Artikel erschienen am 26.11.2018
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Kartellrechtliche Fallstricke beim Vertrieb

Exklusivität, Wettbewerbsverbot & Co.: Was bei Vertriebsverträgen zu beachten ist

Von Sebastian Oppolzer, Hamburg | Dr. iur. Konstantin Seifert, LL.B., Hamburg

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb in unzulässiger Weise beschränken, verstoßen gegen das Kartellrecht und sind verboten. Dies gilt nicht nur für Wettbewerber, sondern auch für Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen, z. B. beim Vertrieb. Auch hier gilt es, bestimmte kartellrechtliche Leitplanken einzuhalten. Anderenfalls drohen Vertragsunwirksamkeit, Schadensersatz und schlimmstenfalls sogar Bußgelder. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die klassischen kartellrechtlichen Fallstricke in Vertriebsverträgen geben, aber auch zulässige Gestaltungsmöglichkeiten skizzieren.

Unproblematische Fälle

Da das Kartellverbot nur eingreift, wenn mindestens zwei – voneinander unabhängige – Unternehmen beteiligt sind, fällt der unternehmenseigene Vertrieb nicht hierunter. Das heißt: Setzt ein Unternehmen seine Waren (oder Dienstleistungen) mit einer eigenen Vertriebsmannschaft bzw. über ein Tochterunternehmen ab, gelten hierfür keine kartellrechtlichen Einschränkungen. Insbesondere können den Vertriebsmitarbeitern in einem solchen Fall genaue Vorgaben zur Art und Weise des Vertriebs gemacht werden (z. B. verbindliche Verkaufspreise, Kundengruppen, Gebiete etc.).

Diese Ausnahme gilt auch für (echte) Handelsvertreter und Kommissionäre, soweit das finanzielle und kommerzielle Risiko des Vertriebs nicht bei ihnen, sondern beim Hersteller bzw. Lieferanten liegt (z. B. Lager- und Transportkosten, Produkthaftung und Ausfallrisiko) bzw. wenn die Vertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden sind. Ist der Händler hingegen nur pro forma Handelsvertreter und trägt in Wirklichkeit das Absatzrisiko und die Kosten selbst, ähnelt er einem selbständigen Vertriebshändler, weshalb das Kartellrecht voll anwendbar bleibt und u. a. Preis- und Kundenvorgaben seitens des Herstellers verbietet.

Im Umkehrschluss gilt: Überall, wo selbständige Händler zum Einsatz kommen, müssen die kartellrechtlichen Vorschriften eingehalten werden – und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Händler um eine Einzelperson oder ein Unternehmen handelt und wie der Händler im Vertrag bezeichnet wird (z. B. Vertragshändler, Generalvertrieb, Exklusivhändler etc.).

Kartellrechtliche Leitplanken

Stets verboten: Preis- und Konditionenbindungen

In diesem Punkt ist das Kartellrecht eindeutig und strikt: Selbständige Händler müssen frei und unabhängig darüber entscheiden dürfen, an wen und zu welchen Preisen und Konditionen sie die Produkte verkaufen wollen. Schränkt der Hersteller diese Freiheit ein (z. B. durch die Vorgabe verbindlicher Wiederverkaufs- oder Mindestpreise), ist dies nicht nur unwirksam, sondern ein klarer Kartellverstoß und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Daher gilt vor allem für (grundsätzlich zulässige) Preisempfehlungen des Herstellers an seine Händler, dass diese Vorschläge wirklich unverbindlich sein müssen und der Hersteller den Händler auch nicht mit Drohungen (oder Belohnungen) zur Einhaltung zu bewegen versucht. Vorsicht: Schon ein intensives telefonisches Nachhaken kann nach Auffassung der Kartellbehörden einen unzulässigen Druck auf den Händler ausüben. Zulässig ist aber in der Regel die Vorgabe von Höchstverkaufspreisen, die der Händler beim Weiterverkauf nicht überschreiten soll, sofern es sich dabei nicht um versteckte Mindestpreise handelt.

Zulässig, aber in Grenzen: exklusive Vertriebsbeziehungen

Im Unterschied zur stets verbotenen Preisbindung gibt es im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler aber auch Gestaltungsmöglichkeiten für eine besonders enge Zusammenarbeit, die grundsätzlich zulässig sind, solange bestimmte kartellrechtliche Regeln eingehalten werden. Hierzu zählen – wie gleich näher erörtert – insbesondere exklusive Belieferungs- und/oder Ver-triebsrechte, Wettbewerbsverbote und bestimmte Sonderformen wie der selektive Vertrieb. Sofern die Beteiligten bestimmte Marktanteile und (bei Wettbewerbsverboten) zeitliche Grenzen nicht überschreiten, sind solche Vereinbarungen vom Kartellverbot ausgenommen. Auch jenseits dieser Marktanteile bzw. zeitlichen Grenzen kommt ausnahmsweise eine Freistellung vom Kartellverbot aufgrund von Effizienzvorteilen in Betracht, wofür jedoch stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.

Alleinbelieferung, Alleinvertrieb und Gebietsexklusivität

Bei der Alleinbelieferung verpflichtet sich der Hersteller, ein bestimmtes Produkt nur an einen Abnehmer (Händler) zu liefern. Häufig wird dies auf Händlerseite mit einem Alleinvertriebsrecht für ein bestimmtes (exklusives) Gebiet kombiniert: Der Hersteller liefert die Vertragsprodukte in einem bestimmten Gebiet nur an einen Händler und diesem ist es verboten, die Produkte außerhalb des ihm zugewiesenen Vertragsgebiets (aktiv) zu verkaufen.

