Artikel erschienen am 17.02.2017
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Steueroptimierte Übertragung von Privatvermögen

Steuersparpotenzial bei durchdachter Vermögensplanung

Von Dr. iur. Andreas Schwarz, Hamburg | Stefan Buschmann, Hamburg

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen neu geregelt. Ungeachtet der Frage, ob die umstrittenen neuen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügen, ist zu konstatieren, dass die Möglichkeiten der Steuerersparnis über die Einbettung von freiem Vermögen in das Betriebsvermögen deutlich eingeschränkt worden sind. Eine umso größere Relevanz gewinnen die – häufig unterschätzten – Optionen zur Steuerminderung bei der Übertragung von privatem Vermögen. Nachfolgend sollen einige Möglichkeiten aufgezeigt werden, die bereits einzeln oder ggf. in Kombination erhebliche Steuerabsenkungen bewirken können.

Nachlasswert und Verwandtschaftsgrad als Ausgangspunkte für die Planung

Die maßgebenden Koordinaten für die Höhe der Erbschaftsteuer sind der Nachlasswert und der Verwandtschaftsgrad der Erben. Davon ausgehend setzt eine vorausschauende Planung schon zu frühen Lebzeiten an und verhindert, dass im Erbfall ein hohes Gesamtvermögen zu versteuern ist. Die Steuerklassen und Freibeträge können so optimal genutzt werden. Dabei bieten auch das eheliche Güterrecht sowie Nießbrauch- und Versicherungsmodelle Möglichkeiten der Steueroptimierung. Die Belastung der – oft schon mit Blick auf die Kinder und Kindeskinder – geschaffenen Werte mit Steuersätzen von bis zu 50 % lässt sich häufig erheblich reduzieren, wenn man sich rechtlich sicher im Erbschaft- und Schenkungsteuersystem zu bewegen weiß.

Lebzeitige Schenkungen

Schenkungen an dieselbe Person sind, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, steuerfrei in einer Höhe von 20 000 Euro bis zu 500 000 Euro in einem Zeitraum von zehn Jahren. Alle zehn Jahre kann somit erneut der volle Freibetrag genutzt und Teilvermögen steuerfrei übertragen werden. Dabei ist Schenkung jedoch nicht gleich Schenkung. Denn der Schenker kann sich durch geschickte Vertragsgestaltung diverse Einfluss-, Nutzungs- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des Schenkungsgegenstandes erhalten. Ein Beispiel ist die sogenannte Zweckschenkung, bei welcher dem Schenker ein Rückforderungsrecht zukommt, wenn das Geschenk nicht seinen Vorgaben gemäß genutzt wird (zum Beispiel das „Geldgeschenk für einen Führerschein“). Dabei kommt es maßgebend auf die zielführende Ausgestaltung des Schenkungsvertrags an.

Gekreuzte Lebensversicherung

Eine weitere und in der Gestaltung sehr einfache Möglichkeit stellt die so genannte gekreuzte Lebensversicherung dar, die vorrangig für Ehegatten/Lebenspartner steuerlich vorteilhaft ist. Dabei versichert jeder Partner nicht das eigene, sondern das Leben des anderen. Dem überlebenden Partner wird damit die eigene Lebensversicherung im Falle des Ablebens des anderen Partners ausbezahlt und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt nicht an. Versichert dagegen der erstversterbende Partner sein eigenes Leben, dann ist bei seinem eigenen Ableben er selbst Berechtigter der Versicherungsleistung, die er dann seinem Partner – steuerpflichtig – zuwendet!

Berücksichtigung des ehelichen Güterrechts

Großes Potenzial zur Steueroptimierung hat auch das eheliche Güterrecht, das in seinen rechtlichen Interdependenzen mit dem Erbschaftsteuerrecht bei der Vermögensplanung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beispielsweise unterliegt die Vermögensübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs unter Ehegatten nicht der Besteuerung. Es ist sogar möglich, während einer bestehenden Ehe/Lebenspartnerschaft im Rahmen einer „Güterstandsschaukel“ zunächst aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln, um steuerfrei Teilvermögen zu übertragen und dann wieder in die Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Hat nur einer der Partner relevantes Vermögen, so lassen sich auf diese Weise zum Beispiel die Freibeträge zu Gunsten der gemeinsamen Kinder verdoppeln, da diese nunmehr Vermögen von beiden Elternteilen zugewendet erhalten.

Vermeidung ungünstiger Steuerklassen/Freibeträge, Kettenschenkungen

Bei der Aufteilung des Vermögens sollten darüber hinaus auch die Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser richten, genau im Auge behalten werden. Es kann im Einzelfall steuerlich von Vorteil sein, eine Zuwendung an Geschwister, Schwiegerkinder oder Nichten/Neffen nicht direkt an diese, sondern beispielsweise über das eigene Kind bzw. die eigenen Eltern zu leisten, für welche selbst und bei einer nachfolgenden Schenkung an die eigentlich zu begünstigende Person niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge greifen. Dabei muss jedoch vermieden werden, dass der unmittelbare Zuwendungsempfänger nur eine Durchgangs- oder Mittelperson ist, weil dann diese Kette von Schenkungen bzw. das Erbe von der Finanzverwaltung häufig als Gestaltungsmissbrauch angesehen und direkt der letztbedachten Person zugerechnet wird. Dies muss die vertragliche Gestaltung im Einzelfall sorgfältig berücksichtigen.

