Artikel erschienen am 20.04.2016
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Pensionszusagen – einst gepriesen …

… jetzt mit Spätfolgen und Nebenwirkungen

Von Dipl.-Kfm. Werner Flügge, Hannover

In den 1980er- und 1990er-Jahren waren Pensionszusagen ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Im Mittelpunkt der Beratung stand der Aufbau einer langfristigen (Außen-)Finanzierung durch Pensionsrückstellungen. Bei Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter wurde mit der Pensionszusage vielfach zugleich eine Rückdeckungsversicherung steuerlich notwendig. Zwischen Zusage und Beginn des Renteneintritts liegen bis zu 35 Jahre. Seit spätestens 2010 treten die Risiken und Nebenwirkungen immer deutlicher zutage.

Pensionszusagen waren vielfach gern empfohlene Gestaltungen: Der aufwandswirksame Aufbau von Pen­sionsrückstellungen führte zu einer langfristigen Außenfinanzierung. Gelder, die sonst über Gewinnausschüttungen das Unternehmen verlassen hätten, blieben im Unternehmen. Der Liquiditätsabfluss wurde so um 20 bis 50 Jahre nach hinten verlagert. Zudem wurde stets die steuerliche Vorteilhaftigkeit in den Vordergrund gestellt, da die Bildung der Pensionsrückstellungen zugleich als Betriebsausgabe wirksam war. In Zeiten, in denen die Versorgungsverpflichtung in Handels- und Steuerbilanz gleichlautend mit 6 % diskontiert wurde, war dies kein Problem. Nun werden Risiken offenkundig:

  • das Langlebigkeitsrisiko: Durch gute medizinische und pharmazeutische Entwicklungen ist die Sterblichkeit in Deutschland in den letzten 30 Jahren deutlich zurückgegangen. Dies drückt sich auch in den Sterbetafeln, die der Bewertung von Pensionsrückstellungen (Heubeck) oder der Auslagerung von Pensionen (DAV e. V.) zugrunde liegen, aus. Für einen 65-jährigen Mann gingen die Sterbetafeln von Heubeck RT 1998 noch von 16,6 Jahren Restlebenserwartung aus, die jetzt zugrunde liegende RT 2005G dagegen von 20,5 Jahren. Noch einen drauf legt die deutsche Aktuarvereinigung mit den Tafeln DAV 2004R: 27,6 Jahren. Frauen haben eine noch um 4 Jahre längere Restlebenserwartung.
  • das Finanzierungsrisiko: Hochzinsphasen und Phasen höherer Zinsen haben eine Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen tragbar gemacht. Seit 2012 führt uns die EZB in eine offenbar lang anhaltende Niedrigzinsphase. Die Finanzierung der Pensionslasten über eine unternehmensinterne Kapitalanlage funktioniert mangels Zinserträgen immer weniger.
  • das Bilanzrisiko: Zudem wurde in 2010 die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz geändert (§ 253 Abs. 2 HGB / BilMoG). Vor 2010 wurden Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz oft im Gleichlauf mit der Steuerbilanz mit 6 % diskontiert, 2010 dann mit 5,15 %, 2015 mit 3,89 %. Dies führt zu einem hohen Anstieg der Pensionsrückstellungen zulasten der Vermögens- und Ertragslage. Der Gesetzgeber hat auf die „Not“ der Unternehmen reagiert und im Februar 2016 die Bewertungsregelung im HGB gelockert. Damit ist der Belastungsanstieg zeitlich gestreckt, letztlich nur etwas abgemildert, nicht aber beseitigt.

Beim Unternehmensverkauf oder der Übergabe an die nächste Generation belasten Pensionsverpflichtungen beträchtlich. Der Käufer kalkuliert die Pensionsrückstellung erheblich kaufpreismindernd, mitunter besteht nur Kaufbereitschaft ohne diese Verpflichtung. Der Nachfolger ist vielleicht zur Unternehmensnachfolge bereit, möchte aber eine hohe Pensionszusage nicht übernehmen. In der Unternehmenskrise können Pensionsberechtigte nicht einfach an den Sanierungsbemühungen beteiligt werden. Die notwendige Absenkung der Pensionszusage an den geschäftsführenden Gesellschafter geht mit erheblichen steuerlichen Risiken einher. Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen an einen nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds kann in Einzelfällen eine sinnvolle Maßnahme sein. Auch schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Käufer oder Nachfolger können die Pensionsverpflichtung als Hemmschuh entschärfen. Diese Verein­barungen müssen aber steuerlich durchdacht sein. Dies gilt auch in der Unternehmenskrise: Damit der Pensionsverzicht oder die Absenkung nicht unbedacht steuerliche Risiken und Lasten bei dem verzichtenden Gesellschafter auslöst, muss zuvor sorgfältig gestaltet werden.

Foto: Panthermedia/Lightpoet

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