Artikel erschienen am 18.05.2018
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Sanierungsinstrument Insolvenzplan

Flexible Sanierungsmöglichkeit in der Insolvenz unter Erhalt des Rechtsträgers

Von Silvio Höfer, Hannover | Florian Harig, Hannover

Der Insolvenzplan wurde vom Gesetzgeber in den §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung (InsO) eingeführt, um in Insolvenzverfahren ein „Höchstmaß an Flexibilität“ sowie einen „Wettbewerb um die beste Verwertungsart“ zu etablieren. Es handelt sich beim Insolvenzplan um eine Vereinbarung mit den Gläubigern, die die Schuldenbereinigung im Insolvenzverfahren regelt. Hierbei ist nicht die Zustimmung jedes Gläubigers notwendig, sondern die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger in der jeweiligen Gruppe wirtschaftlich Gleichgestellter.

In der Praxis erfolgt die Sanierung aus der Insolvenz meist mittels Asset Deal als übertragende Sanierung. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus dem Jahr 2012 sowie der Möglichkeit, seit dem 01.07.2014 auch in Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzpläne vorzulegen, werden nunmehr jedoch auch vermehrt Insolvenzpläne umgesetzt. Die durch das ESUG gestärkte Eigenverwaltung ist nicht Voraussetzung zur Vorlage eines Insolvenzplans. Ein Plan kann auch bei einer Insolvenz in Fremdverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters eingereicht werden.

Praktische Anwendungsfälle

In einem Insolvenzplan können die Sanierung oder die Liquidation eines schuldnerischen Unternehmens geregelt werden. Hierbei sind die Entschuldung aus eigener Kraft sowie die (teilweise) Übertragung an Investoren denkbar. Im Insolvenzplan sind die Übertragung von Geschäftsanteilen auf neue Inhaber, der Tausch von Forderungen der Gläubiger in Geschäftsanteile (Debt-Equity-Swap) sowie die Übertragung von Mobilien und Immobilien möglich, ohne dass es gesonderter notarieller Erklärungen bedarf.

Ein Insolvenzplan hat i. d. R. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Folge. Es sind jedoch auch verfahrensleitende Pläne möglich, die lediglich einen Teilbereich des Insolvenzverfahrens regeln. Bei natürlichen Personen erfolgt regelmäßig die Befreiung von den zur Insolvenz führenden Verbindlichkeiten.

Wesentlicher Vorteil eines Insolvenzplans ist bei juristischen Personen der Erhalt des Rechtsträgers, also z. B. der bisherigen GmbH oder AG. Es ist daher, im Gegensatz zur übertragenden Sanierung mittels Asset Deal, nicht notwendig, weiterhin benötigte Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Leasing- und sonstige Rahmenverträge) nach der Übertragung des Unternehmens auf eine neue GmbH jeweils neu abzuschließen. Auch bleiben bei der Sanierung mittels Insolvenzplans etwaige bereits vorhandene Genehmigungen erhalten. Letztlich werden die mit der Übertragung eines Kundenstamms einhergehenden datenschutzrechtlichen Probleme vermieden.

Struktur eines Insolvenzplans

Der Insolvenzplan gliedert sich in einen darstellenden sowie einen gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil sind die Vermögenssituation des Schuldners sowie bereits erfolgte und noch umzusetzende Sanierungsmaßnahmen dazustellen.

Der gestaltende Teil legt verbindlich fest, wie sich die Rechtspositionen der Beteiligten ändern. Hierin wird z. B. unmittelbar gültig für die beteiligten Gläubiger und den Schuldner geregelt,

  • welche Quotenzahlungen erfolgen,
  • welcher Anteil der Forderungen erlassen wird,
  • ob Besserungsscheine vereinbart werden,
  • inwieweit sich gesellschaftsrechtliche Verhältnisse am schuldnerischen Unternehmen ändern und
  • ob und wie sich sachenrechtliche Verhältnisse ändern.

