Artikel erschienen am 00.00.0000
E-Paper

Geschäftsführerpflichten bei Anzeichen einer Unternehmenskrise

Von Thorsten Hunsalzer, Hannover | Manuel Sack, Braunschweig

An die Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafterin werden hohe Anforderungen an die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt. Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten, insbesondere bei einer verspäteten Insolvenzantragstellung, drohen weitreichende Konsequenzen.

Im Gegensatz hierzu ist in der Praxis festzustellen, dass viele Geschäftsführer diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, hiermit überfordert sind und Insolvenzanträge zu spät gestellt werden. Die Folgen sind die Entwertung der Gesellschaftsanteile und die Verschlechterung von Sanierungsaussichten durch einen Vertrauensverlust bei der Hausbank, Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern. Zudem haben sich oftmals Geschäftsführer und Gesellschafter und deren persönliches Umfeld finanziell verausgabt, beispielsweise durch Darlehen oder persönliche Sicherheiten. Solches Kapital steht dann für eine sinnvolle Sanierung nicht mehr zur Verfügung oder dem Geschäftsführer droht gar selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Erhebliche Pflichten – erhebliche Konsequenzen

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben daher erhebliche Prüfungspflichten statuiert und erhebliche Konsequenzen an deren Verletzung geknüpft. So haftet der Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, wenn er nicht nachweisen kann, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erfolgten. Daneben besteht auch eine Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern, den Sozialversicherungsträgern wegen nichtabgeführter Arbeitnehmeranteile und gegenüber dem Finanzamt.

Korrespondierend besteht insbesondere eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Bankrotts, verspäteter Insolvenzantragstellung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, woran sich eine Sperre für ein zukünftiges Geschäftsführeramt knüpfen kann. Wer frühzeitig die Unternehmenskrise erkennt, kann dagegen das Schutzschirmverfahren in der vorläufigen Eigenverwaltung und das Sanierungsprivileg für Darlehen in Anspruch nehmen.

Permanente Prüfung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem IDW S11 den Stand der Rechtsprechung und der Rechtslehre per 16.01.2015 aufgenommen. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, die wirtschaftliche Situation seiner Gesellschaft auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung permanent zu überprüfen. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen einholt und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt. Verfügt er selbst nicht über ausreichende insolvenzrechtliche Kenntnisse, hat er unverzüglich eine qualifizierte Beratung bei einem unabhängigen, fachlich qualifiziertem Berufsträger einzuholen.

Der Geschäftsführer hat insbesondere einen Vermögensstatus aufzustellen und ein Controlling und Reporting einzurichten. Die Form und der Detaillierungsgrad des Finanzplans sind je nach Einzelfall von der Komplexität der Unternehmung abhängig. Es empfiehlt sich jedoch regelmäßig einen Finanzplan mit wöchentlicher Darstellung zu erstellen. Dieser sollte zumindest die Anfangs- und Endstände der liquiden Mittel, bestehend aus den Kontoguthaben und nicht ausgeschöpften Kreditlinien, der Barkasse sowie kurzfristig zu realisierenden Finanzanlagen und Forderungen enthalten. Darunter sind sämtliche fällige Verbindlichkeiten einzutragen oder notfalls zu schätzen. Zur Nachweisführung empfiehlt sich die Darstellung der rechnerischen (Unter-)deckung. Der Finanzplan hat aufgrund der Definition der Zahlungsunfähigkeit mindestens einen Zeitraum von drei Wochen zu enthalten.

Voraussetzung einer solchen Planung ist selbstverständlich eine aktuelle Buchung aller Geschäftsvorfälle sowie die Erfassung von Fälligkeiten und Zahlungszielen.

Neue Regelungen zum Rangrücktritt

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.03.2015 ist ein qualifizierter Rangrücktritt nur wirksam, wenn dieser als Vertrag zu Gunsten der Gläubigergemeinschaft ausgelegt werden kann und eine Zahlungssperre enthält. Ergibt die Auslegung einen solchen Willen nicht, so führt dieses dazu, dass die betreffende Forderung im Liquiditäts- und Überschuldungsstatus zu beachten ist. Hier besteht aktueller Handlungsbedarf, da in der Vergangenheit erklärte Rangrücktritte die neuen Auslegungsmaßstäbe nicht beachtet haben können. Gleiches ist bei der Aktivierung einer Patronatserklärung anzunehmen.

Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt regelmäßig vor, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Indizien hierfür sind offene Sozialversicherungsbeiträge, eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, Rücklastschriften, nicht eingehaltene Zahlungsversprechen, Mahnungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Nichtzahlung von betriebsnotwendigen Leistungen wie der Energieversorgung. Weiter bestimmt § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine eindeutige und klare Definition verzichtet und dieses der Rechtsprechung und Rechtslehre überlassen. Um die Zahlungsunfähigkeit von einer unbeachtlichen bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen, hat der BGH die Definition der Zahlungsunfähigkeit konkretisiert.

90 % Deckung in drei Wochen

Danach ist zahlungsunfähig, wer nicht mindestens ­90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen bezahlen kann. Die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit beginnt daher mit der Frage, ob die vorhandenen liquiden Mittel ausreichen, um 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Kann diese nicht eindeutig bejaht werden, ist ein der Zeitraum von drei Wochen zu untersuchen. Sofern die Liquiditätsplanung kein eindeutiges Ergebnis liefert, ist eine Liquiditätsvorschau für drei Monate, in Ausnahmefällen sogar für sechs Monate zu erstellen. Sofern die Liquiditätslücke in drei Wochen zwar mehr als 10 % beträgt, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zumutbar ist, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Anderseits liegt auch dann regelmäßig eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn zwar innerhalb der Drei-Wochen-Betrachtung noch keine Lücke von 10 % besteht, sich die Liquiditätslage jedoch absehbar verschlechtert. Während der BGH es für unschädlich hält, dass die Liquiditätslücke nie vollständig und dauerhaft geschlossen wird, sieht der IDW S 11 eine solche Unternehmung weder als erhaltenswürdig noch als -fähig an.

Prüfung der Überschuldung

Eine Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich. Die Überschuldung ist damit abhängig von der Zahlungsunfähigkeit. Besteht diese, so ist die Fortführungsprognose negativ, sodass ein Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten aufzustellen ist. Ergibt sich hieraus ein Überschuss der Passiva, so liegt eine Überschuldung vor. Ist eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht gegeben und die Fortführungsprognose positiv, besteht keine Überschuldung. Der Überschuldungsstatus ist dann unerheblich.

Der frühe Vogel behält den Wurm!

Der Geschäftsführer sieht sich in der Unternehmenskrise ganz erheblichen Prüfungspflichten und Haftungsrisiken ausgesetzt. Da die Definition der Insolvenzgründe und die Prüfungsmaßstäbe dem Wandel der Rechtsprechung unterliegen, empfiehlt es sich bei Anzeichen einer Krise rechtzeitig sachverständige Beratung in Anspruch zu nehmen, damit die Chancen einer Sanierung erhalten bleiben und Haftungsrisiken vermieden werden.

Bild: Panthermedia/Thomberlin

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Sanierungschancen optimieren!

Zurückhaltung gegenüber Liquiditätshilfen für sanierungswürdige Unternehmen in der Krise muss aufgegeben werden

Obgleich der Gesetzgeber durch die Novellen des Insolvenzrechts der unternehmerischen Substanz-erhaltung und dem Neustart im geordneten Insolvenzverfahren eine Priorität vor der Zerschlagung eingeräumt hat, scheitern potenzielle Sanierungsansätze nach wie vor an der notwendigen Liquiditätsunterlegung.

Magdeburg 2014/2015 | Karina Schwarz, Hannover

Finanzen Steuern Recht

GmbH-Geschäftsführer: Richtig handeln statt Durchwurschteln

Unternehmenskrise aus der Sicht zweier Insolvenzverwalter

Insolvenzanträge werden in vielen Fällen mehr als ein Jahr zu spät gestellt. Die Insolvenz wird also häufig verschleppt, weil GmbH-Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht entweder nicht rechtzeitig erkennen oder nicht danach handeln.

Braunschweig/Wolfsburg 2019 | Christian Hausherr, Braunschweig | Peter Steuerwald, Braunschweig