Artikel erschienen am 01.11.2013
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SEPA – Der einheitliche Euro-Zahlungs­verkehr wird Realität

Das verbirgt sich hinter SEPA

Von Dr. rer. pol. Jürgen Fox, Halle (Saale

Innerhalb Europas verlieren die Ländergrenzen zunehmend an Bedeutung. Das ist nicht nur für in Urlaub reisende Privatpersonen bei den Grenzübergängen oder bei der zunehmend entbehrlich gewordenen Beschaffung von Bargeld in Reiselandwährung spürbar. Mindestens ebenso weitreichend sind die Auswirkungen für Unternehmen und Konsumenten. Sie können Waren und Dienstleistungen heute in ganz Europa erwerben und dabei auf standardisierte europäische Bezahlverfahren zurückgreifen. Ziel der Entwicklung ist ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, die sogenannte Single Euro Payments Area – kurz: SEPA.

Das Angebot von europaweit standardisierten Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen trägt dazu bei, dass Unternehmen und Verbraucher bargeldlose Zahlungen in Euro in der Heimat wie auch über Ländergrenzen hinweg einfach, bequem und in Einklang mit feststehenden Regeln durchführen können.

Mit den SEPA-Produkten können zukünftig zum Beispiel fällige Rechnungsbeträge von Kunden in Hamburg oder Mailand eingezogen oder die Miete für das Ferienhaus auf Rügen oder am Mittelmeer überwiesen werden – und für all diese Zahlungen in Euro ist nur ein einziges Konto nötig.
Durch die Standardisierung im europäischen Zahlungsverkehr werden folgende Produkte angeboten: die SEPA-Überweisung, die SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen. Die SEPA-Lastschrift gibt es in zwei Ausprägungen: als SEPA-Basis-Lastschrift und als SEPA-Firmen-Lastschrift (Letztere ohne Erstattungsanspruch für den Zahler).

An der Single Euro Payments Area nehmen 33 Länder teil – die 28 EU-Staaten, die drei Länder des übrigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie die Schweiz und Monaco.

Stichtag für die SEPA-Umstellung ist der 01.02.2014 – Vorkehrungen haben vor allem Unternehmen, Kommunen und Vereine zu treffen

Ab dem 01.02.2014 sind alle Überweisungen und Lastschriften in Euro – auch innerhalb Deutschlands – nach europaweit einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Es gibt danach kein Nebeneinander der bisherigen und der neuen Verfahren. Der europäische Gesetzgeber hat nämlich mit der sogenannten „SEPA-Migrationsverordnung“ Anfang 2012 unter anderem festgelegt, dass die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in Euro zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren zu diesem Datum abgeschaltet werden müssen.

Privatpersonen sind von der anstehenden Änderung weit weniger betroffen als Unternehmen. Für Letztere wird die SEPA-Umstellung hingegen je nach Nutzungsumfang arbeitsintensiv sein. Sie stehen vor der Herausforderung, die Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren rechtzeitig vor diesem Stichtag zu meistern. Bis dahin müssen sie die Zahlungsverkehrsanwendungen und Buchhaltungssysteme für die Abwicklung von SEPA-Zahlungen fit gemacht haben.

Es empfiehlt sich also, sofern noch nicht geschehen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen für die SEPA-Umstellung baldmöglichst zu identifizieren und umzusetzen. Nachstehend sind die typischen Meilensteine für dieses Vorhaben benannt:

Meilensteine für die SEPA-Umstellung

  • Anpassung des Finanzbuchhaltungssystems und der Zahlungsverkehrsanwendungen auf die neuen SEPA-Zahlverfahren
  • Ergänzung der Angaben auf den Geschäftspapieren um die kundenindividuelle IBAN und den BIC des kontoführenden Kreditinstitutes
  • Erfassung von IBAN und BIC der Kunden und Geschäftspartner in der Buchhaltung
  • Nutzung von SEPA-Lastschriftmandaten statt der bisherigen Einzugsermächtigung
 inländische
SEPA-Zahlungen
grenzüberschreitende
SEPA-Zahlungen in der EU
bis Feb. 2014 Angabe der IBAN und
des BIC
Angabe der IBAN und
des BIC
bis Feb. 2016 Angabe der IBAN Angabe der IBAN und
des BIC
ab Feb. 2016 Angabe der IBAN

