Artikel erschienen am 01.11.2012
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Erst patentieren, dann publizieren

Von Dr. rer. nat. Jens Glienke, Halle (Saale

Gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Geschmacksmuster (Design), Gebrauchsmuster und Patente – sind heutzutage ein wichtiger Bestandteil unternehmerischen Handelns und können einen wesentlichen Anteil am Wert eines Unternehmens ausmachen. In vielen Bereichen ist eine erfolgreiche Produktentwicklung und Platzierung am Markt ohne eine geeignete Schutzrechtsposition gar nicht denkbar.

Beim Aufbau einer solchen Schutzrechtsposition spielen vor allem die technischen Schutzrechte, also Patente und Gebrauchsmuster, eine besondere Rolle, da sich damit häufig Schutz erzielen lässt, der neben unmittelbaren Nachahmungen auch Abwandlungen des betreffenden Produktes umfasst. Durch geeignete Patente und Gebrauchsmuster kann ein Unternehmen ggf. nicht nur sein unmittelbares Produkt schützen, sondern darüber hinaus Alternativen oder Umgehungslösungen mit abdecken, sodass es für Mitbewerber schwieriger wird, mit dem betreffenden Produkt auf dem Markt unmittelbar in Konkurrenz zu treten.

Dabei kommt insbesondere dem Patent eine besondere Bedeutung zu, da es sich beim Patent um ein Schutzrecht handelt, welches vor dessen Erteilung vom zuständigen Amt daraufhin geprüft wird, ob die entsprechenden Schutzrechtsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Als geprüftes Schutzrecht genießt das Patent besondere Wertschätzung bzgl. seiner Rechtsbeständigkeit, sodass das Patent in der Durchsetzung, beispielsweise als Grund­lage für die Erwirkung einer einst­weilig­en Ver­füg­ung oder für die An­streng­ung einer Verletzungsklage, besonders geeignet ist.

Damit eine technische Weiterentwicklung oder Neuerung dem Patentschutz zugänglich ist, muss diese neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist meist unproblematisch. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit besteht ein gewisser Spielraum, der es dem Anmelder erlaubt, mit der Prüfungsabteilung in sachliche Diskussion zu treten und die Prüfungsabteilung ggf. vom Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu überzeugen. Bei dem Erfordernis der Neuheit handelt es sich jedoch um ein vergleichsweise „objektives“ Kriterium – entweder die beanspruchte Erfindung ist mit allen ihren Merkmalen bereits bekannt gewesen oder eben nicht.

Dabei geht das Patentrecht in Deutschland und vor dem Europäischen Patentamt von einem absoluten Neuheitsbegriff aus, d. h. damit eine Erfindung neu ist, darf diese der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung weder durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Dabei ist es unerheblich, in welchem Teil der Erde eine solche Beschreibung oder Benutzung erfolgt ist. Auch der mündliche Vortrag auf einer abgelegenen Insel im pazifischen Ozean kann für eine Patentanmeldung in Deutschland neuheitsschädlich sein. Es kommt in der Regel nicht darauf an, wer die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch die Veröffentlichung durch den Erfinder, den späteren Anmelder oder den Rechteinhaber kann einer Patentanmeldung neuheitsschädlich entgegenstehen. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob Dritte von der Veröffentlichung tatsächlich Kenntnis genommen haben. Es reicht völlig aus, dass für Teile der Öffentlichkeit die theoretische Möglichkeit bestand, Kenntnis von der Erfindung zu nehmen. So ist beispielsweise mit der Aufnahme einer Dissertation in die Bibliothek einer Universität deren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, auch wenn nachweislich niemand diese Dissertation jemals gelesen oder ausgeliehen hat.

Unsere heutige Informationsgesellschaft bietet vielfältige Möglichkeiten, um neue Ideen oder Erfindungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. So kann beispielsweise über das Internet praktisch jederzeit und ohne hohen Kostenaufwand jegliche Erkenntnis der Weltöffentlichkeit unmittelbar kundgetan werden. Auch kann es gute Gründe geben, weshalb eine Erfindung möglichst bald und möglichst häufig auf einer Ausstellung oder einer Tagung vorgestellt und präsentiert wird. Solche Maßnahmen können beispielsweise Bestandteil einer Werbekampagne sein sowie der Anbahnung von Geschäftskontakten oder dem Erhalt von Fördermitteln dienen.

