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Unternehmenskauf durch Insolvenzplan

Von Dr. iur. Philippe Rollin, Hamburg

Bei dem klassischen Unternehmenskauf aus der Insolvenz erwirbt der Käufer vom Insolvenzverwalter die Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens (Asset Deal/übertragende Sanierung). Seit einer jüngeren Reform des Insolvenzrechts ist der Erwerb des insolventen Rechtsträgers als Ganzes einfacher geworden, weil ein Erwerber durch einen Insolvenzplan die Anteile des insolventen Unternehmens übernehmen kann. Der Unternehmenskauf aus der Insolvenz ist damit insgesamt attraktiver geworden. Der Beitrag stellt die Grundzüge sowie Vor- und Nachteile eines solchen Erwerbs dar und gibt Anregungen für die Praxis.

A. Die übertragende Sanierung

Klassische Variante des Unternehmenskaufs aus der Insolvenz ist die übertragende Sanierung. Hierbei erwirbt der Käufer vom Insolvenzverwalter bestimmte Gegenstände aus der Insolvenzmasse (Asset Deal). Zu den besonderen Herausforderungen des Asset Deals gehört, dass der Käufer in Verträge des Unternehmens nur dann eintreten kann, wenn die jeweiligen Vertragspartner zustimmen. Dies kann insbesondere Kunden und Lieferanten des Unternehmens betreffen. Außerdem kann es bei einem Asset Deal schwierig sein, bestimmte öffentlich-rechtliche Genehmigungen mitzuerwerben – diese müssen evtl. vom Käufer mühsam neu beantragt werden. Auch aus anderen rechtlich-technischen Gründen ist ein Asset Deal oft komplizierter.

B. Alternative:
Unternehmenskauf aus Insolvenzplan

Eine Alternative bietet seit 2012 das geänderte Insolvenzplanrecht. Ein Insolvenzplan ist eine umfassende Regelung der Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzverfahrens. Typische Inhalte eines Insolvenz­plans sind die Fortführung des insolventen Rechtsträgers (im Gegensatz zum Verkauf und anschließender Löschung) und Forderungsverzichte und teilweise Befriedigung der Gläubiger. Neu ist seit 2012, dass der Insolvenzplan nicht nur die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten verteilen und regeln, sondern die insolvente Gesellschaft auch gesellschaftsrechtlich neu aufstellen kann. Hierbei kann ein Insolvenzplan insbesondere vorsehen, dass die Anteile des insolventen Unternehmens übertragen werden (Share Deal), z. B. auf einen Investor, der im Gegenzug einen Teil der Gläubigerforderungen bezahlt. Dies kann auch gegen den Willen des bisherigen Gesellschafters geschehen.

Über den Insolvenzplan beschließen die Gläubiger des insolventen Unternehmens. Zur Abstimmung werden die Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt. Will er mit dem Insolvenzplan Erfolg haben, muss der Erwerber also die Gläubiger(-gruppen) überzeugen, dass sie mit seinem Konzept besser dastehen als bei einer typischen Verkaufsinsolvenz.

Der bisherige Gesellschafter oder die Gläubiger können gegen den Insolvenzplan zwar Rechtsmittel einlegen, diese können aber in einem beschleunigten Verfahren erledigt werden. Der übliche dreistufige Instanzenzug ist in diesem Fall abgekürzt.

Der Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens kann wie folgt aussehen: Nach Stellung eines Insolvenzantrages wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Anschließend wird der Insolvenzplan entworfen, bei Gericht eingereicht und der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Nach Erledigung etwaiger Rechtsmittel und Planbedingungen – wie z. B. kartellrechtlicher Genehmigungen – tritt der Plan in Kraft. Schließlich hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Damit endet das Amt des Insolvenzverwalters und das insolvente Unternehmen ist wieder alleine handlungsfähig.

C. Vorteile

Beim Share Deal erwirbt der Käufer sämtliche Anteile des insolventen Unternehmens und damit mittelbar alle Aktiva und Passiva dieses Unternehmens. Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine Auswahl bestimmter Betriebsteile ist – anders als beim Asset Deal – typischerweise nicht möglich. Die Übertragung von (Kunden- oder Lieferanten-)Verträgen bedarf allerdings nicht der Zustimmung des Vertragspartners. Aus insolvenzrechtlichen Gründen dürfen sich Vertragspartner nicht einmal auf eine vereinbarte Change-of-Control-Klausel berufen. Der Käufer kann – wie sonst nach einem Share Deal – anschließend das Management des Unternehmens austauschen und auch sonst alle Gesellschafterrechte wahrnehmen. Ein Share-Deal-Vertrag/-Insolvenzplan ist in vielen Teilen unkomplizierter zu gestalten als ein Asset-Deal-Vertrag.

D. Risiken

Genau wie alle Vertragsverhältnisse übernimmt der Käufer bei einem Share Deal auch sämtliche Risiken des Unternehmens. Der Insolvenzplan regelt zwar die Gläubigerbefriedigung, insbesondere die Quote, die die Gläubiger erhalten, abschließend. Nicht abschließend geregelt ist allerdings der Kreis der Gläubiger. Insbesondere kann sich der Käufer nicht sicher sein, ob es noch weitere Gläubiger der Gesellschaft gibt, die sich im Insolvenzverfahren bisher nicht gemeldet haben und mit denen die Beteiligten nicht gerechnet haben. Diese bisher unbekannten Gläubiger können sich nach Abschluss des Insolvenz-plans melden und von der Zielgesellschaft Zahlung der Quote verlangen.

Beim Share Deal kann sich der Käufer nicht einzelne Betriebsteile aussuchen oder z. B. ungeliebte Verträge beim Verkäufer belassen. Insgesamt kann er sich keine „Rosinen rauspicken“, sondern muss das insolvente Unternehmen insgesamt so erwerben, wie es steht und liegt. Die übliche Absicherung durch Garantien im Unternehmenskaufvertrag entfällt, weil der Insolvenzverwalter keine Garantien abgibt und der bisherige Gesellschafter dazu nicht bereit sein wird, weil er typischerweise nichts für seine Anteile erhält. Hier hilft eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung, die dieses Risiko allerdings nur reduzieren kann. Im Übrigen muss der Käufer dieses Risiko bei seiner Kaufpreisfindung berücksichtigen. Ebenso müssen z. B. bestehende steuerliche Risiken berücksichtigt werden.

Fazit
Das seit 2012 geltende Insolvenzplanrecht gibt dem Unternehmenskauf aus der Insolvenz eine weitere interessante Variante, die die M&A-Praxis in Zukunft verstärkt beschäftigen wird. Sorgfältige Planung und Beratung bleiben trotz des typischen Zeitdrucks unabdingbar.

Fotos: panthermedia/Norbert Buchholz, Christos Georghiou

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