Artikel erschienen am 00.00.0000
E-Paper

Altersteilzeitvereinbarungen

Von Markus Harzer, Magdeburg

Durch das Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes war ursprünglich eine Förderung des gleitenden Überganges älterer Mitarbeiter vom Erwerbsleben in die Altersrente vorgesehen, um damit frei werdende Arbeitsplätze neu zu besetzen. Zwischenzeitlich hat die Heraufsetzung des gesetzlichen Renteneintrittsalters infolge des demografischen Wandels zu einer Änderung der Regelungen der Altersteilzeit geführt. Nunmehr soll die langjährige Betriebszugehörigkeit gewürdigt bzw. ein Anreiz zur Verlängerung der Gesamtlebensarbeitszeit geschaffen werden.

Grundzüge der Altersteilzeit

Durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kommt es für einen vorher festgelegten Zeitraum zu einer gleichmäßigen bzw. blockweisen Verkürzung der Arbeitszeit des Mitarbeiters. Dabei wird grundsätzlich auch das Arbeitsentgelt entsprechend reduziert. In dem vorherrschenden Blockmodell leistet der Mitarbeiter in der ersten Phase die volle Arbeit bei gleichzeitiger Reduzierung des Arbeitsentgeltes. In der Freistellungsphase wird er bei fortlaufender Entlohnung von der Arbeitspflicht freigestellt. Zusätzlich erbringt der Arbeitgeber über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit sogenannte Aufstockungsbeiträge. Sowohl das Arbeitsentgelt als auch der Aufstockungsbetrag werden in beiden Fällen gleichmäßig über den gesamten Altersteilzeitraum geleistet.

Bilanzierung nach HGB

Beim Gleichverteilungsmodell führt der arbeitsrechtlich vereinbarte Leistungsaustausch zu einem schwebenden Geschäft und somit nicht zu einer Rückstellungspflicht. Beim Blockmodell hingegen baut sich während der Beschäftigungsphase durch die volle, aber nur teilweise vergütete Arbeitsleistung des Mitarbeiters ein Erfüllungsrückstand auf, sodass bereits ab Beginn der Beschäftigungsphase eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusammeln ist. Die Bewertung erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung anerkannter Regelungen der Versicherungsmathematik sowie des Grades der vo-raussichtlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers. Hierbei handelt es sich um die Gesamtzahl der in Zukunft abzuschließenden Altersteilzeitverträge, die von der gesamten Arbeitnehmerschaft aufgrund einer Betriebsvereinbarung bzw. tarifvertraglicher Regelungen abgeschlossen werden können und nicht um einen einzelnen abgeschlossenen Vertrag. Darüber hinaus sind die Aufstockungsbeträge ebenfalls in eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten einzustellen. Dabei ist zwischen Vereinbarungen mit Abfindungs- oder Entlohnungscharakter zu unterscheiden. Die Rückstellungsbildung erfolgt sodann sofort (Vollbilanzierung) bzw. durch Ansammlung der entsprechenden Beträge.

Für die dotierten Rückstellungen besteht Abzinsungspflicht, da diese eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben; es kann von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren ausgegangen werden. Die Ansprüche der Mitarbeiter aus den Erfüllungsrückständen stellen da-rüber hinaus insolvenzgeschütztes Vermögen dar und unterliegen dem Saldierungsverbot nach § 246 HGB.

Da die Rückstellungen für Altersteilzeit u.U. eine nicht unerhebliche Höhe erreichen können, ist eine hinreichende Beratung erforderlich.

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruches

… bei nicht gestelltem Urlaubsantrag

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit zwei Urteilen vom 06.11.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er keinen Erholungsurlaub beantragt hat.

Braunschweig/Wolfsburg 2019 | Volker Ernst, Braunschweig

Finanzen Steuern Recht

Erhöhte Anforderungen an das Recruiting

Professionelle Personalberatung bringt klaren Nutzen und schafft Mehrwert

Die Ansprüche von potenziellen Kandidaten steigen. Sie bewerten Unternehmen bereits mit dem Einstieg in den Rekrutierungsprozess. Personalabteilungen müssen sich durch die Veränderungen am Markt und die Beschleunigung von Abläufen durch die fortschreitende Digitalisierung immer neuen Anforderungen stellen.

Hannover 2019 | Anne Greiser, M.A., Warendorf