Artikel erschienen am 14.05.2013
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Steuern und Firmenwagen

Von Anika Reckmann, Hannover | Hans-Peter Möller, Hannover

Zahlreiche Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern und angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern Firmenwagen, sowohl um die Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken als auch um deren Einsatz zu honorieren. Der Pkw kann regelmäßig neben der betrieblichen Nutzung auch für private Fahrten genutzt werden. Auch viele Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nutzen ihren Pkw sowohl betrieblich als auch privat. Die steuerlich zu beachtenden Konsequenzen sind nicht nur vielfältig, sondern ebenso komplex zu überblicken. Darüber hinaus können auch steueroptimierende Aspekte eine Rolle spielen.

A. Ertragsteuerliche Behandlung

Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten ist einerseits von Bedeutung, in welcher Höhe Aufwendungen für ein Fahrzeug im Betriebsvermögen abzugsfähig sind, und andererseits, wie der Wert der Vorteilsgewährung an den Nutzungsberechtigten zu bemessen und bei diesem zu behandeln ist. Grundsätzlich ist zwischen der Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, wobei hierzu auch der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag zählt, und der Nutzung durch den Unternehmer selbst – als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft – zu unterschieden.

Arbeitnehmer

Im Fall der Gestellung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer wird der Pkw im Betriebsvermögen des Unternehmens angeschafft. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen in voller Höhe Betriebsausgaben dar.

Die private Nutzung des Firmenwagens stellt die Gewährung eines geldwerten Vorteils und somit einen Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns dar. Das vorteilsgewährende Unternehmen hat dies demnach bei der Lohnsteueranmeldung zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Werts dieses Vorteils werden vom Steuergesetzgeber zwei Methoden vorgesehen: die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode.

Die 1 %-Regelung stellt eine vereinfachende Methode dar, bei der der Wert der privaten Nutzung für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung angenommen wird. Der Bruttolistenpreis umfasst ebenfalls Sonderausstattungen, wie etwa Navigationsgeräte und Lederausstattungen. Die Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als weiterer geldwerter Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat und pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

Die 1 %-Regelung wird vielfach in der Praxis angewandt, da sie einfach zu berechnen und in der Regel dann vorteilhaft ist, wenn das Fahrzeug häufig privat genutzt wird.

Bei einem Arbeitnehmer, der einen neuen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 60 000 Euro (tatsächliche AK 54 000 Euro) als Firmenwagen nutzt und einen Arbeitsweg von 10 km hat, ergibt sich monatlich somit ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 780 Euro (= 60 000 * 1 % + 60 000 * 0,03 % * 10), was bei Annahme eines Steuersatzes von 45 % zu einer monatlichen Zusatzbelastung von 351 Euro führt.

Bei der Fahrtenbuchmethode wird anhand eines sogenannten Fahrtenbuchs der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des Arbeitnehmerfahrzeugs ermittelt und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten die Höhe des geldwerten Vorteils errechnet. Es ist eine detaillierte Aufzeichnung der privaten und betrieblichen Fahrten durch den Arbeitnehmer erforderlich. Das Führen eines Fahrtenbuches ist zwar aufgrund der umfangreichen Anforderungen der Finanzverwaltung aufwendig, kann aber bei einem verhältnismäßig geringen privaten Nutzungsanteil erhebliche Steuerersparnisse gegenüber der 1 %-Regelung ermöglichen.

Der auf Basis der Aufzeichnungen des Arbeitnehmers ermittelte private Nutzungsanteil beträgt ca. 1/3. Bei monatlich durchschnittlichen Kosten von 1 000 Euro (AfA monatlich 750 Euro zzgl. weiterer Kosten) ergibt sich ein zu versteuernder Betrag pro Monat von 333 Euro. Legt man wieder den Steuersatz von 45 % zugrunde, entsteht eine zusätzliche monatliche Steuerbelastung für den Arbeitnehmer von 150 Euro.

Unternehmer

Auch der Unternehmer hat die Möglichkeit, seinen dem Betriebsver mögen zugeordneten Pkw für private Fahrten zu nutzen. In diesem Fall dient die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils jedoch nicht der Ermittlung eines ihm gewährten geldwerten Vorteils, sondern vielmehr der Berechnung der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten.

