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Finanzen Steuern Recht

Meldepflicht für Steuergestaltungen

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird derzeit durch die Bundesregierung nach erheblicher Kritik nicht weiterverfolgt. Allerdings bleiben manche inländische Steuerpflichtige betroffen; und verbleibende Regelungen sind auslegungsbedürftig.

Hamburg 2019/2020 | Frank Biermann, Hamburg | Roland Speidel, Bielefeld

Finanzen Steuern Recht

Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten

Verfügt ein deutsches Unternehmen (auch) über ausländische Betriebsstätten, ist eine Gewinnabgrenzung erforderlich, damit jeder beteiligte Staat die ihm zustehende Besteuerung vornehmen kann. Die Finanzverwaltung hat die 2013 vorgenommenen Änderungen der deutschen Gesetzesregelungen kürzlich konkretisiert.

Ostwestfalen/Lippe 2015 | Dr. iur. Eckhard Groß, Bielefeld | Roland Speidel, Bielefeld | Thomas Dempewolf, Hamburg

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Finanzen Steuern Recht

Brexit-Votum

Mit der Ankündigung niedrigster Gewinnsteuersätze will die britische Premierministerin May offenbar die Gemüter beruhigen; ein „Wunschkonzert“ für Unternehmen im Vereinigten Königreich kann sie für die Brexit-Verhandlungen jedoch nicht versprechen. Der Brexit ist für die europäischen Unternehmen eine Herausforderung.

Ostwestfalen/Lippe 2017 | Andy Butterworth, London | Dr. iur. Eckhard Groß, Bielefeld

Finanzen Steuern Recht

Was macht einen ausländischen „Stützpunkt“ zur Betriebsstätte?

Das kürzlich abgeschlossene Projekt Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD- und G20-Länder führt zu zahlreichen Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte. Unter anderem erfuhr die Definition des Begriffs der Betriebsstätte Änderungen. Davon betroffen sind viele Standorte, die bislang nicht von der Betriebsstättendefinition umfasst waren.

Ostwestfalen/Lippe 2016 | Dr. iur. Eckhard Groß, Bielefeld | Richard Wellmann, Bielefeld | Thomas Dempewolf, Hamburg

Finanzen Steuern Recht

Außen- und Sonderprüfungen des Finanzamts

Die Abgabenordnung (AO) stellt klar, dass Außenprüfer die Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen haben. Darauf weist auch die Finanzverwaltung selbst in ihrer Ende 2013 aktualisierten Zusammenstellung „Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung“ gleich zu Beginn hin.

Hannover 2014 | Monika Lindner, Hannover