Artikel erschienen am 18.01.2016
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Erbschaftsteuer optimieren

Das Berliner Testament – zivilrechtlich beliebte Regelung steuerlich oft nachteilig

Von Dipl.-Bw. Jens Friedrichs, Braunschweig | Sebastian Füldner, Braunschweig

Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden werden in der Regel die eigenen Kinder als Erben bestimmt. Diese häufig anzutreffende Regelung ist erbschaftsteuerlich in vielen Fällen nachteilig. Der folgende Beitrag soll dies anhand eines Beispiels verdeutlichen und eine steueroptimierte Alternative aufzeigen.

Praxisbeispiel

Manfred (M) ist Eigentümer eines ertrag­bringen­den Miet­wohn­grund­stücks (steuer­licher Grund­stückswert 800 000 Euro, Jahres­rohmiete 35 000 Euro). Seine Ehefrau Frida (F) verfügt über eigenes Bar­ver­mögen im Wert von 300 000 Euro. In ihrem gemein­schaft­lichen Testament haben sich die Ehe­leute gegen­seitig zu Erben eingesetzt. Nach dem Tod des zuletzt Ver­ster­benden soll ihr einziges Kind Kathrin (K) das gesamte Ver­mögen erben. In den letzten 10 Jahren hat M seiner Ehefrau F noch nichts geschenkt. Im Jahr 2015 verstirbt M. F hat zu diesem Zeitpunkt ihr 62. Lebensjahr vollendet und soll noch über 10 Jahre leben.

Erbschaftsteuerliche Folgen

F erbt von M das Mietwohngrundstück. Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird dieses mit 90 % des Grundstückswertes angesetzt. Nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags i. H. v. 500 000 Euro fällt Erbschaftsteuer i. H. v. 24 200 Euro an (11 % auf 220 000 Euro). Aus Vereinfachungsgründen soll der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG der Ehefrau nicht zum Tragen kommen. Erbt später die Tochter von F das gesamte Vermögen, würde sich nach heutiger Rechtslage Erbschaftsteuer i. H. v. 76 000 Euro ergeben.

Durch das Berliner Testament treten zwei erbschaftsteuerlich ungünstige Folgen ein:

  • Das Vermögen des überlebenden Ehegatten vereinigt sich mit dem Vermögen des zuerst Verstorbenen, sodass die erbschaftsteuerliche Belastung steigt, da der Steuertarif in Stufen progressiv ausgestaltet ist.
  • Die Schlusserbin, im Beispiel Tochter K, verliert ihren Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro, der ihr auch gegenüber dem zuerst Verstorbenen, ihrem Vater M, zugestanden hätte.

Diese Nachteile könnten vermieden werden, wenn die Erbfolge so gestaltet wird, dass bereits beim Tod des zuerst Versterbenden (M) der Schlusserbe (K) das Vermögen des Vaters erhält. Durch die direkte Übertragung des Vermögens auf die Kinder stünde es nicht mehr für die Versorgung des überlebenden Ehegatten zur Verfügung, weshalb diese Gestaltung oft ungeeignet ist. Diese Zwickmühle kann dadurch aufgelöst werden, dass ein Vermächtnisnießbrauch vereinbart wird. Dem Ehegatten stehen somit weiterhin die Mieterträge zur Verfügung, obwohl die Tochter (K) Eigentümerin des Grundstückes ist. Zudem reduziert der Nießbrauch die Steuerlast beim Schlusserben.

Weiterhin wird die Akkumulation der Vermögensmassen beider Elternteile beim zuletzt Versterbenden vermieden und der Freibetrag, der dem Schlusserben gegenüber dem zuerst Versterbenden zusteht, geht nicht verloren.

Der bei Ehefrau F steuerbare Kapitalwert des Nießbrauchs bleibt unter ihrem per­sön­lichen Frei­betrag i. H. v. 500 000 Euro, sodass auch bei ihr keine Erb­schaft­steuer anfällt.

Die Vergleichsrechnung zeigt eindrucksvoll, dass durch diese Gestaltung die Erb­schaft­steuer­belastung auf null reduziert werden kann. Anderen­falls ergibt sich eine steuer­liche Belastung in Höhe von 100 200 Euro.

Steuerersparnisgründe sollten prinzipiell nicht das alleinige Ziel bei der Ver­mögens­über­tra­gung sein. Aber sie können, jeweils in Abhängig­keit von der individuellen Situation, eine ganz ent­scheidende Rolle spielen. Um eine optimale Planung, ins­besondere bei größeren Ver­mö­gensüber­tragungen, vornehmen zu können, ist der Rat von ent­sprechenden Experten unverzichtbar.

Vergleichsrechnung
Steuerlicher Grundstückswert Mietwohngrundstück
Ansatz nach ErbStG: 90 % von 800 000 Euro
720 000 Euro
Jahresrohmiete (max. 1/18,6 vom Grundstückswert) 35 000 Euro
Vervielfältiger bei vollendetem 62. Lebensjahr,
Kapitalwert Nießbrauch (13,296 x 35 000 Euro) =
465 360 Euro
   
Grundstückswert 720 000 Euro
abzgl. Nießbrauch (90 % von 465 360 Euro) = 418 824 Euro
Bemessungsgrundlage 301 176 Euro
Gerundet 301 100 Euro
abzgl. Freibetrag = 301 100 Euro
Bereicherung der K = 0 Euro

Bild: Panthermedia/Daniela Stärk

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