Artikel erschienen am 24.10.2015
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Selbst bestimmen, wer bestimmen darf

Die Vorsorgevollmacht

Von Uta Hesse, Halle (Salle

1. Ausgangssituation

Ein Autounfall oder ein Schlaganfall – und plötzlich kann man nicht mehr für sich selbst Entscheidungen treffen.

Beispielsfall: Max Mustermann, 55 Jahre alt, mit Lisa (45 Jahre alt und als Erzieherin tätig) verheiratet, hat 2 erwachsene Kinder, ist selbstständig mit einem IT-Unternehmen mit 15 Beschäftigten und verunfallt während einer Dienstreise auf der Autobahn. Er ist aufgrund seiner schweren Kopfverletzung nicht ansprechbar. Es stehen mehrere operative Eingriffe an; drei Monate später braucht er eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim.

Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass in einem solchen Fall – quasi automatisch – der Ehepartner oder andere nahe Angehörige – etwa die erwachsenen Kinder – die notwendigen Entscheidungen treffen werden. In Deutschland gibt es jedoch kein gesetzliches Vertretungsrecht für erwachsene Personen. Schon das Gespräch zwischen behandelndem Arzt und der Familie des Betroffenen wird daher wegen der bestehenden Schweigepflicht der Angehörigen der Heilberufe zum Problembereich.

2. Bestellung eines rechtlichen Betreuers

In unserem Beispielsfall wird das zuständige Betreuungsgericht – eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts – prüfen müssen, ob für Max Mustermann ein rechtlicher Betreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss. Hier ist auf die Vorschriften des § 1896 BGB zurückzugreifen, in denen die Voraussetzungen einer sog. Betreuerbestellung geregelt sind.

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer (vgl. § 1896 Abs. 1 BGB). Damit kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren.

Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden soll, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht zu nehmen (vgl.
§ 1897 Abs. 5 BGB).

Im Ausgangsfall würde das Gericht sicherlich die Ehefrau Lisa zur Betreuerin und damit zur gesetzlichen Vertreterin bestellen und ihr alle konkret erforderlichen Aufgabenkreise zur Entscheidung übertragen. Dabei kämen dann die Bereiche der Gesundheitssorge wegen der anstehenden medizinischen Entscheidungen, die sog. Aufenthaltsbestimmung – Abschluss eines Heimvertrages und damit verbundener Begründung eines neuen Wohnsitzes – und auch die Vermögenssorge in Betracht.

Die Ehefrau Lisa ist dann als bestellte Betreuerin regelmäßig gegenüber dem Gericht zur Rechenschaft ver­pflichtet; sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Mannes offenlegen und bedarf zu bestimmten Entscheidungen zusätzlich einer gerichtlichen Genehmigung. Für das laufende Betreuungsverfahren fallen zudem regelmäßig Verfahrenskosten an.

3. Erstellung einer Vorsorgevollmacht

Um ein derartiges gerichtliches Verfahren zu vermeiden, bedarf es einer vorherigen eigenen Entscheidung in Form einer sog. Vorsorgevollmacht. Zu einem Zeitpunkt, in dem man selbst noch entscheidungsfähig ist, wird bestimmt, wer Entscheidungen treffen soll, wenn man selbst nicht mehr für sich handeln kann.

In der Vollmachtsurkunde sind dann diejenigen Aufgabenkreise zu benennen, in denen der Bevollmächtigte Entscheidungen treffen darf.

Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen Angelegenheiten der Personensorge, wie etwa die Gesundheitssorge mit der Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten, und weiterhin die Bereiche der Bestimmung des Aufenthaltes, aber auch das Recht zum Öffnen der Post.

Darüber hinaus gibt es den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten mit den Bereichen der Vertrags-, Rechts- und Behördenangelegenheiten. Hierzu gehören die Verfügung über das Girokonto, der Abschluss und die Kündigung von bestehenden Verträgen sowie die Antragstellungen bei Behörden, wie etwa beim Rententräger.

Bei der Formulierung einer solchen Vorsorgevollmacht sollte nicht auf vorformulierte Vordrucke, die im Internet häufig zu finden sind, zurückgegriffen werden. Je detaillierter die Bereiche benannt werden, umso höher ist die Sicherheit im Rechtsverkehr.

