Artikel erschienen am 24.01.2016
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Von der Idee zum Unternehmen

Die schwierige Wahl der optimalen Rechtsform

Von Caspar von Schönfels, Hamburg | Dr. iur. Andreas Schwarz, Hamburg
Caspar von Schönfels
Caspar von Schönfels
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mit der Wahl der optimalen Rechtsform trifft jedes Unternehmen – gleich ob als innovatives Start-up oder aus konservativen Branchen – bereits bei der Gründung eine grundlegende und weitreichende Entscheidung. Ein wesentliches Kriterium für diese Entscheidung ist das Steuerrecht. Mit seinen verschiedenen Besteuerungssystemen für Personen- und Kapitalgesellschaften greift es tief in die Unternehmensstruktur ein. Der folgende Überblick soll der Entscheidungsfindung bei der Rechtsformwahl dienen.

Laufende Besteuerung

Wahl der Rechtsform: Kernfrage der Unternehmensgründung

Die Besteuerung bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG) erfolgt auf zwei Ebenen: Auf Ebene der Gesellschaft wird der Gewinn mit ca. 30 % (Körperschaft- und Gewerbesteuer) versteuert. Vorbehaltlich gesonderter Effekte bei mehrgliedrigen Ge­sell­schafts­konstruk­tionen ist der verbleibende Gewinn bei einer Ausschüttung als Dividende mit weiteren ca. 25 % (ca. 18 % des Gesamtgewinns) auf der Ebene des Gesellschafters zu versteuern, sodass auf dem erwirtschafteten Gewinn insgesamt Steuern von ca. 48 % lasten. Thesaurierte (nicht ausgeschüttete) Gewinne verbleiben ohne weitere Besteuerung in der Gesellschaft.

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, GmbH & Co. KG) werden Gewinne im Wesentlichen durch die Gesellschafter mit deren jeweiligen persönlichen Steuersätzen besteuert. Zur Besteuerung erhalten die Gesellschafter ihren jeweiligen Ergebnisanteil zugewiesen. Die bei der Gesellschaft erhobene Gewerbesteuer ist dabei fast vollständig auf die private Einkommen­steuer der Gesellschafter anrechenbar. Die Gesamt­steuer­be­lastung beläuft sich in diesen Fällen zumeist auf maximal ca. 45 %.

Verluste einer Kapitalgesellschaft können nur mit ihren eigenen Gewinnen aus dem Vorjahr oder der Zukunft verrechnet werden. Verluste einer Personengesellschaft können dagegen grundsätzlich im Jahr ihrer Entstehung mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten verrechnet werden.

Besteuerung eines Verkaufs

Der Verkauf einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erfolgt nach dem sog. Teileinkünfte-Verfahren, wonach die Steuerbelastung auch bei hohen Veräußerungsgewinnen nicht mehr als ca. 28 % beträgt.

Die Veräußerung einer Personengesellschaft oder die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft erfolgt dagegen in der Regel zum individuellen Steuersatz. Jedoch kann der Unternehmer einmalig nach Erreichen des 55. Lebensjahres einen begünstigten Steuersatz für sich in Anspruch nehmen.

Praktische Hinweise

Insbesondere die GmbH ist mit dem Haftungsschutz für das private Vermögen und der klaren Struktur eine beliebte Rechtsform in Deutschland. Personengesellschaften erlauben insbesondere für Vergütungen, Ergebnisanteile und Mitbestimmungsrechte vergleichsweise freie Gestaltungsmöglichkeiten. Zusätzlich bleiben Verluste aus Personengesellschaften für den Gesellschafter nutzbar, was gerade im Gründungsfall zum Risiko­management genutzt werden kann. Dagegen bieten Kapitalgesellschaften durch die steuerneutrale Thesaurierungsmöglichkeit Vorteile beim Kapitalaufbau.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform muss sich daher immer an der Erwartung des Unternehmers und seiner Prognose der Unternehmensentwicklung ausrichten. Häufig lassen sich auch die Vorteile aus beiden Rechtsformen, z. B. in der GmbH & Co. KG, miteinander kombinieren und können so eine maßgeschneiderte Lösung für die individuellen Anforderungen des Unternehmers bieten. Eine frühzeitige Beratung bei der optimierten Rechtsformwahl kann den erheblichen Aufwand einer nachträglichen Anpassung verhindern.

Foto: Panthermedia/tai11

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