Artikel erschienen am 23.02.2017
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Vorsicht Falle! Betriebsstätten in Vertriebsstrukturen

Vertreterbetriebsstätten im Ausland

Von Torsten Hopp, Hamburg

Für international agierende Unternehmen, gleich ob Mittelständler oder Großunternehmen, ist der Vertrieb ein, wenn nicht der zentrale Erfolgsfaktor für globales Wachstum. Die Unternehmen haben über Jahre leistungsfähige und effiziente Vertriebsstrukturen aufgebaut. Steuerliche Überlegungen spielten dabei eine eher untergeordnete Rolle. Im Wesentlichen haben sich die Unternehmen darauf beschränkt, sogenannte Vertreterbetriebsstätten weitestgehend zu vermeiden.

Denn die Begründung einer Betriebsstätte bedeutet, dass Unternehmen im Ausland steuerpflichtig werden und damit Compliance-Vorschriften zu erfüllen haben, u. a. Registrierungen, Steuererklärungen und Steuerzahlungen. Dabei ist zu beachten, dass oft nicht nur ertragsteuerliche Konsequenzen aus der Begründung von Betriebsstätten entstehen, sondern dies auch lohnsteuerliche, sozialversicherungsrechtliche und umsatzsteuerliche Relevanz haben kann.

OECD-BEPS-Projekt

Der im Rahmen des OECD-BEPS-Projektes am 05.10.2015 veröffentlichte finale Bericht zur Verhinderung der „künstlichen Umgehung“ des Status als Betriebsstätte umfasst neben einer Auflistung vermeintlich künstlicher Umgehungsstrategien in diesem Sinne auch eine Überarbeitung von Art. 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Durch einen multilateralen Vertrag sollen eine Vielzahl der weltweit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden, sodass diese Neuregelung bereits in 2017 auch für deutsche Unternehmen wirksam werden könnte.

Aktuelle Situation

Der bisherige Wortlaut im OECD-MA zu Art. 5 Abs. 5 fordert für die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte, dass eine Person in einem Vertragsstaat die rechtliche oder faktische Vollmacht besitzt, im Namen des vertretenen Unternehmens Verträge abzuschließen und diese Vollmacht dort regelmäßig ausübt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person ein Mitarbeiter des vertretenen Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft im Ausland ist. Aufgrund der Möglichkeit, den Begriff der Abschlussvollmacht in vielen Ländern streng zivilrechtlich auszulegen, wurden in einigen Staaten in der Vergangenheit von multinationalen Unternehmen mitunter gezielt Kommissionärs- und Handelsvertreterstrukturen eingesetzt, um die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte zu vermeiden. Diese Gestaltung wurde von der OECD als Steuerumgehung erkannt und in der Neudefinition von Art. 5 Abs. 5 OECD-MA berücksichtigt.

Neuregelung

Zukünftig wird eine Vertreterbetriebsstätte bereits dann begründet, wenn der Vertreter entweder nachhaltig im Ausland Verträge selbst abschließt, oder zumindest nachhaltig (auf Dauer angelegt) die wesentliche Rolle bei den Vertragsverhandlungen und dem Zustandekommen von Verträgen spielt. Voraussetzung ist jedoch auch, dass die Verträge üblicherweise ohne wesentliche Änderungen vom vertretenen Unternehmen abgeschlossen werden und zudem

  • im Namen des vertretenen Unternehmens vereinbart werden,
  • zur Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsüberlassung an Gegenständen vom vertretenen Unternehmen führen oder
  • die Dienstleistungserbringung durch das vertretene Unternehmen bewirken.

Die nachhaltig ausgeübte „wesentliche Rolle“ im Hinblick auf das Zustandekommen von Verträgen im Ausland führt zukünftig grundsätzlich zur Begründung einer Vertreterbetriebsstätte des vertretenen Unternehmens im Ausland. Laut OECD-Kommentar soll eine Person bereits dann eine wesentliche Rolle für das Zustandekommen eines Vertragsabschlusses spielen, wenn sie die Kunden über die Preise (ohne diese verhandeln zu können) sowie über die Rahmenbedingungen für den Vertragsabschluss informiert. Gleiches gilt für Personen, die mit den Kunden vor Ort im Ausland einen Vertragsentwurf verhandeln, der dann mit dem Stammhaus final abgeschlossen wird.

Dies ist in der Praxis der Unternehmen eine extrem weitreichende Verschärfung und hat zur Folge, dass es vielen Unternehmen nicht mehr möglich sein wird, Vertreterbetriebsstätten zu vermeiden, wenn die Tätigkeiten nachhaltig ausgeübt werden. Die Krux ist folgende: Ein Unternehmen, das eine Vertreterbetriebsstätte (weiterhin) vermeiden möchte, müsste die Handlungsfreiheit und Kompetenzen seiner Vertriebsmitarbeiter derart einschränken, dass dies zu Lasten ihres Erfolgs gehen würde.

Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten also bereits jetzt die bestehenden Vertriebsstrukturen im Unternehmen im Hinblick auf mögliche Betriebsstättenrisiken analysieren und konsequent auf die Neuregelung reagieren.

Die Übernahme der Vertriebsaktivitäten durch Mitarbeiter von lokalen Tochtergesellschaften ist keine Lösung. Eine gängige Möglichkeit, die von größeren Unternehmen regelmäßig genutzt wird, ist der Vertrieb unter Zwischenschaltung eigenständiger sogenannte Buy-Sell-Vertriebsgesellschaften, die – wie bisher – auch zukünftig in der Regel keine Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 OECD-MA begründen sollen.

Die Alternative aus steuerlicher Sicht ist: Umdenken und Betriebsstätten als Option zu akzeptieren. Dies erfordert, dass die damit zusammenhängenden Compliance-Anforderungen unbedingt zu erfüllen sind. Diese Position hätte aber auch Vorteile: Es müssten daneben keine lokalen Tochtergesellschaften gegründet werden und die Unsicherheiten im Hinblick auf mögliche Betriebsstättenrisiken wären beseitigt.

Bild: Fotolia/Pogonici

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