Hinsichtlich der Methodenwahl bei der Ermittlung der Höhe des privaten Nutzungsanteils ergeben sich jedoch keine Unterschiede zum Arbeitnehmer. Die Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme kann im Wege der 1 %-Regelung sowie der 0,03 %-Regelung für die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte erfolgen. Voraussetzung für die 1 %-Regelung ist für den Unternehmer insbesondere, dass das Fahrzeug zu über 50 % zu betrieblichen Zwecken verwendet wird. Alternativ kann auch die Fahrtenbuchmethode herangezogen werden.

B. Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Höhe des privaten Nutzungsanteils eines Firmenwagens von Arbeitnehmern und angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer sowie von Unternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft ist auch für Zwecke der Umsatzsteuer von Bedeutung.

Arbeitnehmer

Das vom Unternehmen angeschaffte Fahrzeug wird regelmäßig bei mindestens 10 %iger unternehmerischer Nutzung zu 100 % dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, so dass bei Anschaffung sowie hinsichtlich sämtlicher Kosten der volle Vorsteuerabzug gewährt wird.

Im Rahmen des Arbeitnehmerverhältnisses kommt es zu einem echten steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch, welcher der Umsatzbesteuerung unterworfen wird. Die zu ermittelnde Umsatzsteuer stellt auf Ebene des Unternehmens eine Betriebsausgabe dar. Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ermöglicht die Finanzverwaltung, neben der generellen Option einer sachgerechten Schätzung, aus Vereinfachungsgründen die Anknüpfung an die für ertragsteuerliche Zwecke gewählte Ermittlungsmethode.

Bei Anwendung der 1 %-Regelung stellt der ertragsteuerliche Wert einen Bruttowert dar, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Alternativ kann die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auch anhand der im Wege der Fahrtenbuchmethode ermittelten Kosten bestimmt werden. Es sind sämtliche Kosten in Höhe des Nettobetrags zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer ist auf Basis dieser Nettobemessungsgrundlage zu berechnen.

Auf Basis der 1 %-Regelung ergäbe sich im Beispiel somit eine monatliche Umsatzsteuerbelastung auf Ebene des Unternehmens von 125 Euro = 780/119 % * 19 %. Bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung ergibt sich Umsatzsteuer von 63 Euro = 333 * 19 %.

Unternehmer

Auch der Unternehmer hat die Möglichkeit, das Fahrzeug zu 100 % dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen und somit zunächst den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten geltend zu machen.

Die private Nutzung des unternehmerischen Fahrzeugs stellt als Privatentnahme eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe dar, welche der Umsatzbesteuerung unterliegt. Auch hier ist die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage kann in Anlehnung an die ertragsteuerlich gewählten Methoden erfolgen.

Bei Anwendung der 1 %-Regelung für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe besteht die Möglichkeit, für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vorzunehmen. Bei der Fahrtenbuchregelung wird lediglich der exakt ermittelte private Nutzungsanteil auf die tatsächlich mit Vorsteuer belasteten Kosten angewendet. Beide Werte stellen einen Nettowert dar, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.

Die Anwendung der 1 %-Regelung führt für den Unternehmer im Beispiel somit zu einer monatlichen Umsatzsteuerbelastung von 100 Euro = 780 * 80 % = 624/119 % * 19 %. Bei der Fahrtenbuchregelung ergibt sich unter der Annahme, dass 250 Euro der Kosten mit Vorsteuerabzug waren, Umsatzsteuer von 48 Euro = 250 * 19 %.

Fazit

Die vermeintlich einfache 1 %-Regelung führt nicht immer zu dem steuerlich vorteilhaftesten Ergebnis. In vielen Fällen wird erst das Führen eines Fahrtenbuchs Aufschluss über die günstigste Variante geben. Ein Fahrtenbuch sollte jedoch von Beginn an unter Beachtung der strengen Auflagen von BFH und Finanzverwaltung geführt werden, um eine spätere Nichtanerkennung zu vermeiden. Die Methode darf zwar unterjährig nicht gewechselt werden, die endgültige Wahl kann aber noch am Ende des Jahres bzw. mit der Veranlagung getroffen werden.

Die Tatsache, dass in jüngster Zeit zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH sich mit Einzelfragen der Firmenwagenbesteuerung beschäftigt haben, unterstützt die grundlegende Bedeutung und die Notwendigkeit, mit Verständnis für die Grundlagen die stetige Fortentwicklung der Rechtsprechung zu verfolgen.

Foto: Panthermedia/Runkersraith C.V. Schraml M.A

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