Artikel erschienen am 26.01.2018
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Wettbewerbsverbote in der GmbH

Welche Wettbewerbsbeschränkungen bestehen für Gesellschafter und Geschäftsführer?

Von LL.M. Hans Olof Wölber, Braunschweig

Unterliegen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH immer automatisch einem Wettbewerbsverbot? Nein! Welche Wettbewerbsverbote tatsächlich bestehen, was vereinbart werden kann und welche Rechtsfolgen ein Verstoß hiergegen mit sich bringt, wird im nachfolgenden Beitrag dargestellt.

1. Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH unterliegen grundsätzlich keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Es bedarf schon besonderer Umstände, aus denen ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot abgeleitet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, was regelmäßig nur auf Mehrheitsgesellschafter zutrifft. Diese können sich mit ihrem Stimmgewicht innerhalb der Gesellschafterversammlung durchsetzen oder fremde Anträge blockieren und Weisungen an die Geschäftsführung erzwingen. Der Minderheitsgesellschafter unterliegt i. d. R. hingegen keinem Wettbewerbsverbot, denn ihm fehlen meist die o. g. Möglichkeiten, um auf die Gesellschaft zu deren wettbewerblichen Nachteil Einfluss zu nehmen. Es sind aber Ausnahmen denkbar, etwa wenn ein Gesellschafter bei einer personalistisch geprägten GmbH aufgrund besonderer Sachkunde oder faktischen Einflusses in der Gesellschafterversammlung seinen Willen maßgeblich durchsetzen oder mit Vetorechten Beschlüsse blockieren kann.

Im Ergebnis ist aber festzustellen, dass ohne Regelung in der Satzung die Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot unterliegen. Bei kapitalistisch geprägten Gesellschaften ist ein unbeschriebenes Wettbewerbsverbot nur bei Gesellschaftern mit einer Mehrheit von mehr als 50 % der Geschäftsanteile oder bei Vetorechten anzunehmen.

Aus diesem Grunde empfiehlt sich hier i. d. R. eine vertragliche Regelung – und zwar in der Satzung der Gesellschaft.

Jedenfalls bei personalistisch geprägten Gesellschaften ist dies relativ problemlos möglich und üblich. Hier können auch Vertragsstrafen sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden. Stets ist allerdings darauf zu achten, dass dies nicht zu unlauteren Wettbewerbsbeschränkungen führt. Wenn die Gesellschaft sich ein Wettbewerbsverbot gewähren lässt, obwohl sie dieses eigentlich nicht benötigt bzw. der Gesellschafter keinen ausreichenden Einfluss hat, um der Gesellschaft gefährlich zu werden, so kann diese Regelung leicht nach den §§ 1 GWB und 138 BGB unwirksam oder einschränkend auszulegen sein.

Bei einer kapitalistisch strukturierten GmbH hingegen erscheint die Vereinbarung von vertraglichen Wettbewerbsverboten nur bei Gesellschaftern, die 50 % oder mehr der Anteile halten, unproblematisch. Bei Minderheitsgesellschaftern bedarf es einer guten sachlichen Begründung für das Wettbewerbsverbot. Bei der Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist darauf zu achten, dass der betroffene Gesellschafter in seiner Berufsausübung nicht unbillig behindert wird. Zeitliche, räumliche und sachliche Begrenzungen sowie die Vereinbarung einer entsprechenden Karenzentschädigung sind regelmäßig nötig.

Im Übrigen endet das Wettbewerbsverbot ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft.

2. Geschäftsführer

Anders als Gesellschafter unterliegen die Geschäftsführer einer GmbH während der Zeit ihrer Organstellung einem umfassenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot und dürfen nicht bei Konkurrenzunternehmen in den Geschäftsfeldern der Gesellschaft tätig werden.

Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG: Ein Geschäftsführer, der die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu pflegen hat, muss der Gesellschaft gegenüber loyal sein und darf nur zu ihrem Vorteil handeln. Der Geschäftsführer darf somit weder Geschäfte zum eigenen Vorteil, noch zu Gunsten von Konkurrenzunternehmen tätigen und damit die Geschäftschancen der GmbH, deren Organ er ist, beeinträchtigen.
Mit der Abberufung und dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH endet auch das Wettbewerbsverbot. Er muss nach seinem Ausscheiden keine Rücksicht mehr auf die GmbH, die er verlassen hat, nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer durch sein Verhalten seine Abberufung ausgelöst hat.

