Die Familien-KG
Von Jürgen Herbst, Braunschweig | Nina-Christin Weigel-Grabenhorst, Braunschweig | Dr. iur. Thies Vogel, Braunschweig1. Die Familien-KG als Erbfolgeregelung
Soll eine nächste Generation am familiären Betrieb beteiligt werden, so kann das entsprechende (ggf. sogar noch minderjährige) Familienmitglied unter bestimmten Voraussetzungen als Kommanditist in eine Familien-KG aufgenommen werden. Dies kann sowohl durch den Eintritt in eine bereits bestehende, als auch durch Gründung einer neuen KG erfolgen.
2. Gründliche Planung
Um die steuerrechtlichen Vorteile einer anerkannten Familien-KG möglichst weitreichend abzuschöpfen, müssen bereits bei den ihrer Gründung zugrundeliegenden Verträgen und Vertragsabsprachen mehrere Besonderheiten berücksichtigt werden. Bereits die Wirksamkeit der entsprechenden Grundvereinbarungen kann sich, insbesondere bei der Beteiligung Minderjähriger, als problematisch erweisen und bedarf entsprechend rechtlicher Absicherung und der exakten Einhaltung von bestimmten Formvorschriften.
Zudem muss im Grundsatz im Auge behalten werden, dass das Recht im Falle der familiären Beteiligung als Kommanditist auf die Position des Familienangehörigen keine Rücksicht nimmt. Eine vertragliche Regelung zwischen Familienmitgliedern, die ein Dritter in der gleichen Situation des Familienangehörigen nicht akzeptieren würde, kann sich mithin in bestimmten Fällen als kritisch zeigen. Dies betrifft insbesondere Benachteiligungen bei Ausschüttungsbeteiligungen, Befristungen und bestimmte Widerrufsrechte. Auch Konflikte innerhalb einer noch nicht vollständig abgewickelten Vermögensnachfolge können in die KG mit hineinwirken.
3. Das Verhalten des Schenkers
Erhebliche Bedeutung zur Beurteilung kommt auch dem Verhalten des Schenkers zu. Sofern dieser etwa ein Nießbrauchsrecht vereinbart oder sein anteiliges Stimmrecht umfassend beibehält, kann dessen Mitunternehmerschaft fraglich sein. Dies berührt auch die einzelsteuerrechtliche Behandlung zwischen erhaltenen und gebuchten Zahlungen der jeweiligen Akteure.
4. Verteilungsgrenzen
Auch einkommensteuerrechtlich kann die Involvierung von Verwandten attraktiv sein. So bestand früher ein vornehmlicher Zweck der Gewinnverteilung in der Alimentierung von Kindern oder anderen Verwandten. An diese wurden oft erhebliche, außerverhältnismäßige Summen zugewiesen, welche einen entsprechenden Lebensstil stützen konnten und gleichzeitig steuerrechtlich bevorzugt wurden.
Vor dem Grundsatz der generellen Gleichbehandlung von Familienangehörigen zu Dritten hat die Rechtsprechung daher die Zulässigkeit dieses Vorgehens inzwischen erheblichen Einschränkungen unterworfen. Abhängig von der Frage, welche tatsächliche unternehmerische Leistung das Familienmitglied erbringt, sind hier bestimmte Grenzen aufgestellt. Diese orientieren sich an der Durchschnittsrendite und einem gerichtlich festgelegten Prozentsatz.
5. Ausblick
Das Potenzial einer Familien-KG ist unbestritten. Die Tatsache, dass hierbei Vorteile aus mehreren Rechtsgebieten kombiniert werden können, macht eine rechtlich fundierte Beratung sowie eine konsequente Betreuung sämtlicher Vorgänge unerlässlich.
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