Artikel erschienen am 01.12.2012
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Kontaminierter Nachlass – Ratschläge für Erben

Von Norbert Groß, Braunschweig

Durch die im Jahr 2012 vereinbarten bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie geschlossener Amnestievereinbarungen mit weiteren Ländern, wird die Welt weiter gläsern. Insbesondere im Zusammenhang mit vererbtem Schwarzgeld entstehen erhebliche Risiken und schränken die Gestaltung der Vermögensnachfolge ein, sodass qualifizierte fachliche Beratung unerlässlich ist.

Was ist bei einer Erbschaft mit zum Teil nicht versteuertem Vermögen bzw. richtig deklarierten Einkünften für die Erben zu bedenken?

Zu unterscheiden ist stets zwischen der Erbschaftsteuer und den Steuern, die bis zum Ableben des Erblassers verwirklicht wurden.

Die Erben sind verpflichtet, den Vermögensanfall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist drei Monate nach erlangter Kenntnis über die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. Dies gilt ebenso für Schenkungen.

Für die Erbschaftsteuer gilt die Erklärungspflicht auch trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das geltende Recht. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sollte die Steuerfestsetzung durch ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren offen- gehalten werden.

Für die Nichtabgabe bzw. unrichtige Erbschaftsteuererklärungen verwirklicht der Erbe den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

In Zusammenhang mit Erbschaften sollten allerdings auch die Einkommensteuern des Erblassers besondere Beachtung erfahren. Für Einkommensteuern des Erblassers, die zu seinen Lebzeiten entstanden sind, besteht Steuererklärungspflicht. Die Erben sind verpflichtet, die Einkünfte vollständig und richtig für alle noch nicht abgeschlossenen Veranlagungsjahre zu erklären. Die Versteuerung erfolgt nach den persönlichen Verhältnissen des Erblassers.

Erkennt der Erbe die Unrichtigkeit angegebener Steuererklärungen des Erblassers, ist er zur Berichtigung verpflichtet, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfristen betragen vier Jahre, für vorsätzlich hinterzogene Steuern zehn Jahre und für leichtfertig verkürzte Steuern fünf Jahre. Die Untätigkeit des Erben führt zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Werden die Erklärungen nachgeholt, sind die Steuern und Nachzahlungszinsen aus dem Vermögen des Erblasser zu entrichten. Insoweit bleibt der Erbe straffrei.

Zu beachten ist, dass nicht nur Einkommensteuern nachzuzahlen sein können. Soweit keine Verjährung eingetreten ist, sind auch Betriebssteuern – z. B. Umsatz- und Gewerbesteuer – auf nicht erklärte Einnahmen zu entrichten.

Die für den Erblasser nachzuzahlenden Steuern mindern den zu versteuernden Nachlass, dies gilt nach neuester BFH-Rechtsprechung auch für die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht entstandenen Steuern.
Der Erbe hat bei Kenntnis von nicht versteuertem Vermögen im Nachlass folgende Möglichkeiten:

  • Ausschlagung (grds. innerhalb von 6 Wochen)
  • unverzügliche Berichtigung der Steuererklärungen nach § 153 AO (2 bis 4 Wochen)
  • Selbstanzeige nach § 371 AO, wenn der Erbe den Tatbestand der Steuerhinterziehung realisiert hat
  • Nachlassinsolvenzverfahren

Für den Fall der angeordneten Testamentsvollstreckung gehen die Pflichten zur Abgabe der Steuererklärungen und deren Zahlung aus dem Nachlass grundsätzlich auf den Testamentsvollstrecker über.

Fazit

„Insbesondere im Zusammenhang mit vererbtem Schwarzgeld entstehen erhebliche Risiken und schränken die Gestaltung der Vermögensnachfolge ein, sodass qualifizierte fachliche Beratung unerlässlich ist.“

Foto: Panthermedia

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