Artikel erschienen am 01.02.2014
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Zwei Jahre ESUG

Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht

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Das am 01.03.2012 in Kraft getretene ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) wurde bereits kurz nach der Verabschiedung – insbesondere – von deutschen Politikern als Meilenstein in der deutschen Insolvenzgeschichte bezeichnet. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser großen Reform lohnt sich ein Blick auf die dadurch eingetretenen rechtlichen Veränderungen und auf die ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht.

I. Erste Erfahrungen mit den neuen Möglichkeiten

Während das Jahr 2012 noch eine recht verhaltene Inanspruchnahme der ESUG-Möglichkeiten zeigte, scheinen im Jahr 2013 die neuen insolvenzrechtlichen Sanierungsmittel durchaus in der Praxis angekommen zu sein.

Die praktische Anwendung der ESUG-Möglichkeiten zeigt ein positives Bild. Im gesamten Jahr 2012 – seit Inkrafttreten am 01.03.2012 – waren es lediglich 180 Verfahren, die in Eigenverwaltung (§ 270a InsO) oder unter dem sogenannten Schutzschirm (§ 270b InsO) durchgeführt wurden. Darunter waren freilich bekannte Namen wie zum Beispiel der TV-Hersteller Loewe oder die Bonner Immobiliengesellschaft IVG oder der Suhrkamp-Verlag.

Doch allein in den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 – so weit liegen derzeit Zahlen vor – wurden insgesamt 110 Verfahren in Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO und 95 weitere Verfahren unter dem Schutzschirm gemäß § 270b InsO eingeleitet. Es zeigt sich somit eine deutliche Zunahme der neuen (ESUG-) Verfahren im Laufe des Jahres 2013.

Großverfahren – wie bei Loewe, Fräger oder Middelberg – genießen sicherlich eine vordergründige Aufmerksamkeit, doch die Gesamtzahl der Verfahren lässt davon ausgehen, dass auch die Eigenverwaltung nach § 270a InsO und das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO mittlerweile in der „normalen“ Praxis der insolvenznahen Restrukturierung und Sanierung angekommen sind.

II. Erkenntnisse

Grundsätzlich wurden mit den Änderungen des ESUGs sinnvolle und wirksame Möglichkeiten in der Insolvenz-ordnung geschaffen, die eine insolvenznahe, schnelle und unbürokratische Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen ermöglicht. Insbesondere Verfahren der Eigenverwaltung und die Möglichkeit, einen Insolvenzplan unter einem Schutzschirm selbst zu er-
arbeiten, sind offenbar sinnvolle und wirksame Möglichkeiten, Unternehmen mit einem tragfähigen Geschäftskonzept wieder erfolgreich in den Markt zu bringen bzw. dort zu halten. Zahlreiche mittlerweile schon wieder erfolgreich abgeschlossene/beendete größere Verfahren zeigen dies.

Die Insolvenzverfahren nach §§ 270a, 270b InsO erfordern profundes Fachwissen, nicht nur in der Durchführung regulärer (bisheriger) Insolvenzverfahren, sondern auch besondere Kenntnisse im Bereich des neuen (ESUG-)Rechts. Neue Herausforderungen ergeben sich speziell im Bereich der ESUG-Verfahren in puncto Gesellschafterrechte von insolventen Unternehmen. Denn ein Wesensmerkmal der Verfahren nach §§ 270a, 270b InsO ist die Eigenverwaltung. D. h., dem Schuldner/schuldnerischen Unternehmen wird die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen des Insolvenzrechtes in gewissem Maße selbst zu sanieren, also weiterhin zu verwalten. Dem Schuldner wird hierbei ein sogenannter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt, der im Grunde lediglich eine Art Kontrollinstanz oder erweiterte insolvenzgerichtliche Kontrolle darstellt und insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass die Eigenverwaltung des Schuldners nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schuldner bei guter Vorbereitung „seinen“ Sachwalter mit in das Verfahren bringen kann. Dies stellt sozusagen den Bonus dar, den der Schuldner dafür erhält, dass er sich mehr oder weniger freiwillig den Bestimmungen des Insolvenzrechts unterwirft. Dennoch steht der Sachwalter nicht „im Lager“ des Schuldners, sondern übt eine objektive Kontrollfunktion aus, kann anderseits aber auch nicht den Schuldner an Verfügungen hindern, sondern hat als einzige Sanktionsmöglichkeit die Pflicht, dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn durch das Handeln des Schuldners Nachteile für die Gläubiger drohen. Die Arbeit des Sachwalters unterscheidet sich somit sehr stark von der Arbeit des Insolvenzverwalters und setzt demnach, neben fundierten Kenntnissen des Insolvenzrechtes und Erfahrungen als Unternehmensinsolvenzverwalter, auch weitere Fähigkeiten – wie z. B. Mediationskenntnisse – voraus.

Im Ergebnis lässt sich somit nach 19 Monaten ESUG festhalten, dass die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Möglichkeiten der Eigenverwaltung (§ 270a InsO) und des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO), eine – im Gegensatz zum alten Recht – unbürokratischere und schnellere Restrukturierung von Unternehmen ermöglichen können, allerdings nur, wenn der Schuldner selbst von Anfang an auf eine professionelle Beratung durch im neuen Recht bewanderte Personen, die erfahrene Restrukturierungsexperten und ausgewiesene Insolvenzrechtler sind, setzt.

Viele kleinere Beratungsfirmen scheinen – so zeigen die ersten Statistiken deutlich – hier eine ungenügende Beratung durchzuführen. So fehlt es anscheinend nicht nur an genügender Vorbereitung der Anträge. Es fehlt an ausreichender Ausarbeitung der Bescheinigung nach § 270b InsO, sondern auch an den einfachsten – selbstverständlichen – Abstimmungen zwischen Schuldner, Berater, vorläufigem Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht. Diese Pro-bleme sind dem schuldnerischen Unternehmen auch anzulasten, denn der Schuldner ist gerade im Vorfeld der insolvenznahen Restrukturierung auf seine Berater und deren Wissen und Fachkompetenz angewiesen.

Allen Unternehmern, die für sich eine erfolgreiche Restrukturierung mittels der neuen Möglichkeiten der Insolvenzordnung in Betracht ziehen, sollten somit ein besonderes Augenmerk auf die Auswahl der eigenen Berater legen.

Ein in Insolvenzsachen erfahrener Berater, ein fachkundiger und langjährig bestellter Insolvenz-verwalter mit dem notwendigen Fachwissen, den entsprechenden Erfahrungen (in der Restrukturierung, Sanierung und Fortführung von Unternehmen) und auch mit der notwendigen Infrastruktur (Mitarbeiter, technische Infrastruktur) ist somit der beste Garant für eine erfolgreiche Sanierung/Restrukturierung eines Unternehmens mit den neuen Möglichkeiten.

Fotos: panthermedia/Helga Kamerling, Joerg Hackemann

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