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Finanzen Steuern Recht

Verlagerung der Buchführung ins Ausland und elektronische Rechnungsstellung

Neben international tätigen kann es auch für mittelständische Unternehmen überlegenswert sein, Buchführungstätigkeiten ins Ausland zu verlagern. Dabei geht es vor allem auch um die Datenarchivierung. Diese dürfte in Zukunft im Zusammenhang mit der fortschreitenden elektronischen Rechnungsstellung immer mehr in den Vordergrund treten.

Hannover 2018 | Kerstin Robohm-Scholl, Hannover

Finanzen Steuern Recht

Alles elektrisch? Neuigkeiten zu Dienstfahrzeugen

Bei der Dienstwagenbesteuerung ist es in den vergangenen Jahren zu Änderungen in der Gesetzgebung gekommen. Seit 2019 gelten weitere Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Daneben ist die neuere Rechtsprechung zu beachten. Zudem werden (Dienst-)Fahrräder bei Arbeitnehmern und Unternehmern immer beliebter.

Hannover 2019 | Kerstin Robohm-Scholl, Hannover

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Finanzen Steuern Recht

Verrechnungspreise: Deutschland und Russland

Der folgende Beitrag beschreibt die Änderungen im deutschen Recht und stellt Bezüge zu entsprechenden Regeln im russischen Steuerrecht her. Im Zuge des Projektes Base Erosion and Profit Shifting („BEPS“) der OECD/G20 war bereits im Juli 2013 ein Aktionsplan veröffentlicht worden, um aggressiver Steuerplanung entgegenzutreten.

Ostwestfalen/Lippe 2018 | Dipl.-Finanzw. Frank Rothe, Bielefeld | Richard Wellmann, Bielefeld | Tanja Cech, Düsseldorf

Finanzen Steuern Recht

Wachstum durch M&A im Mittelstand

Neben Investitionen in organisches Wachstum werden im aktuellen Marktumfeld zunehmend auch Akquisitionsmöglichkeiten in Betracht gezogen. Dem sollte jedoch eine klare Wachstumsstrategie zugrunde liegen, die dem häufig bestehenden Handlungsdruck zur Digitalisierung des etablierten Geschäftsmodells Rechnung trägt.

Düsseldorf 2018 | Dietmar Flügel, Düsseldorf | Matthias Meyer, Düsseldorf

Finanzen Steuern Recht

Liquiditätsschonung bei der Umsatzsteuer

Bei der sog. Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer auf die von Unternehmen erbrachten Leistungen mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung. Sie ist durch Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des betreffenden Monats im nächsten oder übernächsten Monat – abhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung – an das Finanzamt abzuführen – unabhängig von der vorherigen Bezahlung durch den Kunden.

Lüneburg 2015 | Thomas Dempewolf, Hamburg