Dabei wird gelegentlich übersehen, dass eine derartige Veröffentlichung oder sogar ein mündlicher Vortrag bzw. die Ausstellung auf einer Messe für den Patentschutz in den meisten Teilen der Welt, so auch in Deutschland und vor dem Europäischen Patentamt, verbrannte Erde schaffen kann. Denn erfolgt die eigene Veröffentlichung des Erfinders, des Anmelders oder des Rechteinhabers, bevor die Erfindung zum Patent angemeldet worden ist, so ist die Veröffentlichung für die Patentanmeldung meist neuheitsschädlich. In der Folge kann der eigentliche Erfinder oder Rechteinhaber für seine Erfindung meist keinen adäquaten Patentschutz mehr erreichen, während er andererseits seine Konkurrenz durch seine Publikation in die Lage versetzt hat, seine Erfindung zu nutzen. Ohne Patentschutz werden so mit viel Geld und Mühe erzielte Ergebnisse der in- und ausländischen Konkurrenz bereitgestellt, die dann aufbauend auf diesen Ergebnissen Weiterentwicklungen vornehmen und diese anschließend möglicherweise selbst patentieren können. Der Markt für Computer, Kameras, Uhren und Unterhaltungselektronik dokumentiert diese Misere bereits augenscheinlich. Ähnliches bahnt sich zurzeit in der Umwelt- und Medizintechnik an.

In Deutschland haben viele Unternehmen standardisierte Abläufe eingerichtet, mit denen neue Erfindungen erfasst und ggf. in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus haben einige Unternehmen gute Erfahrungen damit gemacht, auch für Veröffentlichungen, Poster, Tagungs- oder Seminarbeiträge und natürlich für Messe- und Werbeauftritte einen standardisierten Ablauf einzurichten, der sicherstellt, dass keine ungewollten Veröffentlichungen getätigt werden. Bei solchen Genehmigungsumläufen ist darauf zu achten, dass neben den Entscheidungsträgern im jeweiligen Management auch Vertreter der Patentabteilungen bzw. ggf. damit betraute externe Patentanwälte mit einbezogen werden. Auch sollten die Mitarbeiter, die an neuen Entwicklungen oder Erfindungen beteiligt sind oder sein können, schriftlich dazu verpflichtet werden, diesen Genehmigungsumlauf einzuhalten und keine Veröffentlichungen, ohne ein entsprechendes Votum aus dem Genehmigungsumlauf vorzunehmen. Dies kann beispielsweise durch eine schriftliche Nebenvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder durch eine sich in regelmäßigen Abständen wiederholende Informationsveranstaltung mit Anwesenheitspflicht umgesetzt werden. Durch einen solchen Genehmigungsumlauf lässt sich zwar nicht gänzlich ausschließen, dass es doch einmal zu einer ungewollten Veröffentlichung kommen kann, die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Ereignis eintritt, lässt sich dadurch aber deutlich reduzieren.

Ist es erst einmal zu einer solchen ungewollten Veröffentlichung durch die Erfinder gekommen, so stehen noch – allerdings begrenzte – Optionen zur Verfügung.

Zunächst sollte mit der Patentabteilung oder einem Patentanwalt geprüft werden, was genau Gegenstand der Veröffentlichung war und ob der Offenbarungsgehalt der Veröffentlichung alle Merkmale der Erfindung und ihrer Ausführung umfasst. Von dieser Analyse hängt ab, ob die Veröffentlichung der gesamten Erfindung neuheitsschädlich gegenübersteht oder eben nicht und ggf. relevante Teile der Erfindung noch zum Patent angemeldet werden können.

Dann sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine unschädliche Offenbarung vorliegen. Sowohl nach deutschem Patentrecht als auch vor dem Europäischen Patentamt kann eine Veröffentlichung außer Betracht bleiben, wenn diese auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht.

Daneben gibt es eine Reihe von Ländern, die für Patente und/oder Gebrauchsmuster eine sogenannte Neuheitsschonfrist kennen. Eine solche Neuheitsschonfrist hat in der Regel den Effekt, dass Veröffentlichungen durch den Erfinder, den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger für die Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht beleiben, vorausgesetzt, die Veröffentlichung fand innerhalb der Neuheitsschonfrist statt. So gilt beispielsweise für Patentanmeldungen in den USA, Brasilien, Australien, Kanada und Südkorea eine 12-monatige Neuheitsschonfrist. In Japan, der russischen Föderation und Taiwan gilt für Patentanmeldungen eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. In Deutschland gilt für Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Dabei gilt es, die Besonderheiten der jeweiligen nationalen Regelungen zu beachten. Hier sollte die Patentabteilung bzw. ein Patentanwalt konsultiert werden.

Fazit

Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist es empfehlenswert, im Unternehmen Mechanismen vorzusehen und zu installieren, die gewährleisten, dass ungewollte Veröffentlichungen unterbleiben. Ist es zu einer solchen ungewollten Veröffentlichung einer Erfindung gekommen, so ist zunächst zu prüfen, welchen Inhalt die Veröffentlichung hatte und ob dieser tatsächlich neuheitsschädlich für die gesamte Erfindung ist. Dann sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine unschädliche Offenbarung vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so können dem Anmelder immer noch Möglichkeiten für eine Schutzrechtsposition zur Verfügung stehen, je nachdem, in welchem Land um Schutz nachgesucht werden soll, wie lange die Veröffentlichung her ist sowie durch wen und unter welchen Umständen diese erfolgt ist.

Bild: Panthermedia/Vlad Kochelaevskiy

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