Artikel erschienen am 29.11.2018
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Gesellschafterstreit – Fallstricke vermeiden

Viele rechtliche Überraschungen, die unversehens existenzbedrohend werden können

Von Dr. iur. Benjamin Hub, Hamburg | Guido Wenzel, Hamburg | Dr. iur. Thomas Halberkamp, Hannover

Immer wieder kommt es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten oder offenem Streit zwischen Gesellschaftern. Die Ursache ist häufig (vermeintliches) Fehlverhalten eines Beteiligten. Vielen Gesellschaftern ist nicht ansatzweise klar, was passieren kann, wenn eine Lösung am „runden Tisch“ scheitert und der Gegner rechtliche Schwächen des anderen ausnutzt oder gar missbraucht. Dies führt mitunter zur völligen Fehleinschätzung des eigenen Risikos, einer falschen Taktik und erst sehr spät zu der Erkenntnis, dass man auf bestem Weg ist, die Unternehmensbeteiligung zu verlieren. Das gilt insbesondere für Beteiligungen an GmbHs, ähnlich aber auch für Gesellschaften anderer Rechtsform.

Die Macht des Faktischen

Der Rechtsweg ist lang und sehr steinig, wenn der Gegner Fakten schafft, etwa durch die Abberufung des Co-Geschäftsführers einer GmbH und den Ausschluss des Gesellschafters aus „wichtigem Grund“. Selbst wenn sich nach einem langen Rechtsstreit zeigt, dass ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorlag, ist es in vielen Fällen nicht möglich, den Ausgangszustand wiederherzustellen. Wirtschaftlich hat der ausgeschlossene Gesellschafter schnell das Nachsehen, selbst wenn er eigentlich im Recht ist. Häufig spielt die lange Dauer eines Rechtsstreits dem Gegner in die Hände, da er das Unternehmen in der Zwischenzeit nach seinen Vorstellungen leiten und auf diese Weise Fakten schaffen kann. Möglicherweise gelingt es ihm sogar, die Kosten der Auseinandersetzung auf die Gesellschaft abzuwälzen, da der entmachtete Gesellschafter den Rechtsstreit u. U. nicht gegen den Mitgesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft führen muss.

Auf den Kopf gestellte Mehrheitsverhältnisse durch Stimmverbote

Die Stimmenmehrheit eines Mehrheitsgesellschafters nützt ihm nichts, wenn er bei einer Abstimmung wegen des Verbots „Richter in eigener Sache“ zu sein, einem Stimmverbot unterliegt und nicht mitstimmen darf. So ist es dem Junior-Partner mit einer z. B. lediglich 40 %-igen Beteiligung im Falle eines Stimmverbots möglich, den Senior-Partner mit seiner 60 %-igen Beteiligung „aufs Kreuz zu legen“ und das natürliche Kräfteverhältnis der Gesellschafter auszuhebeln.

Abberufung und Ausschluss aus wichtigem Grund

Besondere Aufmerksamkeit ist angezeigt bei Erhalt einer Einladung zur Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten „Abberufung als Geschäftsführer“ und „Ausschluss aus der Gesellschaft“. Gelingt es dem Gegner, die Versammlungsleitung zu besetzen, sei es statutarisch vorgesehen oder gewählt, kann damit die weitreichende Hoheit zur Beschlussfeststellung einhergehen. Der Versammlungsleiter entscheidet dann über die Frage des Eingreifens von Stimmverboten und das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen von Beschlüssen. Selbst wenn ein Gericht später feststellt, dass ein Stimmverbot wegen eines fehlenden und nur vorgeschobenen wichtigen Grundes nicht bestand, der Versammlungsleiter das Stimmrecht aber (wenn auch rechtswidrig) gleichwohl nicht beachtet hat, ist der Abberufungs- oder Ausschließungsbeschluss zunächst einmal in der Welt. Insbesondere im Fall der GmbH gilt der Beschluss solange, bis ein Gericht die etwaige Unwirksamkeit des Beschlusses feststellt. Einstweilen kann die Gegenseite die missliebigen Geschäftsführer durch „ihren“ Geschäftsführer aus dem Handelsregister austragen lassen. Sind sämtliche missliebigen Geschäftsführer ausgetragen, kann die Gegenseite eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen und den Ausschluss des Gesellschafters bis auf weiteres zementieren.

Folgen unzureichender oder verspäteter Gegenwehr

Ist eine Austragung des Geschäftsführers und die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste im Handelsregister erfolgt, hat sich die rechtliche Situation des Betroffenen dramatisch verschlechtert. Dem ehemaligen Geschäftsführer – ggf. ehemaliger Mehrheitsgesellschafter und Patron – ist die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis entzogen. Er verliert den Zugriff auf die Bankkonten der Gesellschaft und seine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern. Seine IT-Zugriffsrechte werden eingeschränkt, möglicherweise wird sein E-Mail-Account blockiert. Mitunter erteilt ihm die Gegenseite sogar ein Hausverbot, sodass er vom Informationsfluss der Gesellschaft gänzlich abgeschnitten ist. Um ihn unter Druck zu setzen, werden ihm zudem Privilegien, wie z. B. die Nutzung seines Dienstwagens und seines Handys, entzogen.