Hiervon gibt es freilich zwei wesentliche Ausnahmen:

  • Zum einen dürfen gemäß § 85 GmbHG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Geschäftsführer verraten werden. Er muss Wettbewerbshandlungen unterlassen, die gegen sein ehemaliges Unternehmen gerichtet sind und die sich konkret aus seinen Kenntnissen über dieses Unternehmen ergeben. Ein Verstoß dagegen ist eine Straftat nach § 85 GmbHG und löst auch Schadensersatzansprüche aus.
  • Zum anderen dürfen Geschäftschancen, die bei der verlassenen GmbH angebahnt wurden oder bereits entstanden sind, nicht vom Geschäftsführer zu seinen oder zu Gunsten des neuen Unternehmens verwertet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die konkrete Geschäftschance dienstlich oder privat an den Geschäftsführer herangetragen wurde. Insofern besteht sogar ein gewisses gesetzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Geschäftsführers.

Wegen des relativ umfassenden gesetzlichen Wettbewerbsverbotes dienen die vertraglichen Wettbewerbsverbote im Wesentlichen der Vereinbarung von Vertragsstrafen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten. Dabei muss nicht unbedingt eine Karrenzentschädigung vereinbart werden. Allerdings gelten wiederum die Einschränkungen, die durch die grundgesetzlich verankerte Berufsfreiheit (Art. 2 und 12 GG) statuiert werden. Es darf daher nur eine zeitlich, sachlich und räumlich angemessene Regelung getroffen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Wettbewerbsverbote vereinbart werden, die über die Interessen der Gesellschaft an dem Wettbewerbsverbot hinausgehen. Dann liegt regelmäßig eine leicht angreifbare Regelung vor.

3. Folgen des Verstoßes gegen Wettbewerbsverbote

Die Folgen des Verstoßes gegen Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern und Gesellschaftern können immens sein. Beim Geschäftsführer steht zunächst die Abberufung aus wichtigem Grund mit gleichzeitiger Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages an. Hier ist seitens der Gesellschaft in der Regel schnell zu handeln. Beim Gesellschafter kann der Wettbewerbsverstoß eine Einziehung des Geschäftsanteils rechtfertigen, die Anforderungen sind aber relativ hoch. Im Zweifel kommt es hier auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen an. Sowohl bei Gesellschaftern als auch bei Geschäftsführern besteht ein Unterlassungsanspruch der Gesellschaft gegen die Verletzter. Dieser erfordert allerdings, dass die Wettbewerbshandlungen noch andauern oder eine Wiederholungsgefahr besteht. Letztere wird jedoch vermutet, wenn es zu einem Erstverstoß gekommen ist.

Von besonderer Bedeutung sind Schadensersatzansprüche. Der Wettbewerbsverstoß löst unmittelbar deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter bzw. Geschäftsführer aus. Ersatzfähige Schäden sind z. B. erforderliche Detektivkosten sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Hinzu kommt der entgangene Gewinn der Gesellschaft. Dieser Anspruch wird regelmäßig nur bei Geschäftsführern bestehen. Hierbei geht es um die durch die unerlaubten Wettbewerbshandlungen erzielten Erlöse, die entweder der Geschäftsführer selber oder das Konkurrenzunternehmen mit Hilfe des illoyalen Geschäftsführers erzielt hat. Hier ist grundsätzlich eine vollständige Gewinnabschöpfung der dem Wettbewerbsverbot zuwider erzielten Erträge denkbar. Praktisch gibt es hier allerdings große Probleme bei dem Nachweis der Kausalität der Wettbewerbshandlung für den Schaden, weil sich die konkreten Handlungen des illoyalen Geschäftsführers oft nur schwer nachweisen lassen.

Aus diesem Grunde ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen von besonderer Bedeutung, da diese ohne Beweisprobleme den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter unmittelbar treffen, wenn nur die Wettbewerbshandlung an sich nachgewiesen werden kann.

4. Anspruchsgegner

Anspruchsgegner ist der illoyale Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Allerdings kommt auch eine Haftung der konkurrierenden Gesellschaft in Betracht, weil diese gem. § 31 BGB (ggf. analog) für ihre „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ haftet.

Die Haftung des konkurrierenden Unternehmens ist insbesondere dann interessant, wenn der illoyale Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dieses selber oder über einen Strohmann als Schutzmantel für seine eigenen wettbewerbswidrigen Machenschaften missbraucht.

5. Schluss

Bestand und Reichweite von Wettbewerbsverboten sind sehr differenziert zu betrachten, sodass sich die Rechte der GmbH bei einem vermeintlichen Verstoß nicht immer einfach bestimmen lassen. Es empfiehlt sich daher, möglichst klare und nicht überzogene Regelungen in Satzung und Geschäftsführeranstellungsvertrag aufzunehmen.

Bild: Fotolia/ebednarek

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