Artikel erschienen am 01.12.2012
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Der Pkw im steuerlichen Betriebsvermögen

Statussymbol versus betriebliche Notwendigkeit und Steuerspielzeug

Von Dipl.-Finanzwirt (FH) Frank Scholz, Braunschweig | Christiane Feuge, Braunschweig

Kein anderes Wirtschaftsgut sorgt für eine derart lebhafte steuerliche Diskussion wie der Pkw. Gern schmückt sich der Unternehmer mit einem prestigeträchtigen Gefährt, obwohl allen bewusst ist, dass der Pkw betriebswirtschaftlich durch den Wertverlust ordentlich Vermögen „verbrennt“. Da muss die Steuer retten, was zu retten ist.

Zugehörigkeitsvoraussetzungen/Ertragsteuern

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG) gilt, dass der Pkw dem Betriebsvermögen zugerechnet wird, wenn er zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen auch zur betrieblichen Nutzung.

Der Nachweis ist dabei durch eine formlose Aufzeichnung über einen Zeitraum von i. d. R. drei Monaten zu führen. Als Angaben reichen dabei die betrieblich veranlassten Fahrten (Anlass und zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeich-nungszeitraums aus (BMF vom 18.11.2009).

Fehlt dieser Nachweis pro Pkw, ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gefährdet. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) gelten alle Pkws als betrieblich bedingt. Gleiches gilt bei allen Rechtsformen für Pkws, die Mitarbeitern überlassen werden.

Kosten des Pkws

Bei Zugehörigkeit des Pkws zum Betriebsvermögen sind alle durch den Pkw veranlassten Kosten grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, egal ob es sich um eine betriebliche oder private Fahrt handelt, also auch der Tankbeleg für den Urlaub im Ausland.

Wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht nachgewiesen wurde, gilt der pauschale Satz von 0,30 Euro/km für betriebliche Fahrten. Höhere km-Beträge sind bei Nachweis der Kosten/Kilometerleistung möglich, wobei das FG Nürnberg nachgewiesene Kosten bis 2 Euro / km als angemessen anerkannt hat (EFG 2012, S. 1238).

Privatanteile (geldwerte Vorteile)

Die private Nutzung des Pkws ist bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen pauschal nach der 1 %-Methode oder individuell anhand eines Fahrtenbuches abzugrenzen.

1 %-/0,03 %-Methode/0,002 %-Methode

Der Ansatz eines geldwerten Vorteils erfolgt mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) zzgl. Sonderausstattung pro Monat für jeden betrieblichen Pkw des Unternehmers / Gesellschafters (bis 2009 grundsätzlich nur für den teuersten Pkw). Gegen den Ansatz des BLP ist ein Musterprozess des Bundes der Steuerzahler wegen Berücksichtigung ortsüblicher Rabatte je nach Fahrzeugtyp von 5 % bis 25 % (BFH, Az. VI R 51/11) anhängig.

Das FG Niedersachsen (Az. 3 K 406/10) hat zudem entschieden, dass bei vertraglichem Ausschluss der Privatnutzung des Pkws des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die 1 %-Regelung keine Anwendung findet – Revision durch das Finanzamt (BFH, Az. IV R 23/12).

Falls so argumentiert wird, muss ein privater – evtl. gleichwertiger – Pkw vorhanden sein, da sonst fehlende Privatfahrten unglaubwürdig erscheinen.

Die 1 %-Regelung findet keine Anwendung, falls der Pkw nachweislich einen ganzen Monat nicht genutzt wurde (z. B. Abmeldung des Cabrios im Winter).

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des BLP pro Monat pro Entfernungskilometer anzusetzen. Von diesem Betrag ist die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro/km abzuziehen. Bei weniger Fahrten zur Arbeit 0,002 % des BLP je Fahrt (BMF 01.04.2011). Einheitliche Ausübung pro Jahr entweder 0,03 % oder 0,002 %.


Beispiel 1:
Der neue Firmenwagen von Unternehmer A hat einen BLP von 30 000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 15 km. A ist an 200 Tagen zur Arbeit gefahren.
1 %-Methode:
30 000 Euro x 1 % x 12 Monate = 3 600 Euro
0,03 %-Methode:
30 000 % x 0,03 % x 15 km x 12 Monate= 1 620 Euro
Entfernungspauschale:
200 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 900 Euro
Geldwerter Vorteil:
3 600 Euro + 1 620 Euro - 900 Euro = 4 320 Euro.
Unternehmer A hat als geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens 4 320 Euro pro Jahr zu versteuern. Um diesen Betrag erhöht sich sein
Gewinn.

Fahrtenbuchmethode

Aus Fairnessgründen lässt die Finanzverwaltung die individuelle Fahrtenbuchmethode zu, stellt an diese jedoch enorm hohe Ansprüche bez. der Eintragungen (z. B. BFH, Az. VI R 33/10 – Fahrstrecke, Adressen) und lässt nur eine Handvoll geringfügiger kleiner Fehler im Fahrtenbuch zu, andernfalls wird dieses verworfen und es gilt die 1 %-Methode.

