Besteuerung des Sanierungsgewinns
Ein zentrales Problem bei der Erstellung von Insolvenz- oder Sanierungsplänen
Von Christian Hausherr, Braunschweig | Peter Steuerwald, Braunschweig
Das Problem stellt sich grundsätzlich übrigens auch beim selbständigen Schuldner, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, weil die Gewinnermittlung über die Totalperiode zum gleichen Ergebnis führen muss, wie die Bilanzierung.
Im sog. Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nicht mit den Zielen der Insolvenzordnung zusammenpasse und eine erhebliche Härte darstelle. Der sog. Sanierungserlass regelte dann allgemeinverbindlich, wie und unter welchen Voraussetzungen aufgrund von sachlicher Billigkeit die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf einen Sanierungsgewinn zunächst gestundet und dann erlassen werden konnte.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit einer am 08.02.2017 veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 28.11.2016 – Az. GrS 1/15) entschieden, dass dem von der Finanzverwaltung aufgrund des im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Steuererlasses auf Sanierungsgewinne die gesetzliche Grundlage fehlt. Prinzipielle Einwände gegen den Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn hat der BFH aber nicht gesehen.
Die Folgen dieser Entscheidung sind dramatisch, weil derzeit kein sicherer Weg vorhanden zu sein scheint, um die aufgrund eines Schuldenerlasses eintretenden negativen steuerlichen Folgen einer Sanierung durch Steuerfreistellung des Sanierungsertrags zu umgehen.
Bundestag und Bundesrat haben sofort reagiert und eine neue Regelung in § 3a EStG geschaffen, wonach Sanierungserträge steuerfrei sind und zwar sowohl bei der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist sowie aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. Im Gegenzug sollen die Verlustverrechnung im Sanierungsjahr sowie alle bestehenden Verlustvorträge aus den Vorjahren nacheinander gemindert werden.
Da die Sanierungserträge hiernach im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung sachlich in voller Höhe freigestellt werden, ist die Freistellung keine Billigkeitsmaßnahme und die Finanzbehörde hat keinen Ermessensspielraum.
Die neuen Vorschriften treten aber erst dann in Kraft, wenn die Kommission der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Regelungen keine europarechtswidrigen Beihilfen darstellen. Bis heute ist nicht absehbar, wann die Kommission hierüber entscheiden wird.
Angesichts der aktuellen Unsicherheiten sollte daher ohne ausreichende Verlustvorträge auf andere Sanierungsinstrumente wie insbesondere die übertragende Sanierung ausgewichen werden.
Bild: Fotolia/V.Poth
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