Artikel erschienen am 01.02.2012
E-Paper

Geldwäschegesetz 2012

Der Nichtfinanzsektor wird stärker überwacht

Von Michael Weber-Blank, NLP M., Hannover

Das Geldwäschegesetz (GwG) führte in den letzten Jahren im Bereich der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ein Schattendasein. Die ohnehin unbeliebten Verdachtsanzeigen führten selten zu Ergebnissen. Das soll jetzt nach dem Willen der Bundesregierung anders werden.

Prüfungspflichten für Betriebe werden erweitert

Mit dem neuen Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwG-E) werden zahlreiche neue Prüfungs- und Auskunftspflichten für den sog. Nichtfinanzsektor eingeführt. Ein Problem bei den Identifizierungsvorschriften war schon immer, dass ein hinter der handelnden Person stehender Dritter nicht oder nur sehr schwer festzustellen war. Schon das alte GwG hat zur Beschreibung solcher Hintermänner den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt, der hinter dem tatsächlich Handelnden stehen kann. Branchen, in denen viel mit größeren Bargeldsummen gehandelt wird, wie etwa der Gebrauchtwagenhandel, die Schrottbranche, Pferdehandel oder auch der Kunstmarkt hatten schon immer Probleme mit solchen Definitionen. Ab 2012 muss zusätzlich jeder, der hinter sich einen wirtschaftlich Berechtigten hat, dies von sich aus offenbaren.

Auch E-Geld und Spielbanken jetzt im Visier der Geldwäschebekämpfer

Zukünftig wird E-Geld ohne jeden Schwellenwert überwacht. Selbst Kleinst- und Bagatellbeträge (sog. Micropayments) unterliegen jetzt der Überwachung. Damit ist zukünftig etwa anonymes Bezahlen im Internet nicht mehr möglich. Das entwertet die mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union 2000 eingeführte paysafe-card, die an Tankstellen und im Einzelhandel anonym gekauft und aufgeladen werden konnte. Zukünftig dürfen solche Karten nur noch nach Identifizierung des Käufers abgegeben werden. Die Kritik von Datenschutzbeauftragten zu dieser Form der Überwachung ist ohne jeden Erfolg geblieben. Ob die im GwG-E vorgeschriebenen Aufzeichnungen überhaupt realisierbar sind, darf allerdings bezweifelt werden. Auch im Bereich der Spielbanken gibt es eine Verschärfung. Die Spielbanken mussten zwar auch nach dem alten GwG Aufzeichnungen führen. Nun müssen zusätzlich alle Spieler, die Umsätze ab 2 000 Euro machen, identifiziert werden.

Geldwäschebeauftragte und Mitarbeiterfortbildung als Complianceaufgabe

Der neue Gesetzentwurf enthält gegenüber dem aktuellen Gesetz erhebliche Erweiterungen bzgl. der internen Sicherungsmaßnahmen. Die Implementierung und Beachtung von internen Sicherungsmaßnahmen ist deutlich ausgeweitet worden. Organisatorisch dürfte es sich um eine klassische Compliance-Aufgabe handeln. Der Gesetzentwurf selbst geht in seiner Begründung davon aus, dass die Aufgaben der neu zu bestellenden Geldwäschebeauftragten regelmäßig in Personalunion von den Compliance Officers – soweit schon vorhanden – zusätzlich übernommen werden können.

Ab zehn ständigen Mitarbeitern ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen

Eine große Diskussion hat die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Einführung eines Geldwäschebeauftragten in jedem Betrieb ausgelöst. Die Vorschrift ist zwar dem Grunde nach dennoch aufgenommen worden, nun aber auf Betriebe beschränkt, die ständig mehr als neun Beschäftigte haben. Der Aufwand dürfte dennoch enorm sein. Ab 2012 muss folglich jeder Betrieb, der unter das GwG-E fällt und mehr als neun ständig Beschäftigte hat, einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Damit aber nicht genug: Jeder Betrieb, der in den Anwendungsbereich des GwG-E fällt, hat auch alle seine Mitarbeiter regelmäßig zu Schulungen schicken, die über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie deren Bekämpfung informieren. Die noch im GwG enthaltene Beschränkung, dass nur Mitarbeiter, die mit der Geschäftsanbahnung zu tun haben, geschult werden müssen, ist weggefallen.

Fazit

Die Verschärfungen im GwG-E vor allem für den Nichtfinanzsektor sind beachtlich. Die Nutzung von E-Geld wird ab 2012 massiv überwacht. Die paysafe-card und andere vergleichbare Dienste werden wohl danach von den Kunden kaum noch akzeptiert werden. Auch die Einführung des Geldwäschebeauftragten ab zehn Mitarbeitern und die Pflicht zur Fortbildung aller Mitarbeiter verursacht organisatorisch und finanziell erhebliche Belastungen. Selbst wenn die Verdachtsanzeigen künftig nur noch Verdachtsmeldungen heißen: Ab sofort ist wohl jeder, der beruflich mit Geld zu tun hat, Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft.

Foto: Panthermedia

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Compliance – schon längst nicht nur ein Thema für Großkonzerne!

Es ist nicht zu bestreiten, dass Compliance ein weiteres potenzielles Feld eröffnet, um den Geschäftsleiter eines mittelständischen Unternehmens wegen Pflichtverletzungen in Haftung zu nehmen. Compliance bietet einem mittelständischen Unternehmen jedoch auch die Möglichkeit, mehr Transparenz in die Abläufe zu bringen, und erleichtert es auf diese Weise, den Fortbestand des Unternehmens präventiv zu sichern.

Lüneburg 2015 | Dr. iur. Zoran Domić, M.I.Tax, Hamburg

IT & Digitalisierung

Angemessene Sanktionslistenprüfung im Betrieb vornehmen

Die Pflichten ressourcensparend erfüllen

Durch die Sanktionslistenprüfung wird das Ziel verfolgt, dem internationalen Terrorismus sämtliche Ressourcen zu entziehen und somit in seinem Kern zu bekämpfen.

| LL.M. Oliver Krause, Hannover