Artikel erschienen am 01.10.2013
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Altersteilzeitvereinbarungen

Eine kurze Synopse nach handelsrechtlichen Grundsätzen

Von Markus Harzer, Magdeburg

Durch das Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes war ursprünglich eine Förderung des gleitenden Überganges älterer Mitarbeiter vom Erwerbsleben in die Altersrente vorgesehen, um damit frei werdende Arbeitsplätze neu zu besetzen. Zwischenzeitlich hat die Heraufsetzung des gesetzlichen Renteneintrittsalters infolge des demografischen Wandels zu einer Änderung der Regelungen der Altersteilzeit geführt. Nunmehr soll die langjährige Betriebszugehörigkeit gewürdigt bzw. ein Anreiz zur Verlängerung der Gesamtlebensarbeitszeit geschaffen werden.

Grundzüge der Altersteilzeit

Durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kommt es für einen vorher festgelegten Zeitraum zu einer gleichmäßigen bzw. blockweisen Verkürzung der Arbeitszeit des Mitarbeiters. Dabei wird grundsätzlich auch das Arbeitsentgelt entsprechend reduziert. In dem vorherrschenden Blockmodell leistet der Mitarbeiter in der ersten Phase die volle Arbeit bei gleichzeitiger Reduzierung des Arbeitsentgeltes. In der Freistellungsphase wird er bei fortlaufender Entlohnung von der Arbeitspflicht freigestellt. Zusätzlich erbringt der Arbeitgeber über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit sogenannte Aufstockungsbeiträge. Sowohl das Arbeitsentgelt als auch der Aufstockungsbetrag werden in beiden Fällen gleichmäßig über den gesamten Altersteilzeitraum geleistet.

Bilanzierung nach HGB

Beim Gleichverteilungsmodell führt der arbeitsrechtlich vereinbarte Leistungsaustausch zu einem schwebenden Geschäft und somit nicht zu einer Rückstellungspflicht. Beim Blockmodell hingegen baut sich während der Beschäftigungsphase durch die volle, aber nur teilweise vergütete Arbeitsleistung des Mitarbeiters ein Erfüllungsrückstand auf, sodass bereits ab Beginn der Beschäftigungsphase eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusammeln ist. Die Bewertung erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung anerkannter Regelungen der Versicherungsmathematik sowie des Grades der vo-raussichtlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers. Hierbei handelt es sich um die Gesamtzahl der in Zukunft abzuschließenden Altersteilzeitverträge, die von der gesamten Arbeitnehmerschaft aufgrund einer Betriebsvereinbarung bzw. tarifvertraglicher Regelungen abgeschlossen werden können und nicht um einen einzelnen abgeschlossenen Vertrag. Darüber hinaus sind die Aufstockungsbeträge ebenfalls in eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten einzustellen. Dabei ist zwischen Vereinbarungen mit Abfindungs- oder Entlohnungscharakter zu unterscheiden. Die Rückstellungsbildung erfolgt sodann sofort (Vollbilanzierung) bzw. durch Ansammlung der entsprechenden Beträge.

Für die dotierten Rückstellungen besteht Abzinsungspflicht, da diese eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben; es kann von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren ausgegangen werden. Die Ansprüche der Mitarbeiter aus den Erfüllungsrückständen stellen da-rüber hinaus insolvenzgeschütztes Vermögen dar und unterliegen dem Saldierungsverbot nach § 246 HGB.

Da die Rückstellungen für Altersteilzeit u.U. eine nicht unerhebliche Höhe erreichen können, ist eine hinreichende Beratung erforderlich.

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