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Das reformierte Anfechtungsrecht

Von Dr. iur. Christoph Morgen, Hamburg | Dr. iur. Annika Schinkel, Hamburg

Bereits im Jahr 2017 haben die Verfasser in einem Beitrag der Service-Seiten Finanzen Steuern Recht Ausgabe Hamburg thematisiert, wie insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiken bei der Weiterbelieferung in der Krise erkannt und vermieden werden können. Im Fokus stand dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung, die sich in den vergangenen Jahren zu Lasten der Gläubiger eines späteren Insolvenzschuldners gefestigt und die Risiken im Umgang mit säumigen Schuldnern verschärft hat. Die Lieferanten eines später insolventen Unternehmens können sich nur schwer vor dem kaum überschaubaren Risiko der Anfechtung vereinnahmter Zahlungen durch einen Insolvenzverwalter schützen. Seinerzeit war noch nicht absehbar, ob die viel debattierten Gesetzesentwürfe über eine Reform des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts tatsächlich verabschiedet würden. Seit dem 05.04.2017 ist das sog. „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ in Kraft getreten. Der große Wurf ist allerdings aus Sicht der Gläubiger ausgeblieben. Nachfolgend wird erörtert, welche neuen Regelungen im Bereich der Vorsatzanfechtung konkret für eine Entschärfung des Anfechtungsrisikos sorgen sollen und wie damit in der Praxis im täglichen Geschäftsverkehr mit säumigen Schuldnern umzugehen ist.

Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Wie der Titel nahelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit der Reform des Anfechtungsrechts u. a. das Ziel, den Wirtschaftsverkehr von Rechtsunsicherheiten der bisherigen Anfechtungspraxis zu entlasten. Insbesondere die Vorsatzanfechtung nach § 133 der Insolvenzordnung (InsO) soll danach für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer werden: „Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, sollen künftig sicher sein können, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann“ (BT-Drucks. 18/7054, S. 2). Die neue Rechtslage findet auf alle ab dem 05.04.2017 eröffneten Insolvenzverfahren Anwendung.

Die reformierte Vorsatzanfechtung des § 133 InsO

Da die neuen Regelungen in die bisherige Normstruktur eingefügt wurden, bleibt die Grundstruktur des § 133 Abs. 1 InsO bestehen: Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners (insbesondere einzelne Zahlungen) anfechtbar, wenn sie mit dem Vorsatz erfolgte, andere Gläubiger zu benachteiligen und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO schon dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung andere Gläubiger benachteiligte. Wer also weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, sämtliche Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, soll keinen Vorteil von der vereinnahmten Zahlung haben. Schließlich kann der Gläubiger schlussfolgern, dass er eine Zahlung aus Mitteln erhält, die anderen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung stehen. Somit erlangt er einen Vorteil gegenüber denjenigen Gläubigern, die keine Zahlung erhalten. Als Anfechtungsgegner bleibt ihm dann nur die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

4-jähriger Anfechtungszeitraum bei Deckungshandlungen

Unverändert kann die anfechtbare Handlung des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 InsO bis zu zehn Jahre vor der Insolvenzantragstellung liegen. Der neu eingefügte Absatz 2 beschränkt diesen Zeitraum allerdings auf vier Jahre, sofern „die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht“ hat. Lediglich für einen Zeitraum von vier Jahren sind damit sog. „Deckungshandlungen“ anfechtbar. Unter den Begriff „Deckungshandlungen“ fallen Handlungen des (späteren) Insolvenzschuldners, die er aufgrund einer Rechtsbeziehung vornimmt, z. B. die Zahlung eines Kaufpreises oder die Bestellung einer Kreditsicherheit. Irrelevant ist, ob der Gläubiger einen Anspruch in der geleisteten Form hatte, z. B. weil der Kaufpreisanspruch bereits fällig war (sog. kongruente Deckungshandlung), oder ihm der Anspruch (noch) nicht bzw. nicht in der Art zustand, z. B. mangels Fälligkeit der Leistung oder statt geschuldeter Barzahlung tritt der Schuldner dem Gläubiger eine Drittforderung ab (sog. inkongruente Deckungshandlung). Die sonst im Anfechtungsrecht übliche Differenzierung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckungshandlung erfolgt hier nicht. Wird die Handlung im Rahmen der Rechtsbeziehung vorgenommen, spielt es für die Anfechtbarkeit keine Rolle, ob der Gläubiger die Leistung in dieser Form beanspruchen durfte.

