Artikel erschienen am 01.12.2012
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Diese steuerlichen Änderungen erwarten uns im Jahr 2013

Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig

Kurz vor Jahresende läuft der Bundestag zur Hochform auf und verabschiedet wie gewohnt zahlreiche Neuregelungen für das kommende Jahr. Der Entwurf der Bundesregierung wurde durch etliche Änderungsanträge der Opposition moniert und oftmals an den entsprechenden Stellen geändert. Das Jahressteuergesetz 2013 umfasst annährend 100 einzelne Änderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen, denen der Bundesrat allerdings noch zustimmen muss, insofern besteht immer noch eine Änderungsmöglichkeit. Die Verabschiedung ist für den 23.11.2012 geplant. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige ausgewählte Änderungen vor:

Eine für die Praxis relevante Änderung betrifft die bisherige Regelung der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen. Die einzelnen Regelungen der Abgabenordnung, des Handelsgesetzbuches sowie des Umsatzsteuergesetzes werden einheitlich angepasst, sodass im ersten Schritt ab 2013 die Aufbewahrungspflicht auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre dauerhaft verkürzt wird.

Bei den pauschalen Verpflegungskostenmehraufwendungen im Rahmen des Reisekostenrechts wird an die Stelle der dreistufigen Staffelung eine zweistufige Regelung treten. Diese sieht einen Ansatz von 12 Euro und 24 Euro vor. Der niedrigste Ansatz in Höhe von 6 Euro entfällt.

Für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit soll eine Pauschale von 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ab einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden greift die Pauschale von 12 Euro. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden werden weiterhin 24 Euro als Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt.

Unterkunftskosten bei beruflich veranlassten längerfristigen Auswärtstätigkeiten an ein und derselben Tätigkeitsstätte werden unbeschränkt abziehbar sein. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren. Danach sind diese Kosten nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzbar (höchstens 1 000 Euro pro Monat).

Ferner hat der Gesetzgeber den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Für diese erste Tätigkeitsstätte gilt – wie bisher bei regelmäßigen Arbeitsstätten – nur ein beschränkter Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale. Für Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten / Einsatzorten sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen bzw. die Pauschalen für Reisekosten. Die Änderungen im Reisekostenrecht sollen erst zum 01.01.2014 in Kraft treten.

Ein zentraler Punkt im Bereich der Unter­nehmens­besteuerung sind die Änderungen bei der ertrag­steuerlichen Organschaft. In Zukunft soll es Erleichterungen bei den Voraus­setzungen zur Anerkennung der Organschaft geben. Fehlerhafte Bilanzan­sätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinn­abführungs­vertrags durch­schlagen, sowie formelle Fehler des Gewinn­abführungs­vertrags hinsichtlich der Verein­barungen zur Verlust­übernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr zwingend zu einem Wegfall der Organschaft. Die bisherige Auffassung der Finanz­verwaltung führte in der Vergangenheit zur Versagung des Organschafts­verhältnisses für die zurückliegenden Veranlagungs­zeiträume. Für die Zukunft wird zudem klar geregelt, dass Gesellschaften, die nicht unter das AktG fallen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren müssen. Diese Regelung sowie die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft sollen zusätzliche Rechtssicherheit schaffen.

Im Bereich der Rechnungsstellung der Unternehmen wird es erforderlich, bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung des Leistungserbringers aufzuführen. Die Rechnungen bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung müssen die Angabe „Sonderregelung für Reiseleistungen“ bzw. „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“ enthalten.

Für die international ausgerichteten Unternehmen ist wichtig, dass sich nach § 14 Abs. 7 UStG das Recht für die Rechnungstellung nach den Regelungen des Staates richtet, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Dies ist insbesondere wichtig, wenn der Ort der Lieferung im Ausland liegt. In diesem Fall müssen inländische Unternehmen die Vorschriften zur Rechnungsstellung eines anderen EU-Mitgliedstaates beachten. In der Praxis führt das in der Regel zu Problemen.

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll von derzeit 500 000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erhöht sich der Verlustrücktrag somit auf 2 Mio. Euro. Den Steuerpflichtigen wird somit ein erheblicher steuerlicher Vorteil zugesprochen. Verluste, die über den Höchstbeträgen liegen, können wie bisher in zukünftigen Veranlagungen berücksichtigt werden.

Im Grunderwerbsteuerrecht erfolgt eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Beschluss vom 18.07.2012 aufgetragen, bis zum 31.12.2012 eine entsprechende Regelung für die Altfälle zu finden. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind nach der Neuregelung bei der Übertragung von Grundstücken ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Altfälle ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001.

Weiterhin sieht der Gesetzgeber die Erhöhung der Arbeitsentgeltgrenze bei den geringfügigen Beschäftigungen vor. Ab dem 01.01.2013 soll die Grenze von 400 auf 450 Euro erhöht werden. Die monatliche Gleitzonenregelung bei den Minijobs soll ebenfalls auf 850 Euro angehoben werden. Zudem wird aus der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wahlmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Wie bereits aus der umsatzsteuerlichen Praxis bekannt, wird eine Lohnsteuernachschau eingeführt. Sie dient der Sicherstellung einer Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Die Lohnsteuernachschau ist keine Lohnsteueraußenprüfung, sie dient einer kurzen und zeitnahen Prüfung. Zur Erinnerung: Eine Nachschau ist ohne Vorankündigung des Finanzbeamten möglich. Dem Amtsträger steht das Recht zu, den Betrieb zu den Geschäfts- und Arbeitszeiten des Unternehmers ohne Ankündigung aufzusuchen und die Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sind. Erkenntnisse zu anderen Steuerarten und steuerrelevanten Sachverhalten dürfen weitergegeben bzw. weiterverwendet werden. Somit steht der Finanzverwaltung neben der umsatzsteuerlichen Nachschau die lohnsteuerliche Nachschau – zur Sammlung von steuerlichen Informationen – über den Steuerpflichtigen zur Verfügung.

Die Bewertung von Mahlzeiten bis zu einem Preis von 60 Euro (vorher 40 Euro) soll typisierend mit dem Sachbezugswert (1,57 Euro für das Frühstück bzw. 2,87 Euro für Mittag-/Abendessen) erfasst werden.

Die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sollen darüber hinaus generell nicht besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Als Alternative können die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25 % pauschal besteuert werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung auf eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen soll ausgeweitet werden. Das betrifft auch die privat-gewerblichen Sozialleistungserbringer. Dazu im Einklang wird auch die Leistung für rechtliche Betreuungsleistungen sowie die Leistungen eines Vormunds von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst.

Die geplante Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurde nicht aufgenommen. Der Grund dafür lag in der Befürchtung, dass die Änderung erhebliche Kosten verursachen würde.

Zu den einzelnen Änderungen gibt es zahlreiche Übergangsvorschriften, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird. Welche Änderungen tatsächlich ihren Weg ins Jahr 2013 finden, wird der Bundesrat endgültig entscheiden.

Bild: Panthermedia/Darius Turek

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