Angabe der IBAN

IBAN und BIC statt Kontonummer und BLZ

Sichtbarste Neuerungen im Gefolge von SEPA sind die Verwendung der internationalen Bankkontonummer (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC). Ab Februar 2014 genügt bei einer nationalen SEPA-Überweisung die Angabe der IBAN. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen ist bis zum 31.01.2016 zusätzlich zur IBAN immer auch der BIC anzugeben. Ab Februar 2016 reicht für alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften, ob im Inland oder grenzüberschreitend, die IBAN. Kontonummer und Bankleitzahl können dann nicht mehr verwendet werden (s. Grafik oben).

Die IBAN ist einfach aufgebaut: Sie setzt sich zusammen aus dem Ländercode (für Deutschland ist das „DE“), einer zweistelligen Prüfziffer, der Bankleitzahl und der Kontonummer.

IBAN–internationale Bankkontonummer
  Länder-
kennzeichen
2-stellige
Prüfziffer
BankleitzahlKontonummer
10-stellig
Beispiel DE 87 12345678 0012343121

Die neue Kundenkennung, bestehend aus der eigenen IBAN und der BIC, findet sich auf jedem Kontoauszug und neuerdings auch auf den ausgegebenen Kontokarten:

Wer eine Rechnung begleichen will, kann IBAN und BIC der Rechnung oder den Geschäftspapieren des Geschäftspartners entnehmen. Sollten die Angaben dort nicht zu finden sein, sind sie beim Geschäftspartner zu erfragen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen SEPA-Account-Converter einzusetzen oder die Umrechnung der bisherigen Kontodaten in der genutzten Banking-Software vorzunehmen.

In welchen Bereichen kann es durch die SEPA-Umstellung Änderungen geben, welche Neuerungen bringt SEPA?

Nachstehend sind einige der Neuerungen aufgeführt sowie die Felder benannt, bei denen sich durch die SEPA-Umstellung Änderungsbedarf ergeben kann:

• Zahlungsverkehrssoftware

Die aktuellen Softwarelösungen (zum Beispiel StarMoney und S-Firm) unterstützen in der Regel die heute bestehenden Zahlverfahren und die SEPA-Zahlverfahren. Die Softwarehersteller anderer Lösungen sind über die Spezifikationen der SEPA-Verfahren informiert und haben i. d. R. bereits Anpassungen vorgenommen. Ggf. ist beim Hersteller zu erfragen, wann ein aktuelles Update der Software zur Verfügung gestellt wird. Nutzer von selbst entwickelter Software sollten diese rechtzeitig SEPA-fit machen.

• SEPA bringt ein neues Datenformat

Zum Einreichen belegloser SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gibt es ein neues Datenformat. Das bisher in Deutschland genutzte DTAUS-Format unterstützt SEPA-Zahlungen nicht. Das neue SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO Standard 20022 und nutzt XML (eXtensible Markup Language) als Syntax.

Hinweise und Vorgaben zur Nutzung des SEPA-Formats wurden in der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt. So ist sichergestellt, dass alle deutschen Kreditinstitute mit einem Format erreicht werden können.

• Verwendung von Zahlscheinen (SEPA-Zahlscheinvordrucken)

Handlungsbedarf besteht für diejenigen Unternehmen, Kommunen und Vereine, die Zahlscheine mit Rechnungen an ihre Kunden (Zahler) versenden. Basis hierfür bilden u. a. die zwischen der zuständigen kontoführenden Bank/Sparkasse mit Zahlscheinversendern (Zahlungsempfängern) vereinbarten „Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe von Zahlscheinen“.

• Keine Sammelüberweisungen mehr möglich

Die Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke sehen SEPA-Sammelaufträge nicht vor. Für die gebündelte Übermittlung von Überweisungen ist gemäß der SEPA-Migrationsverordnung (Artikel 5d) ausschließlich das ISO-20022-XML-Format zu verwenden.

