Der Gesellschafterstreit
Wenn einer nicht mehr will
Von Dr. iur. Thies Vogel, Braunschweig | Nina-Christin Weigel-Grabenhorst, BraunschweigStrategie für den Gesellschafterstreit
Einvernehmliche Trennungen, auch im Gesellschafterkreis, sind eine normale Angelegenheit. Häufig findet man trotz unterschiedlicher Meinungen und Ausrichtungen oder Streit im Laufe der Zeit zu einer Lösung. Es gibt aber sehr spezielle Situationen, in denen einer oder einzelne Gesellschafter eine Weigerungshaltung einnehmen und zu keinem Kompromiss mehr bereit oder fähig sind. Die Zusammenarbeit ist vollkommen zerrüttet, dennoch will man nicht von der Gesellschaft lassen. Nach dem Motto: Wenn ich gehe, ist auch die Gesellschaft am Ende. Die Planung und Durchführung der dann zwangsläufig folgenden Gesellschafterstreitigkeit ist komplex. Das Vorhandensein finanzieller Ressourcen spielt eine nicht unerhebliche Rolle. Oftmals ist bei einer Gesellschafterauseinandersetzung nicht nur die rechtliche Seite von großer Bedeutung, sondern auch Angriffs- und Verteidigungspositionen sowie eine gute Kenntnis tatsächlicher Einfluss- und Machtverhältnisse im Gesellschafterkreis sind unabdingbar. Wichtig sind nicht nur Informationen über Schwachstellen im Lager des Gegners, sondern auch die realistische Einschätzung der Positionen auf der eigenen Seite.
Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
Unzufriedene Gesellschafter übersehen oftmals, dass sie ihren Willen nicht „zwangsweise“ durchsetzen können und begehen dann rechtliche Pflichtverletzungen. Selbst bei Uneinigkeit gegenüber dem Mitgesellschafter ist und bleibt jeder Gesellschafter für sich dem GmbH-Vermögen verpflichtet. Es besteht eine sog. Treuepflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist. Sie muss ferner den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sein. Dies ist der Fall, so der BGH, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.
Folgen des Gesellschafterausschlusses
Durch jeden Gesellschafterausschluss im Wege der Einziehung der Anteile wird grundsätzlich die Vorschrift zum sog. Konvergenzgebot nach § 5 Abs. 3 GmbHG verletzt. Konvergenzgebot bedeutet, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile stets mit dem Stammkapital übereinstimmen muss. Die Herstellung der Konvergenz kann sich in der Praxis im Einzelfall als schwierig darstellen. Ein Verstoß gegen das Konvergenzgebot sollte nach früherer Meinung einiger Gerichte sogar zur Nichtigkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen führen. Der BGH hat mit Urteil vom 02.12.2014 (Az. II ZR 322/13) aber klargestellt, dass die gesetzlich geforderten Konvergenz-Formalismen in § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses haben. Der wirksame Ausschluss von Gesellschaftern aus einer GmbH wurde damit erheblich erleichtert.
Persönliche Haftung für Abfindungszahlungen
Eine weitere wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit Einziehungsbeschlüssen stellt die Entscheidung des BGH vom 24.01.2012 (Az. II ZR 109/11) dar. Der BGH geht davon aus, dass ein Einziehungsbeschluss sofort und nicht erst mit vollständiger Zahlung der Abfindungssumme wirksam ist. Da sich die Zahlungen von Abfindungsbeträgen nach erfolgtem Ausschluss aus der Gesellschaft im Regelfall über Jahre erstrecken können (entweder weil es im Gesellschaftsvertrag schon so vorgesehen ist oder weil der Betrag in der Praxis über Ratenzahlungen finanziert wird), sollte der Gesellschafterkreis nicht so lange mit dem ausgeschlossenen Gesellschafter arbeiten müssen, bis die letzte Rate gezahlt ist. Auf der anderen Seite schützt der BGH den betroffenen Gesellschafter dadurch, dass die weiterhin tätigen Gesellschafter persönlich haften, falls das Vermögen der GmbH nicht mehr zur Abfindungszahlung des ausgeschlossenen Gesellschafters ausreicht. Die damit verbundenen weitreichenden Folgen dieser BGH-Entscheidung werden in der Praxis kontrovers diskutiert.
Zeitliche Beschränkung einer Kundenschutzklausel
Die Wirksamkeit von Kundenschutzklauseln unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. II ZR 369/13) hat der BGH in einem Fall entschieden, dass bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft eine Kundenschutzklausel und weitere vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre gelten dürfen. Eine Klausel, mit der das vereinbarte fünfjährige Wettbewerbsverbot begründet wurde, wurde vom BGH für unwirksam erklärt. Die Klägerin konnte nach Ansicht des BGH kein berechtigtes Interesse an einer Wettbewerbsbeschränkung über zwei Jahre hinaus geltend machen.
Steueroptimierung bei Gesellschafterstreitigkeiten
Der eigentliche Gesellschafterstreit ist nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu lösen. Häufig ist es in der Praxis dann aber so, dass Zwangsmaßnahmen gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter Fragen der Besteuerung dieses Schrittes auslösen. Denn es müssen bekanntermaßen z. B. ertragsteuerliche, oftmals auch grunderwerbsteuerliche sowie umsatz- und schenkungsteuerliche Folgen bedacht werden. Steuerlasten können auf Gesellschafts-, Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerebene entstehen. Daher ist es ratsam, wenn der Gesellschafterstreit am Ende Gestaltungsräume zulässt, etwaige steuerrechtliche Belastungen zu vermeiden. Das Know-how des spezialisierten Steuerberaters oder Steueranwalts ist dann gefragt. Ggfs. kann noch eine steueroptimierte Planung erfolgen. Die Erfahrung zeigt, dass viele Gesellschafterstreitigkeiten am Ende tatsächlich im Ausschluss eines Gesellschafters enden. Wenn ein solcher „Exit“ am Ende einer Auseinandersetzung einvernehmlich zwischen den Gesellschaftern erfolgen kann, spielen steueroptimierte Gestaltungen des Gesellschafter- und/oder Geschäftsführeraustritts eine entscheidende Rolle. Ähnliches gilt bei Ausgliederungen, Aufteilungen und Abspaltungen von Unternehmenseinheiten nach dem UmwG und UmwStG, wodurch Gesellschafterstämme ebenfalls getrennt werden können.
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