Wer zu einer hohen Selbstdisziplin und Selbstgeißelung neigt, ist durchaus geeignet, ein solches Fahrtenbuch zu führen. Der Schmerz und die Frage der Sinnhaftigkeit verstärken sich meist dann, wenn der Betriebsprüfer das Fahrtenbuch verwirft. Im Übrigen sollte die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr der Familie und nicht dem Fahrtenbuch gewidmet werden. Die einzige Alternative stellt u. E. ein zertifiziertes elektronisches Fahrtenbuch dar (z. B. Travelcontrol).


Beispiel 2:
Unternehmer A ist mit seinem Firmenwagen insgesamt 25 000 km gefahren, davon 12 000 km betrieblich, 7 000 km privat und 6 000 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Insgesamt sind 10 000 Euro an Kosten angefallen.
Die Kosten pro Kilometer betragen 0,40 Euro.
Private Fahrten:
4 000 km x 0,40 Euro = 1 600 Euro
Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte:
6 000 km x 0,40 Euro = 2 400 Euro
Entfernungspauschale:
200 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 900 Euro
Geldwerter Vorteil:
1 600 Euro + 2.400 Euro - 900 Euro = 3 100 Euro.
Unternehmer A hat als geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens 3 100 Euro pro Jahr zu versteuern. Um diesen Betrag erhöht sich sein Gewinn.

Die Fahrtenbuchmethode ist umso günstiger, je höher der Anteil der betrieblich gefahrenen Kilometer und je höher der BLP ist. Die Wahl zwischen 1 %-Methode und Fahrtenbuchmethode kann für jedes Jahr neu getroffen werden.

Angemessenheit des Fahrzeuges

Grundsätzlich gilt für die Wahl des Pkws die unternehmerisch freie Entscheidung, aber es muss im Verhältnis zum Gewinn / Größe des Unternehmens / Bedeutung des Repräsentationsaufwands ein angemessener Pkw sein. Ansonsten kommt es zu einer teilweisen Versagung des Betriebsausgabenabzugs (Ferrari bei Tierarzt unangemessen, Revision BFH VIII R 20/12, kritisch ab zwei hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebsvermögen).

Die Frage aller Fragen: Leasing oder Kauf?

Kauf

Ausweis im Anlagevermögen mit Abschreibung bei Neuwagen auf sechs Jahre (starre Verteilung)
bei mehr als 90 % betrieblicher Nutzung oder Überlassung an Mitarbeiter/GmbH-Geschäftsführer evtl. Sonderabschreibung gem. § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen – Berücksichtigung als Investitionsabzugsbetrag
evtl. Belastung der Bilanz mit Darlehensfinanzierung – Zinssatz wichtig
Vorsteuerabzug als Finanzierungsmittel
Versteuerung des Verkaufserlöses abzgl. Buchwert

Leasing

Bilanzschonend – keine Aktivierung – hohe EK-Quote – liquiditätsschonend
Leasingzahlungen im Rahmen der Höhe des Leasing-erlasses in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (flexibel)
Leasingsonderzahlung ist im Jahr der Zahlung voll als Betriebsausgabe abzugsfähig (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) oder auf die Laufzeit des Vertrages zu verteilen (Bilanzierung)
Kaufoption nach Leasingende
Hinzurechnungstatbestand bei der Gewerbesteuer, wenn Freibetrag überschritten

Entscheidung

Leasing kann durchaus für die Gestaltung interessant sein, insbesondere wegen der Leasingsonderzahlung bzw. der flexiblen Höhe der Leasingraten. So kann starken Geschäftsjahren durch Einmalzahlungen begegnet werden. Entscheidend ist dabei der persönliche Steuersatz und der jeweilige hinterlegte Zinssatz des Finanzierungs-/Leasinggeschäftes. Eine steuerliche Beratung vor der Investitionsentscheidung lohnt sich.

Gestaltungstipp: Pkw-Überlassung an mitarbeitenden Ehegatten als 400-Euro-Minijob

Nachdem im Jahr 2010 das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 12 R 5/09) die Sachwertüberlassung sozialversicherungsrechtlich abgesegnet hat, empfiehlt sich statt der Barentlohnung des Minijobs die Überlassung eines Pkws an den Ehegatten.

Die Versteuerung erfolgt dabei mit der 1 %-Methode pro Monat zzgl. der 0,03 % für die Entfernung Wohnung / Arbeits-stätte. Dieser geldwerte Vorteil muss pro Monat unter 400 Euro bleiben, damit die Mini-Job-Regelung Anwendung findet.

Die tatsächlichen Kosten durch Leasing, Benzin, usw. können deutlich höher liegen im Vergleich zu den 400 Euro. So werden private Ausgaben des Pkws legal in den Betrieb verlagert.

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