• Es gibt zukünftig zwei Lastschriftverfahren:

  1. SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit)
    • enthält zahlreiche vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente
    • für Verbraucher und Unternehmen
    • Einzugsermächtigungen können aufgrund der AGB-Änderung vom 09.07.2012 als Mandat im SEPA-Basislastschriftverfahren genutzt werden
    • Rückgabe bis zu acht Wochen nach dem Belastungstag ohne Angabe von Gründen (fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert sich die Frist auf 13 Monate)
  2. SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit)
    • ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden (Nicht-Verbrauchern)
    • keine Rückgabemöglichkeit nach Einlösung, daher benötigt die Zahlerbank eine Bestätigung des Zahlers über ein erteiltes Mandat
    • vorhandene Abbuchungsaufträge können nicht als SEPA-Firmenlastschriftmandat genutzt werden

• Erteilte Einzugsermächtigungen gelten auch für SEPA-Basislastschriften

Für bereits erteilte Einzugsermächtigungen müssen keine neuen SEPA-Lastschriftmandate eingeholt werden. Die Kunden sind lediglich noch über die jeweilige Mandatsreferenz, die Gläubiger-Identifikationsnummer und den Zeitpunkt des Wechsels auf das SEPA-Basis-lastschriftverfahren zu informieren.

• Erteilte Abbuchungsaufträge für SEPA-Firmenlastschriften nicht mehr verwendbar

Eine Weiternutzung von Abbuchungsaufträgen ist nicht möglich. Wer das SEPA-Firmenlastschriftverfahren nutzen will, muss hierfür neue SEPA-Firmen-Lastschriftmandate einholen.

Da Verbraucher keine nicht erstattungsfähigen SEPA-Firmen-Lastschriften nutzen dürfen, müssen für diese Schuldverhältnisse eventuell neue SEPA-Lastschriftmandate für die SEPA-Basis-Lastschrift eingeholt werden.

Im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen empfiehlt sich die Nutzung des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens, da dieses dem Abbuchungsauftragsverfahren am ähnlichsten ist. Jedes Unternehmen bzw. jeder Verein sollte den Bestand dahingehend untersuchen, ob es sich bei den Zahlungspflichtigen um Verbraucher oder Nicht-Verbraucher (z. B. Firmen und Selbstständige) handelt.

Durch das SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird auch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt.

• Die Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“)

Mit der Gläubiger-Identifikationsnummer kann der Einreicher von SEPA-Lastschriften europaweit und unabhängig von seiner Bankverbindung eindeutig identifiziert werden. Die 16-stellige alphanumerische Nummer benötigen SEPA-Lastschrifteinreicher zwingend. Ohne Angabe dieser Nummer erfolgt keine Bearbeitung der eingereichten Transaktionen.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann nur online bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

Fazit

Mit der Umstellung zum 01.02.2014 sind etliche Änderungen verbunden. Gerade für Unternehmen, aber auch für Kommunen und Vereine, ist es unumgänglich, die vorbereitenden Maßnahmen rechtzeitig in Angriff zu nehmen und abzuschließen. Wer noch nicht angefangen hat, der sollte sich beeilen!

Eine wesentliche Maßnahme besteht darin, sich rechtzeitig eine Gläubiger-Identifikationsnummer zu beschaffen. Wer als Unternehmen oder Verein keine solche hat, kann ab dem 01.02.2014 kein Geld mehr von Kunden, Geschäftspartnern, Mitgliedern und sonstigen Zahlungspflichtigen einziehen. Außerdem müssen die Zahlungsverkehr- und Buchhaltungsanwendungen für die Abwicklung von SEPA-Zahlungen vorbereitet werden. Zudem ist die gesamte Geschäftskorrespondenz mit den neuen Bankinformationen IBAN und BIC auszustatten. Die gleichen Daten sind von den Kunden und Geschäftspartnern zu beschaffen. Wer mit Lastschriften arbeitet, braucht die erwähnte Gläubiger-Identifikationsnummer. Außerdem sind von zahlungspflichtigen Nicht-Ver­-brauchern SEPA-Firmenlastschriftmandate einzuholen. Bestehende Lastschriftmandate sind zwar nicht zu erneuern, allerdings müssen die Zahlungspflichtigen über die Mandatsreferenz, die Gläubiger-Identifikationsnummer sowie den Zeitpunkt des Wechsels auf das SEPA-Lastschriftverfahren informiert werden.

Foto: panthermedia/Robert Neumann

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