Artikel erschienen am 01.02.2014
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Alternative Unternehmensfinanzierung

Strukturierte Finanzierung durch Mezzanine-Kapital

Von Dr. iur. Jan Schoop, Hamburg | Heinz-Gerd Pinkernell, Hamburg

Ein Unternehmen oder einzelne Projekte zu finanzieren, ist im heutigen Umfeld mehr denn je eine Herausforderung. Eigenkapital im ursprünglichen Sinne zieht in der Regel Mitspracherechte des Kapitalgebers nach sich, Bankkredite werden nur unter hohen Auflagen und für bestimmte Branchen häufig gar nicht zur Verfügung gestellt. Als Alternativen bieten sich verschiedene Finanzierungsstrukturen mit unterschiedlichen Anforderungen an. Es gilt, die beste Alternative für die jeweilige Unternehmensgröße und das jeweilige Projekt auszuwählen.

I. Anleihen

Mit Unternehmensanleihen kann sich ein Unternehmen direkt am Kapitalmarkt bei privaten oder institutionellen Investoren Liquidität beschaffen. Der Zinssatz ergibt sich aus dem Marktumfeld, der Bonität und dem Ruf des Unternehmens. Bei der Begebung einer Anleihe ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. Dieser muss umfangreiche Angaben über das emittierende Unternehmen enthalten. Außerdem muss der Prospekt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Vertrieb zugelassen werden. Der überwiegende Teil der Unternehmensanleihen wird öffentlich einem breiten Anlegerpublikum angeboten und zum Handel an einer Börse zugelassen. Eine Notierung an einer Börse ist aber nicht zwingend. Neben hohen Mindestvolumina von 7,5 Mio. Euro, tragen auch die hohen Anforderungen an die Publizität dazu bei, dass sich der Emittentenkreis, von Ausnahmen abgesehen, auf wenige Großunternehmen beschränkt.

II. Genussrechte

Der Begriff des Genussrechts wird in deutschen Gesetzen mehrfach (z. B. § 221 Abs. 3 AktG, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG) verwendet, eine gesetzliche Definition fehlt indes. Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber schuldrechtliche Ansprüche auf gesellschaftertypische Vermögensrechte, z. B. eine Beteiligung am Unternehmenserfolg in Form eines gewinnabhängigen oder -orientierten Zinses, gewährt. Mitwirkungs- oder Kontrollrechte werden dem Genussrechtsinhaber regelmäßig nicht eingeräumt. Die laufende Vergütung des Genussrechtskapitals wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ erfasst. Eine Verlustbeteiligung wird durch die Bildung eines Ertragspostens „Erträge aus Verlustübernahme“ erfasst. Genussrechte gehören neben den Vorzugsaktien, der stillen Gesellschaft, den partiarischen Darlehen und den Wandel- und Optionsanleihen zu den hybriden Finanzierungsformen. Durch den Insolvenzantrag der Fa. PROKON sind vor allem die mit Genussrechten verbundenen Risiken aktuell ins öffentliche Bewusstsein gerückt.

III. Mezzanine-Finanzierung

Eine weitere, leichter und schneller umzusetzende Finanzierungsalternative stellen die sogenannten Mezzanine-Finanzierungen dar. Im weiteren Sinne wird darunter eine Vielzahl von unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten verstanden, die sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalmerkmale aufweisen. Im engeren Sinne versteht man darunter ein unbefristetes nachrangiges Darlehen mit einer erfolgsunabhängigen (Verzinsung) und einer erfolgsabhängigen Komponente (Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens). Grundsätzlich bedarf es für eine Mezzanine-Finanzierung lediglich eines einfachen Vertrages zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer. Wenn der Kapitalgeber keine mitgliedschaftlichen Rechte (z. B. Stimmrechte) erhalten soll, bieten sich für den Kapitalnehmer vornehmlich Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen an.

a) Nachrangdarlehen

Der Nachrang wird durch eine vertragliche Abrede (Nachrangabrede bzw. Rangrücktrittsvereinbarung) erreicht. Nachrangigkeit bedeutet, dass im Insolvenzfall alle vorrangigen Gläubiger, insbesondere die Senior-Darlehensgeber, bedient werden, erst dann die Mezzanine-Kapitalgeber und zum Schluss die Eigenkapitalgeber. Der Nachrang lässt den Bestand der Kreditforderungen unberührt, qualifiziert sie jedoch als nachrangiges Fremdkapital. Die Kosten von Nachrangkapital sind steuerlich abzugsfähig und bei entsprechender Ausgestaltung als Betriebsausgabe darstellbar.

