Artikel erschienen am 01.12.2012
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Die Kundenschutzklausel

(Leitende) Arbeitnehmer | Freie Auftragsverhältnisse | Geschäftsführer | Mitgesellschafter

Von Dr. iur. Thies Vogel, Braunschweig

Wer schützt seinen Kundenstamm? Vertragliche Trennungen bei Arbeits- oder freien Auftragsverhältnissen bzw. von einem Geschäftsführer oder Mitgesellschafter bergen eine Vielzahl von Risiken, da die Akteure oftmals beträchtliches Insiderwissen aufgebaut haben. Hierzu gehören nicht zuletzt die Daten über den Kundenstamm. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen. Was aber passiert nach Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit? Grundsätzlich kann dann jeder über sein gewonnenes Know-how verfügen und dieses geschäftlich verwerten. Schützen kann sich ein Unternehmen hiergegen grundsätzlich mit einem sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, welches in der Praxis aber nur im Ausnahmefall vereinbart wird. Die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Zahlung einer Karenzentschädigung, werden nur ungern in Kauf genommen. In Einzelfällen ist indes eine wohl formulierte Kundenschutzklausel ohne Zahlung einer Entschädigung zulässig. Der Beitrag zeigt erste Handlungsoptionen und rechtliche Grenzen einer Kundenschutzklausel auf.

Wie so häufig stehen Unternehmer- und Personeninteresse in einem Spannungsfeld: Der Unternehmer hat Anspruch auf Erhalt und Schutz des eigenen Kundenstammes, der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer kann rechtlich seine Wettbewerbs- und die Berufsfreiheit in die Waagschale werfen und möchte die Kundendaten auch gern zukünftig nutzen. Deshalb sind beide Rechtsgüter bei der vertraglichen Klauselgestaltung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Insoweit bestehen gesetzliche bzw. richterliche Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Klauseln.

(Leitende) Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer ist zwar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren, insbesondere wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel vereinbart wurde. Aus einer vertraglichen Verpflichtung, Verschwiegenheit über Kundenlisten zu bewahren, folgt jedoch noch nicht die Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers zukünftig nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muss er stets ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren (§ 74 HGB). Eine schlichte Kundenschutzklausel ist insoweit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Bei Arbeitnehmern setzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot also immer die Gewährung einer Entschädigung, die sogenannte Karenzentschädigung, voraus. Ohne Zahlung einer Karenzentschädigung wäre das nachvertragliche Wettbewerbsverbot rechtlich unwirksam und der Arbeitnehmer kann nicht an der Nutzung der Kundendaten gehindert werden. In der Praxis bedeutet dies z. B., dass es auch einem früheren Leitenden Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen, wenn nicht ausdrücklich ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Nur wenn besondere weitere Umstände hinzutreten, kann nach den Regeln über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) etwas anderes gelten. Dies kann nach der Rechtsprechung der Fall sein, wenn der Leitende Angestellte unmittelbar nach seinem Ausscheiden in Schädigungsabsicht mit einem Schlag nahezu den gesamten Kundenkreis seines früheren Dienstherrn an sich zieht und damit dessen wirtschaftliche Grundlage vernichtet.

