Artikel erschienen am 01.02.2014
E-Paper

Die Europäische Erbrechtsverordnung: Sprengstoff in der Nachlassgestaltung

Von Dr. iur. Georg A. Wittuhn LL.M. (McGill), Hamburg

Im Bereich der Nachlassgestaltung steht mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) eine von der breiten Öffentlichkeit bislang noch wenig beachtete Veränderung bevor, die man ohne Übertreibung als Revolution bezeichnen kann. Bislang ging man bei der Nachlassplanung davon aus, dass die Staatsangehörigkeit des (zukünftigen) Erblassers entscheidend für die Frage war, welches Recht auf den Nachlass Anwendung findet. Mit Wirkung ab dem 17.08.2015 findet hier in Deutschland, wie auch in den meisten Staaten der Europäischen Union, ein Paradigmenwechsel statt. Entscheidend ist nunmehr der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Dieses Domizilprinzip kann nur durch eine erbrechtliche Rechtswahl zugunsten des Heimatsrechts des Erblassers verdrängt werden.

Die denkbaren Auswirkungen sind angesichts einer immer mobiler werdenden Gesellschaft dramatisch:

  • Die Zahl von Deutschen, die am Ende der Berufstätigkeit in wärmere Gefilde zieht, steigt ständig. Zehntausende von Deutschen haben ihren Wohnsitz in Ländern wie Spanien, Italien, Frankreich oder der Schweiz. Mit großem Aufwand aus der Perspektive des deutschen Rechts vorbereitete Testamente können schnell zu Makulatur werden, wenn man z. B. in eine Rechtsordnung zieht, die so vertraute Instrumente wie Vor- und Nacherbschaft nicht kennt. Verstirbt der Erblasser – wie über 70 % aller Deutschen – ohne Testament im Vertrauen auf die im BGB geregelte und für richtig gehaltene Erbfolge, so kann es zu höchst unliebsamen Überraschungen kommen.
  • Mitarbeiter von Unternehmen werden häufig für mehrere Jahre in Tochtergesellschaften im Ausland beschäftigt. Kommt es nach der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Mailand, Barcelona oder Manchester zum Todesfall, so drohen ohne entsprechende Vorsorge im Testament die gleichen Risiken und Überraschungen wie beim Altersruhesitz im Ausland.
  • Die Zahl von Pflegebedürftigen, die aus Kostengründen in Pflegeheimen im Ausland untergebracht werden, steigt ständig. Auch hier ergeben sich die vorstehend geschilderten Probleme.

Die EuErbVO bietet aber nicht nur Risiken und Probleme, sondern eröffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten. So kann man mit einem – möglicherweise ohnehin geplanten – Wegzug aus Deutschland zukünftig gezielt Nachlassgestaltung betreiben. Aus der Fülle der Möglichkeiten seien nur zwei Beispiele genannt:

Nach deutschem Recht können Ehegatten und engste Verwandte nicht vollständig enterbt, sondern lediglich auf das Pflichtteil gesetzt werden. Einer ganzen Reihe von Rechtsordnungen – z. B. in England oder auf Zypern – ist ein solches Pflichtteilsrecht fremd. War man früher zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen praktisch gezwungen, die Staatsangehörigkeit zu wechseln, so genügt jetzt die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Häufig sind aus einem gemeinschaftlichen Testament, bei dem bereits einer der Ehegatten verstorben ist, eine Reihe von Regelungen endgültig bindend geworden. Dem kann man sich möglicherweise durch den Wegzug in eine Rechtsordnung entziehen, die solche verbindlichen Regelungen nicht kennt.

Schließlich kann die EuErbVO auch Personen treffen, die unmittelbar gar keinen Auslandsbezug aufweisen. Häufig ist in Gesellschaftsverträgen mittelständischer Unternehmen vorgesehen, dass nur bestimmte Personen im Fall des Todes eines Gesellschafters eintrittsberechtigt sind. Für die Grenzen solcher Klauseln gibt es im deutschen Recht sehr genaue Regelungen, die bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages und damit abgestimmter Testamente (hoffentlich) berücksichtigt worden sind. Zieht jetzt ein Gesellschafter in eine andere Rechtsordnung, so kann dies auch für die in Deutschland verbleibenden Mitgesellschafter zu ungeahnten Konsequenzen führen.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass alle testamentarischen Regelungen, bei denen auch nur die Möglichkeit besteht, dass ein (zukünftiger) Erblasser seinen Wohnsitz aus Deutschland wegverlegt, einer qualifizierten Prüfung und Beratung bedürfen.

Foto: Panthermedia/Simone Voigt

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Die Erbschaftsteuerreform 2016

Überblick der wichtigsten Änderungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Steuerbegünstigungen für Firmenerben als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Nach einem langwierigen Vermittlungsverfahren haben sich Bundesrat und Bundestag auf einen Kompromiss bei der Erbschaftsteuerreform verständigt. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen.

Magdeburg 2017 | Franz Steuer, Leipzig | Nicolas Gaudefoy, Leipzig

Finanzen Steuern Recht

Machen sich Erben von Schwarzgeld strafbar?

Die Pflichten des Erben bei verheimlichtem Vermögen des Erblassers

Bisweilen stellen Erben irgendwann fest, dass der Erblasser etwa Kapitalerträge aus einem Schweizer Depot oder Mieteinkünfte aus einer Ferienwohnung an der Algarve erzielt, aber steuerlich nicht erklärt hat. In diesem Fall entstehen dem Erben eigene steuerliche Pflichten. Kommt der Erbe diesen Pflichten nicht nach, begeht er eine eigene Steuerhinterziehung.

Hamburg 2016 | Siebo Suhren, Hamburg