Artikel erschienen am 16.01.2016
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Bürokratieentlastungsgesetz 2016

Von Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sollen weiter von Bürokratie entlastet werden. Am 01.01.2016 tritt das Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft, das insbesondere die Berichtspflichten reduziert (s. BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015).

Einige Änderungen galten schon für das Jahr 2015 – hier ein Überblick.

Schwellenwerte für Buchführungspflicht steigen

Ab dem am 01.01.2016 beginnenden Geschäftsjahr werden die bisherigen Schwellenwerte für die steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten einheitlich von 500 000 auf 600 000 Euro (Umsatz) bzw. von 50 000 auf 60 000 Euro (Gewinn) angehoben. Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch werden entsprechend geändert. Damit können mehr Betriebe und Selbstständige die einfachere Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen.

Auskunftspflicht für statistische Erhebungen wird reduziert

Existenzgründer sind künftig im ersten und zweiten Kalenderjahr nach der Betriebseröffnung von Meldepflichten nach zahlreichen Statistikgesetzen befreit (Umwelt- und Kostenstruktursta-
tistik, Statistiken für Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung sowie Verdienst- und Preisstatistik), sofern ihre Umsätze unter dem Schwellenwert von 800 000 Euro (vormals 500 000 Euro) pro Jahr liegen. Ebenfalls bei 800 000 Euro liegt nun die Wareneingangsschwelle für Zwecke der Außenhandelsstatistik.

Grenze für Lohnsteuerpauschalierung steigt

Die Grenze für die zulässige Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird rückwirkend ab dem 01.01.2015 von 62 Euro/Tag auf 68 Euro/Tag angehoben. Das entspricht jetzt 8 Stunden à 8,50 Euro Mindestlohn (§ 40a EStG).

Faktor für Lohnsteuerabzug bei Ehegatten jetzt auch im Folgejahr gültig

Interessant für verheiratete Einzelunternehmer oder (Mit-)Inhaber von Personengesellschaften: Der Faktor für den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten mit unterschiedlicher Steuerklasse bleibt nun für zwei Jahre bestehen (§ 39f EStG). Die Neuregelung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2016 umgesetzt, soweit 2015 die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen sind.

Hinweispflicht für Kirchensteuerabzugsverpflichtete wird verringert

Versicherungen, Kapitalgesellschaften und andere, die für ihre Kunden oder Anteilseigner die Kirchensteuer auf Kapitalerträge abführen müssen, können sich mit Wirkung vom 01.08.2015 die alljährliche Wiederholung der Information darüber sparen: Der einmalige Hinweis reicht aus (§ 51a EStG).

Bild: Panthermedia/froxx

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