Dabei ist es wichtig, die Vollmacht auf die eigene individuelle Situation abzustimmen. So kann es notwendig sein, zu prüfen, ob die ausgewählte Person auch in der Lage ist, alle anfallenden Entscheidungen zu treffen.

Nehmen wir unseren Ausgangsfall des Max Mustermann

Die Ehefrau Lisa wird selbstverständlich in der Lage sein, die anstehenden Entscheidungen zu operativen Eingriffen im Sinne von Max zu treffen und wird auch ein Pflegeheim finden und vertraglich binden, welches eine gute Pflege gewährleistet. Doch wird sie auch in der Lage sein, unternehmerische Entscheidungen im IT-Betrieb ihres Mannes zu treffen?

Nicht für jeden Betroffenen ist es daher sinnvoll, seinen unmittelbaren Angehörigen eine vollumfängliche Vorsorgevollmacht zu erteilen. Gerade im Fall der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist immer eine Differenzierung der zu übertragenden Aufgabenbereiche vorzunehmen und deren Übertragung auf mehrere Personen in Erwägung zu ziehen.

So ist es denkbar, dass die Bereiche der persönlichen Angelegenheiten dem Ehepartner und ersatzweise den volljährigen Kindern übertragen, die Entscheidungen das Unternehmen betreffend jedoch abweichend geregelt werden.

Insoweit kommt eine Vollmacht für vermögens-, steuer- und sonstige betriebswirtschaftliche Aufgabenbereiche in Betracht, die z. B. einem leitenden Angestellten erteilt werden kann. In diesem Zusammenhang sind Anordnungen zur Verfügung über Geschäftskonten, Entscheidungen zu Kreditaufnahmen und Kompetenzen in Personalfragen in die Gestaltung einer Vollmacht miteinzubeziehen.

Selbstverständlich kommen auch andere Personen in Betracht, die sich durch spezifische Kenntnisse des konkreten Unternehmens auszeichnen und willens und in der Lage sind, das Unternehmen im Sinne des Inhabers zumindest vorübergehend fortzuführen.

Wird die unternehmerische Tätigkeit als Gesellschafter einer juristischen Person ausgeübt, so sind Überlegungen anzustellen, durch wen die Rechte und Pflichten, die aus der Gesellschafterstellung resultieren, ausgeübt werden sollen: Kommt hier ebenfalls ein leitender Angestellter in Betracht oder soll dieser Bereich in den familiären Händen verbleiben? Zudem gibt es in Gesellschaftsverträgen oft Regelungen zur Vertretung eines Gesellschafters innerhalb der Gesellschafterversammlung, die eine Vollmachtserteilung an einen Nicht­gesellschafter nicht vorsehen. Dies ist dann spätestens bei der Formulierung einer Vorsorgevollmacht zu beachten.

Aus den geregelten Inhalten einer solchen Vorsorgevollmacht folgt dann auch die Entscheidung, ob diese Vollmachtserteilung formbedürftig ist. Sind in der Vollmacht Regelungsbereiche der Grundstücksangelegenheiten oder spezielle Bereiche des Gesellschaftsrechtes betroffen, so kann dies eine notarielle Beurkundung bedingen; anderenfalls reicht die übliche Schriftform.

4. Weitere Überlegungen

Flankiert wird die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht von Überlegungen zu Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen in Gestalt einer Patientenverfügung gemäß § 1901a BGB, welche Behandlungswünsche für besondere Behandlungs- und Lebenssituationen enthält und durch den Bevollmächtigten durchgesetzt werden soll.

5. Fazit

Mit einer Vorsorgevollmacht, die sich in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den jeweiligen individuellen Bedürfnissen des Vollmachtgebers orientiert, besteht ein wirksames Instrument zur selbstbestimmten Regelung der eigenen Angelegenheiten in Situationen der fehlenden eigenen Entscheidungsfähigkeit. Dabei sollte jedoch nicht auf formelhafte Vordrucke zurückgegriffen werden, sondern es empfiehlt sich eine fachkundige Rechtsberatung.

Foto: Panthermedia/Roland Maier

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