b) Partiarische Darlehen

Eine in der Praxis besonders häufige Erscheinungsform der Mezzanine-Finanzierung ist eine vordefinierte Beteiligung am Gewinn des Unternehmens als Vergütung für die Darlehensvergabe. Die Grenze zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen ist fließend. Zwingendes und einfach festzustellendes Abgrenzungskriterium ist, dass es beim partiarischen Darlehen keine Verlustbeteiligung gibt. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens aus. Das partiarische Darlehen bietet den Vorteil, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unternehmen oder einem Projekt und dem Kapitalgeber hergestellt werden kann. Dies geschieht z. B. dadurch, dass die Laufzeit des Darlehens an die Projektlaufzeit gekoppelt wird. Der Darlehensgeber partizipiert am Erfolg, ohne zugleich Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen nehmen zu können. Sein Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist dabei – anders als wenn er Gesellschafter werden würde – zumindest rechtlich nicht von dem Erfolg des Unternehmens abhängig. Um sich von einer atypisch stillen Beteiligung abzugrenzen, sind partiarische Darlehen neben der Partizipation am Gewinn in der Regel zusätzlich mit einer – geringen – Mindestverzinsung ausgestattet, die lediglich dann greift, wenn der auf das Darlehen entfallende Gewinnanteil niedriger wäre als dieser. Auch dieses Darlehen muss so gestaltet sein, dass es nachrangig zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass das Darlehen als verbotenes Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes gewertet würde und auf Anordnung durch die BaFin sofort rückabzuwickeln wäre. Ein solcher Fall könnte, neben einer für den Geschäftsführer drohenden Strafbarkeit nach § 54 KWG, das Unternehmen in die Insolvenz treiben.

Um das Vertrauen der Investoren, die dem Unternehmen ihr Kapital letztlich ohne eine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Verwendung der Mittel zur Verfügung stellen, zu stärken, könnten diesen – wenn möglich – bankübliche Sicherheiten, also solche gewährt werden, wie sie auch von Banken akzeptiert würden. Bei der Finanzierung von Immobilien durch Mezzanine-Kapital bietet sich die Bestellung einer Grundschuld an. Andere Finanzierungszwecke müssten individuell betrachtet werden. Bei mehreren Darlehensgebern sollte die Sicherheit allerdings nicht jedem Einzelnen zur Verfügung gestellt werden. Dies hätte einen hohen Aufwand sowohl bei der Bestellung als auch bei einem Gläubigerwechsel zur Folge. Vielmehr sollte ein sogenannter „Sicherheitentreuhänder“ eingesetzt werden, der die Sicherheit im Innenverhältnis jeweils anteilig für den jeweiligen Kapitalgeber, nach außen jedoch einheitlich, hält.

Ferner bietet es sich an, einen Mittelverwendungskontrolleur einzusetzen, der sicherstellt, dass die Darlehensbeträge tatsächlich für den in dem Darlehensvertrag vorgesehenen Investitionszweck verwendet werden und der den Darlehensgebern ggf. am Ende der Investitionsphase entsprechend Bericht erstattet.

Entscheidend für eine erfolgreiche Finanzierung ist neben dem Produkt aber auch der Vertrieb. Sofern sich im Umfeld des Unternehmens keine potenziellen Investoren finden lassen, sollte eine Anlagedokumentation erstellt werden, in der das Projekt vorgestellt und in seinen wesentlichen Grundzügen erläutert wird. Neben einer Investitionsrechnung sollte dem Investor auch eine Planrechnung für die Darlehenslaufzeit dargelegt werden. Insbesondere dann, wenn es sich bei den Investoren um Privatpersonen handelt, sollte zusätzlich die Funktionsweise des partiarischen Darlehens – sowie insbesondere die damit verbundenen Risiken – erläutert werden. Anderenfalls könnte der Investor ggf. später Schadensersatzforderungen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten geltend machen. Der Zugang zu potenziellen Investoren sollte neben der ohnehin erforderlichen Kenntnis dieser speziellen Finanzierungsform ein besonderes Kriterium für die Auswahl der Berater darstellen.

Steuerlich bietet eine fachkundige Gestaltung den Vorteil, dass die an den Investor zu zahlende Vergütung (Mindestzins und Gewinnbeteiligung) als körperschaftssteuerlich abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft zu bewerten ist. Für Zwecke der Gewerbesteuer wird von diesen abzugsfähigen „Entgelten für Schulden“ allerdings ein Viertel wieder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Der Investor hat den Vorteil, dass die an ihn gezahlte Vergütung der Kapitalertragssteuer und nicht seinem persönlichen Einkommensteuersatz unterfällt.

IV. Fazit

Dem Unternehmer stehen vielfältige bankenunabhängige Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Unabdingbar für den Erfolg sind die individuelle Strukturierung, das dadurch beim Kapitalgeber geschaffene Vertrauen und ein guter Zugang zum Kapitalmarkt.

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