Artikel erschienen am 01.01.2015
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Abschaffung der Selbstanzeige?

Hoeneß: Königsweg oder Skandal?

Von Werner Siebers, Braunschweig | Dr. iur. Paul-Frank Weise, Braunschweig

Ein Fachgespräch zwischen dem Strafverteidiger Werner Siebers, zugleich Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e. V., und dem Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Paul-Frank Weise, zugleich Präsident der Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e. V.

Werner Siebers: Als Strafverteidiger bewundere ich die Kollegen, die für ihren Mandanten Uli Hoeneß eine so milde Strafe erreicht haben; als Steuerzahler könnte ich es als skandalös empfinden, dass der so gut weggekommen ist.
Dr. Paul-Frank Weise: Die meisten Steuerzahler und der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes tendieren wohl ebenfalls eher in letztere Richtung.

Werner Siebers: Vor dem BGH oder vor anderen deutschen Strafgerichten wäre im Hoeneß-Verfahren auch das Doppelte im Bereich des Möglichen gewesen.
Dr. Paul-Frank Weise: Der deutsche Gesetzgeber sah sich spätestens nach den Diskussionen um die Selbstanzeige von Alice Schwarzer zu eilfertigem Handeln getrieben. Schon am 09.05.2014 beschlossen die Finanzminister auf ihrer Jahrestagung wesentliche Eckpunkte zu einer Verschärfung der Selbstanzeige. Wir werden zum 01.01.2015 eine neue Rechtslage erhalten. Die Selbstanzeige dürfte durch gravierende Änderungen insbesondere der §§ 371, 374, 378, 398a, 164 und 174 AO im bisherigen Anwendungsbereich faktisch abgeschafft sein.

Werner Siebers: Wieso Abschaffung? Es soll doch nur Änderungen geben? Und hat der Regierungsentwurf vom 24.09.2014 gegenüber dem Referentenentwurf nicht deutliche Entschärfungen gebracht?
Dr. Paul-Frank Weise: Die strafrechtliche Verjährungsfrist, die nach dem Vorentwurf für die Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verlängert werden sollte, soll nun offenbar doch unverändert bleiben und zumindest für Fälle der sogenannten „einfachen“ Steuerhinterziehung weiterhin 5 Jahre betragen.

Werner Siebers: Sieht der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf nicht auch Entschärfungen bei den umfangreichen Ausschlussgründen nach § 371 Abs. 2 AO-E vor?
Dr. Paul-Frank Weise: Es ist richtig, dass die bloße Bekanntgabe der Anordnung einer Außenprüfung laut dem aktuellen Entwurf nur die Jahre für eine Selbstanzeige sperrt, die in der Prüfungsanordnung genannt sind. Für nicht genannte Jahre könnte dann theoretisch noch eine Selbstanzeige gemacht werden.

Werner Siebers: Der im Regierungsentwurf eingefügte § 371 Abs. 2a AO-E sieht doch erfreulicherweise auch (klarstellend) die strafbefreiende Teilselbstanzeige bei den Anmeldesteuern, sprich für korrigierende Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen, vor. Warum dann trotzdem „faktische Abschaffung“?
Dr. Paul-Frank Weise: Weil der Gesetzgeber in einem meines Erachtens für viele tödlich wirkenden Punkt getrickst hat. Steuerlich müssen nun nämlich die letzten 10 Jahre für alle Steuerarten und für alle steuerlichen Sachverhalte berichtigt und nacherklärt werden. Stellt sich hinterher heraus, dass hier das Vollständigkeitsgebot nicht eingehalten worden ist, und gibt es eine Abweichung (nach bisheriger Rechtsprechung Toleranzschwelle bis 5 %), verliert die Selbstanzeige ihre Wirkung. Für einen zurückliegenden Zeitraum von 10 Jahren ergeben sich damit nach meinen Erfahrungen für die meisten Steuerpflichtigen und auch deren Steuerberater kaum beherrschbare Unsicherheiten auch bei noch so großem Bemühen um Korrektheit.

Werner Siebers: Und wenn sich irgendwann später die Unvollständigkeit der Selbstanzeige herausstellen sollte, droht bei vermeintlich abgeschlossenen Selbstanzeigeverfahren selbst nach Zahlung aller Steuern, Zinsen und Geldauflagen die spätere Feststellung der Unwirksamkeit der Selbstanzeige und der Einbehalt der gezahlten erheblichen Geldauflagen.
Dr. Paul-Frank Weise: Eine derartige Wiederaufnahme des Verfahrens sehen nun ausdrücklich § 398a Abs. 3 und Abs. 4 AO-E vor.

Werner Siebers: „Faktisch“ kaum zu meisternde Gefahren für eine Vielzahl der Fälle. Und wer von seinen Eltern geheim gehaltene (Auslands-)Einkünfte oder steuerrechtliche Ungereimtheiten erben sollte, sieht sich vor kaum überwindbare Hürden gestellt. Ihm droht als Gesamtrechtsnachfolger infolge des § 153 Abs. 1 S. 2 AO ein erhöhtes Kriminalisierungs- und Steuerhaftungsrisiko.
Dr. Paul-Frank Weise: Wichtig zu erwähnen, dass auch Nachzahlungszinsen und Hinterziehungszinsen fristgerecht gezahlt werden müssen, auch wenn teilweise eine Anrechnung stattfinden kann.