Liegt keine Deckungshandlung vor, findet weiterhin der 10-jährige Anfechtungszeitraum Anwendung. Seit der Neuregelung des § 133 Abs. 2 InsO stellt sich also die Frage, in welchen Fällen eine Deckungshandlung vorliegt und in welchen Fällen nicht. Der Gesetzgeber verweist hier auf die „paradigmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung, wie z. B. die Rückgängigmachung von Bankrotthandlungen und Vermögens-verschiebungen“ (BT-Drucks. 18/7054, S. 13). Gemeint sind besonders verwerfliche Handlungen des Schuldners. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Fallgestaltungen die Rechtsprechung in der Zukunft dem 10-jährigen Anfechtungs-zeitraum unterwerfen wird und welche Abgrenzungskriterien im Einzelnen entwickelt werden. Die Praxisrelevanz der verkürzten Anfechtungsfrist dürfte sich aber in Grenzen halten, da verhältnismäßig selten Rechts-handlungen angefochten werden, die mehr als vier Jahre vor der Insolvenzantragstellung liegen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit ist der verkürzte Anfechtungszeitraum aus Gläubigersicht jedoch begrüßenswert.

Neu: Vermutungsregelungen bei kongruenten Rechtsgeschäften

Der neu eingefügte § 133 Abs. 3 InsO knüpft in Satz 1 an die oben beschriebene widerlegliche Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO an und schwächt die Beweislastregel zu Lasten des Insolvenzverwalters ab. Erhält der Gläubiger eine kongruente Leistung vom Schuldner, wird seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann widerleglich vermutet, wenn er die schon eingetretene Zahlungsun-fähigkeit des Schuldners kannte. Durfte bspw. der Gläubiger eine fällige Zahlung in der geleisteten Form aufgrund der vertraglichen Vereinbarung fordern, reicht es nicht mehr für den Insolvenzverwalter, dem Gläubiger die Kenntnis von der nur drohenden Zahlungs-fähigkeit des Schuldners nachzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann die Kenntnis von der (drohenden ) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein aus Indizien gefolgert werden (wie z. B. fruchtlose Zahlungsaufforderungen des Lieferanten, Zahlungen erst nach Androhung von Liefersperren oder von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen etc. ). Zwar kann sich der anfechtende Verwalter auch zukünftig auf eine Vielzahl von Indizien für eine Zahlungseinstellung und der daraus folgenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu Lasten des Anfechtungsgegners stützen. Er wird aber bei der Prozessführung zum Nachweis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einen größeren Aufwand betreiben müssen.

Neu: Gegenvermutung bei Zahlungsvereinbarungen und -erleichterungen

In Satz 2 des § 133 Abs. 3 InsO findet sich ebenfalls eine neue Beweislastregel zum Schutz von Lieferanten und Dienstleistern. Hat der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem eine sonstige Zahlungserleichterung gewährt, wird jetzt vermutet, dass der Anfechtungsgegner keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Daher genügen Raten-zahlungsvereinbarungen oder Stundungen für sich genommen nicht als Indizien für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Der Insolvenzverwalter muss in einem solchen Fall mithilfe von anderen Umständen nachweisen, dass dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen war. Nur so kann er die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO überwinden. Vorsicht ist immer dann geboten, wenn der Schuldner im Rahmen der Korrespondenz auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweist (Schlagwörter: „pleite“, „wirtschaftlich am Boden“) um Zahlungserleichterungen zu erhalten, die Ratenzahlungsvereinbarung von ihm nicht eingehalten wird oder er darum bittet, diese anzupassen.

Auch wenn der Gesetzgeber durchaus gute Ansätze verfolgt, bleiben offene Fragen und weiter bestehende Anfechtungsrisiken. Ungeklärt sind etwa die konkreten Anforderungen dieser neuen „Gegenvermutung“ (Umfasst z. B. der Begriff „Zahlungserleichterung“ jede kurzfristige Stundung? Entfällt die Schutzwirkung bei Ratenzahlungsvereinbarungen bereits, wenn nur eine Rate zu spät gezahlt wurde?).