Freie Auftragsverhältnisse

Das freie Auftragsverhältnis oder die sogenannte freie Mitarbeit unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis dadurch, dass der Auftragnehmer nicht im Rahmen einer abhängigen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung tätig wird, sondern seine Leistung im Wesentlichen frei von Weisungen erbringt und nicht wie ein Arbeitnehmer in die Organisation des Unternehmens eingebunden ist. Die Abgrenzung ist in der Praxis mitunter schwierig. Hier empfiehlt sich eine exakte Vertragsgestaltung und unter Umständen eine Statusprüfung nach § 7a SGB IV bei der Clearing-Stelle der Deutsche Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse. Bei einem freien Auftragsverhältnis gelten die Regelungen zur Entschädigungspflicht der §§ 74 ff. HGB nicht, sodass eine Kundenschutzklausel entschädigungslos vereinbart werden kann. Sie darf den freien Auftragnehmer aber auch nicht unangemessen benachteiligen und ihn in seinem zukünftigen Wettbewerb nachhaltig behindern. Dies wäre etwa der Fall, wenn es auf dem Gebiet seiner Tätigkeit nach Vereinbarung einer Kundenschutzklausel keine ernsthafte Möglichkeit zur Auftragsdurchführung mehr gäbe. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung für so genannte „wirtschaftlich abhängige“ freie Mitarbeiter, also solche die zumeist nur einen Auftraggeber haben und stets für denselben Kunden tätig sind. Für diese wirtschaftlich abhängigen Auftragnehmer gelten die Regelungen des § 74 Abs. 2 HGB entsprechend, d. h. in diesem Fall ist eine Kundenschutzklausel nur mit Entschädigungsklausel wirksam. Fehlt eine Vereinbarung über eine Entschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an eine vereinbarte Kundenschutzklausel zu halten.

Gesellschafter

Etwas anders ist die Rechtslage im Gesellschaftsrecht: Will sich die Gesellschaft vor einer Abwerbung ihrer Kunden schützen, dann ist es für sie ausreichend, eine Kundenschutzklausel zu vereinbaren. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Zahlung einer Entschädigung ist rechtlich nicht notwendig. Mit der Kundenschutzklausel verpflichtet sich der Gesellschafter nach Ausscheiden aus der Gesellschaft, z. B. für die Dauer von zwei Jahren, keine Aufträge von solchen Vertragspartnern zu übernehmen, die während der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden vom Gesellschafter betreut wurden. Dabei ist es wichtig, die Klausel stets auf den Tätigkeitsbereich des Gesellschafters einzuschränken, da darüber hinaus im Regelfall kein schützenswertes Interesse der Gesellschaft besteht. Erfolgt eine Einschränkung auf den Tätigkeitsbereich, ist es dem Gesellschafter nur verwehrt, Kunden der Gesellschaft nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu betreuen. Bei einem ausreichend großen Markt bleibt es ihm aber möglich, in seinem angestammten Tätigkeitsfeld weiterzuarbeiten und sein Wissen zu nutzen. Damit unterliegt er durch eine solche Klausel keinem Berufsverbot. Sie ist damit in angemessenem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang entschädigungslos zulässig. Besonderheiten können sich im Einzelfall nur dann ergeben, wenn auf Grund der wenigen Marktteilnehmer die Klausel doch die Wirkung eines Berufsverbots für den Gesellschafter hat.

Geschäftsführer

Die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eines Arbeitnehmers (§§ 74 ff. HGB) sind auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar. Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass – bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Gesellschaft – Kundenschutzklauseln entschädigungslos vereinbart werden können, wenn sie den ehemaligen Geschäftsführer nicht unangemessen benachteiligen. Denn grundsätzlich darf auch ein Geschäftsführer seine Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erworben hat, nach dem Ende seines Dienstverhältnisses für eigene Erwerbstätigkeit verwenden. Er ist also berechtigt, mit der Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Um dies zu verhindern, sollte daher in jedem Fall zumindest eine Kundenschutzklausel vereinbart werden. Zulässig bleibt auch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Letzteres setzt aber wieder eine Entschädigungszahlung voraus. Eine Kundenschutzklausel sollte stets exakt formuliert werden: Der Bundesgerichtshof hat in einem jüngeren Fall entschieden, dass sich ein Geschäftsführer auf eine Entschädigung, die ihm freiwillig für eine Kundenschutzklausel gewährt wird, keine anderweitigen Verdienste anrechnen lassen muss. In diesem Fall durfte der Geschäftsführer also „doppelt“ verdienen.

Fazit

Im Hinblick auf den zunehmenden Wettbewerbsdruck sollte stets geprüft werden, ob eine Kundenschutzklausel bei freien Auftragsverhältnissen, Geschäftsführer- und Gesellschaftsverträgen vereinbart wird. Bei Arbeitnehmern und wirtschaftlich abhängigen Auftragnehmern bleibt nur die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes mit Entschädigungszahlung.

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