Aktivrente – eine gute Idee der Politik

Von Andreas Deumeland, Braunschweig
Andreas Deumeland
Andreas Deumeland
Steuerberater

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aktivrente nicht um eine neue Rentenart handelt, sondern um einen steuerlichen Freibetrag. Wie im Steuerrecht üblich, ergeben sich natürlich umgehend viele Detailfragen, denn jeder potenziell Berechtigte möchte diese schöne Möglichkeit möglichst umgehend nutzen.  Außer der gesetzlichen Regelung gibt es bisher kaum tatsächliche Erfahrungen noch umfangreichere Verlautbarungen der Finanzverwaltung (ein FAQ im Internet des BMF ist angekündigt). Nachstehend sollen die Grundsätze und erste Gedanken zu Gestaltungsansätzen dargestellt werden.

Was wurde beschlossen?

Steuerfrei bleiben nach § 3 Nr. 21 EStG

  • bestimmte Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit
  • bis zu einer Höhe von 24.000 Euro im Jahr
  • ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • wenn der Arbeitgeber für diese Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (bzw. berufsständischen Versorgungswerken) zu entrichten hat
  • und diese nicht nach anderen Vorschriften bereits steuerbefreit sind.

Welche Einnahmen sind begünstigt?

  • Arbeitslohn aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit
    • Barlohn, der ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt
    • Sachbezüge, die auch auf diese Zeit entfallen, der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer unterliegen und nicht anderweitig steuerfrei sind.
  • Nicht begünstigt sind Arbeitslöhne aus
    • Versorgungsbezügen, Renten
    • Abfindungen
    • Nachzahlungen für Monate vor dem Stichtag

Welche Personengruppen sind nicht begünstigt?

  • Unternehmer/Selbständige mit ihren Gewinneinkünften
  • sozialversicherungsbefreite Vorstände/Geschäftsführer
  • Beamte
  • Mini-Jobber

Dazu folgen weiter unten Gestaltungshinweise.

Was bedeuten 24.000 Euro p.a. im Detail?

  • anteilig nach Monaten, heißt also 2.000 Euro/mtl.
  • Die Aktivrente wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt.
  • In StKl. I bis V ist nichts weiter zu tun, bei StKl VI muss der Arbeitnehmer schriftlich erklären, dass er die Befreiung nicht anderweitig nochmal nutzt.
  • Bereits steuerfreie Zuwendungen/Zuschläge bleiben zusätzlich steuerfrei (z. Bsp. die klassischen Sachbezüge von bis zu 50 Euro/mtl.)


Werbungskosten sind nicht abziehbar, soweit sie auf steuerfreie Einnahmen entfallen. Erst wenn die Einnahmen den Betrag von 24.000 Euro pro Jahr übersteigen, können die Kosten anteilig abgezogen werden. 

Was heißt Regelaltersgrenze?

Es kommt nicht auf den tatsächlichen Bezug von Rente an, er muss auch nicht beantragt sein, sondern auf das schlichte Erreichen des relevanten Alters. Für alle nach dem 01.01.1964 geborenen Personen ist das Alter 67 entscheidend, also ab 2031, für alle früher geborenen Personen die individuelle Altersgrenze nach § 235 SGB VI, z.B. bedeutet Geburtsjahr 1960: Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten.

Welche Sozialversicherungspflicht muss bestehen?

Das Gesetz nennt 5 verschiedene Rechtsvorschriften, deren Erfüllung jeweils für die Berechtigung ausreicht. Diese müssen individuell geprüft werden, lassen sich aber dahingehend zusammenfassen, dass der Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Lohn zu entrichten hat.

Was bedeutet das in Geld?

Der Arbeitnehmer zahlt „nur“ noch Beiträge für die Krankenkasse und die Pflegeversicherung auf die 2.000 Euro, also ca. 10% (abhängig vom Zusatzbeitrag und der Anzahl der Kinder), entsprechend ca. 200 Euro. Der Arbeitgeber muss weiter seine Anteile für Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen, also gut 20% (auch abhängig vom Zusatzbeitrag), entsprechend ca. 400 Euro.


Welche Überlegungen sind im Einzelfall erforderlich?

Verteilung der Lohnzahlungen

Es muss davon ausgegangen werden, dass monatlich nicht genutzte Beträge nicht in anderen Monaten/auf Jahresbasis noch genutzt werden können. Deshalb sollte bei den Arbeitsverträgen auf Sonderzahlungen zu einem einzelnen Zeitpunkt verzichtet werden, wenn der Verdienst die 2.000 Euro wahrscheinlich nicht durchgehend übersteigt – Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sollten gleich auf die Monate verteilt werden; Tantiemen oder Provisionen sollten monatlich und nicht für längere Zeiträume einmal gezahlt werden.

Unternehmer/Selbständige/Geschäftsführer

Wer schon öfter über eine Umwandlung in eine GmbH nachgedacht hat, hat jetzt noch einen Grund mehr. Geschäftsführer einer GmbH sind Aktivrenten-berechtigt, wenn sie nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Das ist bisher in der Regel der Fall, wenn sie mit weniger als 50% beteiligt sind (ist im Einzelfall unbedingt zu prüfen).

Da hier ohnehin nur „ältere“ Geschäftsführer betroffen sind, bekommt das Thema bei Unternehmensnachfolgen besondere Relevanz (siehe dazu auch unseren anderen Beitrag zur Erbschaftsteuer). Bisher waren eine kleinere Beteiligung bei Personengesellschaften des abgebenden Unternehmers oder die Beibehaltung der Mehrheit bei GmbHs ein gutes Modell zur Sicherung laufender Einkünfte. Um die Steuerfreiheit zu bekommen, müsste der Abgebende nicht Mitunternehmer, sondern Arbeitnehmer werden, oder bei Kapitalgesellschaften als Geschäftsführer unter 50% der Anteile akzeptieren, damit die Sozialversicherungspflicht entsteht.

Es gibt aber auch eine Reihe anderer, nicht steuerlicher Gesichtspunkte, die parallel zu beachten sind, ob das insgesamt die beste Entscheidung ist.

Mini-Jobber

Etwa 50% der erwerbstätigen Rentner (je nach Altersgruppe 8 bis 18%) sind bisher geringfügig Beschäftigte. Sie sind nicht berechtigt. Deshalb sollten diese – und auch ihre Arbeitgeber – interessiert sein, mindestens in den sog. Midi-Bereich, am besten auch noch darüber hinaus zu gehen. Das lohnt sich für beide und erfüllt in deutlichster Form den Zweck des Gesetzes.

Beamte

Während ihrer aktiven Zeit sind sie nicht begünstigt. Wenn ein Beamter aber nach Beendigung der aktiven Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, kann auch dieser profitieren.

Normale Rente später beantragen?

Für jeden Monat, den die Rente später beantragt wird, gibt es eine Gutschrift von 0,5%, also 6% im Jahr. Zudem könnten freiwillig weitere Beiträge gezahlt werden, um die Rente „aufzubessern“. Eine sehr persönliche Entscheidung, die sich nur selten lohnen wird.

 

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