Die Folgen, die sich aus der Austragung des Gesellschafters aus der Gesellschafterliste ergeben, sind schwerwiegend. Denn gegenüber einer GmbH gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste aufgeführt ist. D .h. zu künftigen Gesellschafterversammlungen ist der Betroffene nicht einmal mehr einzuladen, er verliert sein Auskunftsrecht, sein Stimmrecht, sein Gewinnbezugsrecht und sogar seine Klagebefugnis für Klagen gegen etwaige weitere Gesellschafterbeschlüsse, die die verbliebenen Gesellschafter in der Folgezeit treffen. Die Gegenseite kann die Gesellschaft in dieser Situation damit nach Gusto lenken. Der Betroffene läuft seinen Rechten mitunter Jahre lang hinterher und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen begegnet zahlreichen Unwägbarkeiten.

Risiken aus dem eigenen „Schlendrian“

In den gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es regelmäßig auf die Frage an, ob ein „wichtiger Grund“ tatsächlich vorlag. Bei der Risikoabschätzung sollten eigene – vom Gegner in guten Zeiten vielleicht geduldete – Nachlässigkeiten sorgfältig beleuchtet werden. Häufig auftretende Themen stehen dabei im Kontext von Steuern, Leistungen an nahestehende Personen und der Trennung von privaten und betrieblichen Ausgaben. Selbst wenn es hierzu (mündliche) Abspra-chen zwischen den Gesellschaftern gab, ist der Beweis im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung oft nicht möglich und eine kleine Nachlässigkeit kann weitreichende Konsequenzen haben.

Effektive Gegenwehr

Das Unternehmen nimmt durch einen Gesellschafterstreit i. d. R. großen Schaden. Die Beziehungen zu Kreditgebern, Kunden und Mitarbeitern leiden mitunter erheblich. Es ist daher wichtig, möglichst früh geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Oft bestehen verschiedene Möglichkeiten, die vorbeschriebenen Szenarien zu vermeiden. Denkbar ist, die Fassung ersichtlich rechtswidriger Beschlüsse bzw. die Umsetzung bereits gefasster Beschlüsse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden. Eventuell können schon in der vom Gegner einberufenen Gesellschafterversammlung Gegenangriffe geführt werden, insbesondere wenn ebenso Verfehlungen des Gegners im Raum stehen. Denn bei der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ tatsächlich vorliegt, kommt es regelmäßig auch auf das Verhalten der Gegenseite und deren etwaige Verfehlungen an.

Fazit

Wer auf einen Gesellschafterstreit zusteuert, sollte zügig qualifizierten Rat einholen, um sein Risiko genau zu analysieren. Ob maximale Gegenwehr die richtige Taktik ist, hängt oft von Details ab. Sind die relevanten vertraglichen Regelungen unklar, kann die gerichtliche Durchsetzung der eigenen Rechte beschwerlich und frustrierend sein. Im GmbH- und Personengesellschaftsrecht ist das Beschlussmängelrecht nur rudimentär im Gesetz geregelt und trotz zahlreicher Gerichtsentscheidungen sind zahlreiche Fragen ungeklärt. Vor diesem Hintergrund und den im konkreten Fall fast immer bestehenden Sachverhaltsunsicherheiten drängen die Gerichte häufig auf eine einvernehmliche Lösung. Oder die Gerichte belassen die Kontrahenten lange im Ungewissen und damit in einer ungeklärten Situation, die den Streit bis auf weiteres verlängert. Ausschließlich auf die Gerichte zu hoffen, ist daher nicht der beste Rat, wenn der Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf hinausläuft, am Ende sowieso nur die Höhe der Abfindung des Ausscheidenden zu diskutieren.

Auch wenn ein Streit noch nicht eskaliert ist, sollte ein Gesellschafter sich seiner rechtlichen Stärken und Schwächen bewusst sein und diese analysieren. Viele Unwägbarkeiten ergeben sich aus unklaren, unvollständigen oder veralteten Regelungen im Gesellschaftsvertrag, zumal Gesellschaftsverträge angesichts der fortwährenden Entwicklung des Unternehmens aber auch der rechtlichen Rahmenbedingungen über die Jahre nicht besser werden. Vorhersehbare Interessengegensätze können bei Abschluss des Vertrages einer klaren und handhabbaren Regelung zugeführt werden. Später ist dies naturgemäß schwieriger, da hierzu die notwendigen Mehrheiten beschafft werden müssen. Selbst wenn sich wünschenswerte Änderungen oder notwendige Anpassungen aufgrund von Widerstand des Gegners nicht durchsetzen lassen, ist es für den Gesellschafter sinnvoll, sich einen klaren Überblick über seine rechtliche Situation zu verschaffen, um seine Verhandlungsposition richtig einschätzen zu können. Denn ein frühes Zugeständnis kann mitunter günstiger sein als ein später Sieg.

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