Zuwendung von Versicherungsleistungen

Statt der direkten Übertragung eines größeren Geldbetrages, bietet sich – gerade für eine langfristige Versorgung von Familienmitgliedern – auch die Zuwendung von Versicherungsleistungen an. Wird beispielsweise bei einer Rentenversicherung nach der Ansparphase der Beschenkte als Versicherungsnehmer eingesetzt, so ist die Rente für schenkungsteuerliche Zwecke nach dem Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung (der statistischen Lebenserwartung) zu bewerten, nicht nach dem Einzahlungsbetrag. So lassen sich durch eine frühzeitige Planung Vermögenswerte steueroptimiert übertragen.

Sieht der Versicherungsvertrag Möglichkeiten zur späteren Kapitalentnahme vor, bleibt dies bei Berechnung der Schenkungsteuer darüber hinaus grundsätzlich unberücksichtigt. Insgesamt bietet die Zuwendung von Versicherungsleistungen damit ein erhebliches Steuersparpotenzial.

Gestaltungsmöglichkeiten und Bewertungsvorteile durch Nießbrauch

Die Vereinbarung eines Nießbrauchs etwa an Grundstücken, Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen ermöglicht es dem Schenker, den Schenkungsgegenstand weiterhin für sich zu nutzen. Bei einem Vorbehaltsnießbrauch an Gesellschaftsanteilen stehen – je nach genauer Ausgestaltung – dem Schenker trotz Übertragung der Anteile die Erträge oder Ertragsteile zu, bei einem Nießbrauch auf Immobilien würde der Schenker weiterhin die Mieteinnahmen erhalten. Darüber hinaus mindert der Nießbrauch den Wert der Schenkung, denn der Wert des übertragenen Gegenstands wird auch steuerlich um den Wert der beim Schenker verbleibenden Erträge gemindert. Der den Wert der Schenkung zum Beispiel bei einer Immobilie senkende Nießbrauch bestimmt sich nach dem Barwert der voraussichtlichen Mieteinnahmen bis zum Tod des Schenkers, also nach dessen statistischer Lebenserwartung. Dadurch können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden.

Insbesondere: Familienpool-Gesellschaft

Für die steueroptimierte Übertragung größeren Immobilien- oder Wertpapiervermögens bietet sich die Gründung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft an, in welche die Vermögensgegenstände eingebracht und an welcher Familienmitglieder beteiligt werden, gegebenenfalls unter Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs. Neben einer signifikanten Senkung der Steuerlast können auf dieser Grundlage auch flexible Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte vereinbart werden, die sich im Laufe der Zeit auch mit geringem Verwaltungsaufwand dynamisch anpassen lassen. Bei einer durchdachten Ausgangsgestaltung lässt sich so der Grundstein für eine steueroptimierte, flexible und nach den Vorstellungen des Erblassers über mehrere Jahrzehnte zu dosierende Vermögensübertragung gewährleisten.

Supervermächtnis und Überspringen einer Generation

Eine andere Gestaltungsoption für eine steueroptimale Nachlassverteilung ist das so genannte Supervermächtnis. Das Supervermächtnis ist in der klassischen Gestaltung eine Anordnung des Erblassers dahingehend, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerbe den (gemeinschaftlichen) Kindern Teile des Erbvermögens zuwenden kann. Dafür stellt der Erblasser bestimmte Rahmenbedingungen auf. Das Vermächtnis unterliegt damit einem Drittbestimmungsrecht des länger lebenden Ehegatten. Diese – bei entsprechender Gestaltung – in ihrer Höhe frei durch den Erben zu bestimmenden Zuwendungen mindern den Nachlass und nutzen somit die Freibeträge und ggf. Steuerschwellen hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten optimal aus. Diese Gestaltung kann auch in anderen verwandtschaftlichen Verhältnissen angewandt werden. Bei größeren Nachlässen ist es daher häufig vorteilhaft, die direkt nachfolgenden Generationen lediglich mit einem Teil des Erbvermögens zu bedenken und in Mischlösungen durch Erbeinsetzung oder Anordnung von Vermächtnissen späteren Generationen bereits vorzeitig Vermögen zuzuwenden, um alle Freibeträge im Einzelfall weitgehend auszuschöpfen.

Wird die Vermögensplanung also frühzeitig und mit dem notwendigen rechtlichen Know-how in Angriff genommen, bieten sich auf unterschiedlichsten Ebenen Möglichkeiten für erhebliche Ersparnisse bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

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