Artikel erschienen am 31.12.2015
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Staat lockert Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Von Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter

Deutschland wird für immer mehr Menschen zu einem Wunschziel. Viele engagierte Bürger, Unternehmen und Organisationen beteiligen sich an dieser gesamtstaatlichen Herausforderung. Zur Förderung der Flüchtlingshilfe hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Steuerregeln für Spenden im privaten und unternehmerischen Bereich vorübergehend für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 gelockert.

Nachfolgend die wichtigsten Vergünstigungen im Überblick:

  • Spendenzahlungen auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder anerkannten Trägern der Wohlfahrtspflege können ohne betragsmäßige Beschränkung dem Finanzamt vorgelegt werden. Ein einfacher Einzahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug beim Onlinebanking) reicht aus. Das Gleiche gilt, wenn ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler zu Spenden für die Flüchtlingshilfe aufruft und dafür ein Treuhandkonto eingerichtet hat, um darüber die Spenden an eine anerkannte Institution weiterzuleiten.

  • Normalerweise dürfen Vereine (z. B. Sportvereine, Musikvereine) keine Gelder für steuerbegünstigte Zwecke außerhalb des satzungsmäßigen Förderzwecks verwenden. Der BMF macht hier eine Ausnahme. Rufen Vereine zur Spendensammlung für Flüchtlinge auf, behalten sie ihre Steuerbegünstigung, sofern sie die eingesammelten Spenden zur Flüchtlingshilfe verwenden.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ohne Änderung der Satzung Spenden sammeln und für die Flüchtlingshilfe verwenden. Darüber hinaus dürfen sie auch eigene, nicht zweckgebundene Mittel für die Unterstützung von Flüchtlingen verwenden.
  • Unternehmen können die Gelder für die Flüchtlingshilfe wie Sponsoring-Maßnahmen als Betriebsausgaben absetzen, sofern sie damit öffentlichkeitswirksam auf ihr Unternehmen und ihre Leistungen aufmerksam machen. Das kann z. B. in Form von Berichterstattungen in Zeitungen, Rundfunk u. Ä. erfolgen.
  • Wer als Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes zugunsten der Flüchtlingshilfe verzichtet, muss für diesen Teil keine Lohnsteuer zahlen. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber dokumentiert dies im Lohnkonto und verwendet die Lohnteile dem Zweck entsprechend. Hat der Arbeitnehmer schriftlich seine Arbeitslohnspende erklärt, entfällt die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers. Die Arbeitslohnspenden können allerdings nicht mehr bei der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.
  • Verzichtet ein Aufsichtsrat vor Fälligkeit auf Teile seiner Vergütung, gelten sinngemäß die Grundsätze wie bei der Arbeitslohnspende.

Im Rahmen der Umsatzsteuer gibt es keine Vergünstigungen. Das Umsatzsteuerrecht ist für die EU-Mitgliedstaaten weitgehend harmonisiert und von jedem Mitgliedstaat entsprechend umzusetzen.

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