Werner Siebers: Das kann bei 10 Jahren ziemlich teuer werden.
Dr. Paul-Frank Weise: Noch deutlich teurer wird es, wenn der steuerliche Vorteil pro Tat mehr als 25 000 Euro (bisher 50 000 Euro) beträgt. Dann ist nach § 398a AO Straffreiheit nur mit Zahlung eines zusätzlichen Zuschlags zu erlangen. Jeder an der Tat Beteiligte – bisher nur der Haupttäter – muss fortan, je nach Höhe des Hinterziehungsbetrages als Zuschlag mindestens 10 %, gestaffelt in der Spitze bis zu 20 % des hinterzogenen Betrages innerhalb einer ihm auferlegten angemessenen Frist bezahlen. Gibt es mehrere Tatbeteiligte, muss jeder unabhängig vom anderen einen Zuschlag (parallel) zahlen.

Dr. Paul-Frank Weise und Werner Siebers

Werner Siebers: Da wird man wohl vorher sehr sorgsam prüfen und rechnen müssen und in einigen Fällen könnte die Leistungsfähigkeit überschritten werden.
Dr. Paul-Frank Weise: Prof. Dr. Joecks, eine der profiliertesten deutschen Steuerstrafrechtskapazitäten, äußerte kürzlich, dass die vorgenannten und weitere mit der Reform verbundenen Unsicherheiten dazu führen könnten, dass Selbstanzeigen von Dritten nicht mehr erstattet würden, wenn sie denn bei Verstand seien.

Werner Siebers: Dann fehlte für die völlige Abschaffung der Selbstanzeige wohl nur der hinreichende politische Wille.
Dr. Paul-Frank Weise: Vielleicht ist den Experten aber auch bewusst, dass den schätzungsweise pro Jahr hinterzogenen 60–80 Mrd. Euro allein durch schärfere Gesetze und Strafen wohl am wenigsten beizukommen ist.

Werner Siebers: Viele der am Vorgehen des Gesetzgebers geäußerten Kritikpunkte halte ich für berechtigt. Zugleich bin ich aber überzeugt, dass die Praxis ihre eigenen Wege gehen wird.
Dr. Paul-Frank Weise: Zumindest die Schweizer Banken haben doch wohl ohnehin die steuerlich zurückliegend nicht erfassten Anlagekonten flächendeckend aufgelöst bzw. gekündigt und täglich gibt es neue Berichte, dass das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterzieher national und international immer weniger kalkulierbar ist. Die Welt ist auch insoweit sehr klein geworden.

Werner Siebers: Die öffentliche Diskussion verstellt daher zu Unrecht den Blick auf Steuer-CDs, Auslandskonten und Selbstanzeigen, als konzentriere sich das Steuerstrafrecht im Wesentlichen auf Auslandskonten und Selbstanzeigen.
Dr. Paul-Frank Weise: Die Sinnhaftigkeit der Instrumentarien der Selbstanzeige und der Bestimmungen dazu in der Abgabenordnung und der weiteren Möglichkeiten des Strafprozessrechtes liegt darin, der angemessenen Behandlung nicht nur verheimlichter ausländischer Kapitalanlagen, sondern generell strafrechtlich relevanter steuerlicher Vorgänge gerecht zu werden. Das hat mit dem Thema Selbstanzeige nicht automatisch etwas zu tun.

Werner Siebers: Meines Erachtens gibt es – abgesehen von der CD-motivierten Selbstanzeigensonderkonjunktur – ohnehin mehr pathologische Steuerstrafrechtsfälle als Fälle von Selbstanzeigen. In diesen Fällen gilt es professionell für Anwälte und Berater, mit den bestehenden klassischen Mitteln der Rechtsordnung gemeinsam mit den Organen der Justiz und der Finanzverwaltung, erträgliche Ergebnisse zu erreichen.
Dr. Paul-Frank Weise: Im Fall Hoeneß hat die Selbstanzeige auch schon nach altem Recht ihre Tücken gezeigt und nicht so gegriffen, wie Herr Hoeneß und seine Berater gehofft hatten. Wir können allerdings auch dort beobachten, dass Finanzbehörden und die Justizorgane im Alltagsgeschäft häufiger als vielfach vermutet bereit und in der Lage sind, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, auch wenn dem häufig ein zähes Ringen vorausgeht, das für die Betroffenen nicht unbedingt angenehm ist.

Werner Siebers: Dann ist Herr Hoeneß vielleicht doch nicht in skandalöser Weise davon gekommen, sondern die Kollegen haben dort ein Ergebnis erzielt, mit dem ich auch als Steuerzahler leben kann. Als Strafverteidiger konnte ich die Kritik an dem Urteil so oder so nicht verstehen.

Fazit

Unabhängig von den Einzelheiten der bei unserer Diskussion noch nicht endgültig feststehenden Gesetzesfassung rechnen wir damit, dass der Anwendungsbereich für Selbstanzeigen zukünftig minimal sein wird. Der Hoeneß-Prozess hat allerdings gezeigt, wie schon der Kollege Jürgen Wessing in der FAZ.net festgestellt hat, dass es eine Verständigung jenseits des Deals gibt. Auch im Rahmen der Strafprozessordnung und der Abgabenordnung sind Verfahren ohne Konfrontation mit für den Mandanten zumindest noch erträglichen Ergebnissen möglich.

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