Solche Ausschließlichkeitsbindungen sind aus kartellrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern die Marktanteile des Herstellers (als Anbieter) und des Händlers (als Nachfrager) jeweils 30% nicht überschreiten und dem Händler der sog. passive Verkauf der Vertragsprodukte – d. h. auf unaufgeforderte Kundenanfrage – möglich bleibt. Bei der vertraglichen Umsetzung der Exklusivität ist außerdem darauf zu achten, dass sich der Hersteller die anderen Gebiete selbst vorbehalten bzw. exklusiv Dritten zuweisen muss. Verhandlungssache ist es hingegen, ob der Hersteller die Kunden auch direkt beliefern darf – ein solcher Selbstbelieferungsvorbehalt ist kartellrechtlich unbedenklich, da er aus Kundensicht zu mehr Wettbewerb führt.

Wettbewerbsverbot und Alleinbezug

Ein Wettbewerbsverbot verbietet dem Händler den Vertrieb von Konkurrenzprodukten. Soll der Händler außerdem die Vertragsprodukte nur von einem Lieferanten beziehen dürfen, spricht man von einer Allein- (oder Direkt-)Bezugsverpflichtung. Eine weitere Art des Wettbewerbsverbots ist die Pflicht des Händlers zur sog. Gesamtbedarfsdeckung. Das bedeutet, dass der Händler den gesamten Bedarf (bzw. mindestens 80 %) an dem Vertragsprodukt bei einem Hersteller bzw. Lieferanten decken muss.

Solche Exklusivitäten sind kartellrechtlich grundsätzlich zulässig, solange die beteiligten Unternehmen wiederum keine höheren Marktanteile als jeweils 30 % haben. Außerdem gilt eine zeitliche Grenze: Sie dürfen maximal für eine Zeit von fünf Jahren vereinbart werden. Vor allem bei Verträgen mit einer automatischen Verlängerungsklausel ist also zu beachten, dass ein im Vertrag enthaltenes Wettbewerbsverbot auf höchstens fünf Jahre zu befristen ist (und sich nicht automatisch mitverlängert).

Sonderfall: Selektiver Vertrieb

Bei selektiven Vertriebssystemen wählt der Hersteller seine Händler nach bestimmten Kriterien aus, um – insbesondere im Bereich von Luxus- und hochwertigen Markenartikeln – den besonderen Merkmalen der Vertragsprodukte auch beim Vertrieb gerecht zu werden. Um die Geschlossenheit des Systems sicherzustellen, verpflichten sich die beteiligten Händler ihrerseits, die Waren nicht an Händler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Von vornherein unbedenklich sind solche Systeme, wenn die Händler nach qualitativen Kriterien (z. B. Größe der Verkaufsfläche, geschultes Fachpersonal) ausgewählt werden, die Art der Vertragswaren solche Kriterien rechtfertigt und jeder Händler, der die Kriterien erfüllt, aufgenommen wird. Außerdem dürfen die Kriterien nicht über das für die Qualitäts- bzw. Imagesicherung notwendige Maß hinausgehen. Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben (z. B. weil es sich um herkömmliche Waren ohne besonderes Luxus- oder Markenimage handelt), sind bestimmte kartellrechtliche Vorgaben einzuhalten: Solche Systeme sind nur bis zu Marktanteilen des Herstellers und der Händler von jeweils 30 % vom Kartellverbot freigestellt, und die Händler müssen frei darin sein, die Vertragsprodukte an Endverbraucher und an andere Händler innerhalb des selektiven Vertriebssystems zu verkaufen.

Sonderfall: Online-Vertrieb

Der Vertrieb über das Internet ist grundsätzlich die freie Entscheidung des Händlers und darf durch den Hersteller nur in Ausnahmefällen beeinflusst werden. Insbesondere darf der Hersteller dem Händler auch beim Online-Vertrieb keine bindenden Preisvorgaben machen oder ihm generell den Internetvertrieb verbieten. Andererseits ist der Hersteller darin frei, ob er mit reinen Online-Händler zusammenarbeitet; so kann er z. B. von seinen Händlern verlangen, dass diese zumindest (auch) über ein stationäres Ladenlokal verfügen. Nutzt der Hersteller aber sowohl stationäre als auch Online-Händler, muss er diese auch gleichbehandeln: Insbesondere darf er die Online-Händler nicht grundlos nachteiliger behandeln als den stationären Vertrieb, z. B. wenn es um Preise, Lieferzeiten oder Rabatte geht.

Ob und in welchem Umfang die Verwendung von Onlineplattformen (z. B. eBay, Amazon-Marketplace) verboten werden kann, wird zurzeit viel diskutiert. Während die frühere Rechtsprechung und das Bundeskartellamt solche Beschränkungen außerhalb von Produkten mit Luxusimage oder Prestigecharakter sehr kritisch sehen, gibt es neuere Entscheidungen, die dafür sprechen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch für sonstige Produkte der Verkauf über als solche erkennbare Onlineplattformen eingeschränkt werden kann.

Fazit

Grundsätzlich gilt: Dem (selbständigen) Händler dürfen keine Vorgaben dazu gemacht werden, an wen und zu welchen Konditionen er die Vertragswaren verkauft. Gleichwohl gibt es eine Reihe von – kartellrechtlich zulässigen – Möglichkeiten, die Geschäftsbeziehung zwischen Hersteller und Händler z.B. durch Exklusivitäten, Wettbewerbsverbote oder Auswahlkriterien differenzierter zu gestalten. Hierbei sind bestimmte kartellrechtliche Leitplanken (Marktanteile, Laufzeiten) und Verbote (Preisbindung, Diskriminierung) zu beachten, um das Risiko eines unwirksamen Vertrags (und schlimmstenfalls auch einer Geldbuße) zu vermeiden.

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