Neu: Bargeschäft nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs

Eine der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzgebers für den Gläubiger im „anfechtungsfesten“ Umgang mit säumigen Schuldnern ist jedoch die Neufassung des § 142 InsO, das sog. „Bargeschäft“. Der Begriff „Bargeschäft“ stellt dabei nicht auf die Zahlung von Bargeld, sondern auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ab. Das Bargeschäft konnte bisher nur als Indiz gegen die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners das Risiko einer späteren Rückerstattung von eingenommenen Zahlungen an die Insolvenzmasse reduzieren. Mit der neuen Regelung kann die Vorsatzanfechtung ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass gleichwertige Leistungen (bspw. die Lieferung als Leistung und die Bezahlung der Ware als Gegenleistung) unmittelbar, d. h. nach ihrer Art und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang, ausgetauscht werden. Die Zeitspanne des Leistungsaustausches muss so gering sein, dass das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung der Zahlungsbräuche nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts annimmt (BT-Drucks. 18/7054, S. 20 m. w. N). Die Höchstgrenze lag nach der bisherigen Rechtsprechung bei 30 Tagen, dürfte aber nunmehr im Einzelfall zu bestimmen sein (neu § 142 Abs. 2 InsO: max. drei Monate bei Arbeitsentgelt). Ein Bargeschäft schließt die Vorsatzanfechtung nur dann nicht aus, wenn der Schuldner „unlauter“ handelte und der Anfechtungsgegner dies erkannte. Unlauteres Handeln bedeutet eine gezielte Gläubigerschädigung, z. B. wenn der Schuldner sein Vermögen für flüchtige Luxusgüter ohne Nutzen für seine Gläubiger verschleudert (BT-Drucks. 18/7054, S. 19).

Gerät der Schuldner in Zahlungsrückstand, ist es daher empfehlenswert, so schnell wie möglich auf einen Leistungsaustausch per Bargeschäft i. S. d. § 142 InsO umzustellen. Anstatt neue Zahlungen des Kunden auf alte Rechnungen anzurechnen, sollten neue Lieferungen (ggf. zu einem angepassten Preis) per Vorkasse abgerechnet werden.

Anfechtungsrisiken gebannt?

Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsrisiken bei der Weiterbelieferung in der Krise bestehen auch nach der Reform des Anfechtungsrechts fort. Es ist noch unklar, welchen Einfluss die Gesetzesänderung auf die Rechtsprechung haben wird. Dem Insolvenzverwalter wird es nach wie vor möglich sein, allein durch Indizien die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Daher ist aus Sicht des Lieferanten weiterhin bei jeder Bitte ihrer Kunden nach einer Ratenzahlungsvereinbarung bzw. bei dem darauffolgenden Abschluss einer solchen Vorsicht geboten, ob weitere Umstände auf die Zahlungs-unfähigkeit des Schuldners hinweisen. Dies gilt insbesondere für wichtige Lieferanten des Schuldners, die er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes benötigt. Um die in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO neu angelegte „Gegenvermutung“ nicht in ihr Gegenteil zu verkehren, sollte darauf geachtet werden, die Konditionen der Ratenzahlungsvereinbarung (Höhe der Raten, Zeitraum etc.) derart auszugestalten, dass der Kunde diese erfüllen kann.

Es sollten grundsätzlich bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens Handlungen vermieden werden, die die mögliche Kenntnis von einer Krise des Kunden, d. h. von der bestehenden oder drohenden Zahlungsun-fähigkeit des Unternehmens, dokumentieren. Das persönliche Gespräch sollte daher Vorrang vor Anwaltsschreiben und E-Mail-Korrespondenz haben. Ist die Geschäftsbeziehung ohnehin beendet, sollten keine Verhandlungen mehr mit dem Kunden über den Ausgleich von Zahlungsrückständen geführt oder gar mit der Vollstreckung gedroht werden. Denn auf konsequente Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Gläubiger gegen den Schuldner findet § 133 InsO in der Regel keine Anwendung. Ferner ist im Insolvenzfall darauf zu achten, dem Insolvenzverwalter mit der Forderungs-anmeldung keine Anhaltspunkte für die Kenntnis von der wirtschaftlichen Schieflage des Schuldners zukommen zu lassen (z. B. in Form von Auszügen aus Forderungskonten, Mahnschreiben etc.). Eines der effektivsten Abwehrmittel gegen die spätere Rückerstattung von eingenommenen Zahlungen an die Insolvenzmasse im Wege der Anfechtung ist und bleibt das Bargeschäft nach § 142 InsO.

Ausblick

Die Zielrichtung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Einschränkung der uferlosen Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung ist eindeutig. Insbesondere die Stellung der dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährenden Gläubiger soll besser geschützt werden. Gleichwohl kann der Insolvenzverwalter auf den „Strauß von Indizien“, der ihm den Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erleichtert, zurückgreifen. Im Vorjahr haben die Verfasser im Ausblick ihres Beitrages darauf hingewiesen, dass abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber tatsächlich das Anfechtungsrecht reformiert. Nunmehr bleibt der „Praxistest“ des neuen Anfechtungsrechts abzuwarten, d. h. welchen Einfluss die Gesetzesänderung auf die Rechtsprechung haben wird und welche Maßstäbe die Gerichte bei der konkreten Anwendung des neuen Rechts vorgeben. Bis dahin sollten die altbewährten Schutzmechanismen genutzt werden.

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