Die Insolvenzordnung sieht für die Regelungen des gestaltenden Teils die Bildung von Gläubigergruppen vor, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es kommen Gruppen für besicherte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer oder andere Gläubiger, deren wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, in Betracht. Es ist durch entsprechende Gruppenbildung im Insolvenzplan z. B. möglich, für die Gruppe der gesicherten Gläubiger Regelungen zur Auszahlung von (hypothetischen) Verwertungserlösen oder die Fortführung von Kredit-und Sicherheitenverträgen vorzusehen.

Ein Insolvenzplan hat die Gläubiger innerhalb ihrer Gruppe stets gleich zu behandeln. Zudem darf ein Insolvenzplan keinen Gläubiger schlechter stellen, als er bei einer Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens stünde. Der Insolvenzplan hat daher eine Vergleichsrechnung zu enthalten, in der die Alternativszenarien der Regelabwicklung den Ergebnissen des Insolvenzplans für die beteiligten Gläubigergruppen gegenüber zu stellen sind. Die Alternativszenarien sind i. d. R. die Liquidation und/oder übertragende Sanierung durch Verkauf bei juristischen Personen bzw. das Durchlaufen des Restschuldbefreiungsverfahrens bei natürlichen Personen. Die Vergleichsrechnung ist das Herzstück eines Insolvenzplans und für die Beurteilung durch die Gläubiger und deren Zustimmung maßgeblich.

Soweit im Insolvenzplan nicht (lediglich) Einmalzahlungen zur Ausschüttung einer Quote vorgesehen sind, sondern auch Zahlungen aus künftigen Erträgen an die Gläubiger verteilt werden sollen (Besserungsschein), kann eine Planüberwachung angeordnet werden. Planüberwacher ist der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter. In Fällen, in denen die Gläubiger (auch) an künftigen Erträgen des Schuldners beteiligt werden sollen, ist dem Insolvenzplan eine Ergebnis- und Finanzplanung beizufügen. Sagt ein Dritter gegenüber den Beteiligten für den Fall der Rechtskraft des Insolvenzplans Leistungen zu, ist seine entsprechende Erklärung dem Plan ebenfalls als Anlage beizufügen.

Der Insolvenzplan kann zudem Bedingungen vorsehen, deren Eintritt für die Bestätigung des Insolvenzplans nötig ist. Hier kommen beispielsweise der Abschluss von Verträgen oder die Erteilung von Genehmigungen in Betracht.

Ablauf des Insolvenzplanverfahrens

Ein Insolvenzplan kann vom Schuldner selbst oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Die Gläubigerversammlung kann zudem den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter mit der Planerstellung beauftragen.

Das Insolvenzgericht prüft nach § 231 InsO den Insolvenzplan hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie offensichtlicher Fehler. Das Insolvenzgericht holt zudem Stellungnahmen des Gläubigerausschusses, des Betriebsrats und des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten sowie – abhängig davon, wer den Plan vorgelegt hat – vom Insolvenzverwalter oder Schuldner ein.

Hiernach bestimmt das Insolvenzgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin, zu dem sämtliche Beteiligten unter Übermittlung einer Kopie des Insolvenzplans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts geladen werden. In diesem Termin werden der Insolvenz­plan und seine Wirkungen vom Planersteller erörtert, bevor in den vorgesehenen Gruppen über die Annahme des Insolvenz­plans abgestimmt wird. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin können auch Änderungen in den Plan aufgenommen werden. Weicht der Plan hierdurch wesentlich von den Regelungen bei Ladung der Beteiligten ab, ist ein neuer Termin zu bestimmen.
Zur Annahme des Insolvenzplans bedarf es in jeder Gruppe der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowie insgesamt der Mehrheit der angemeldeten Forderungen der abstimmenden Gläubiger. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung einer Gruppe nach § 245 Abs. 1 InsO als erteilt, falls die Angehörigen dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden, ihnen ein angemessener wirtschaftlicher Wert zufließt und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat. Es kann daher auch gegen das Votum einzelner Gruppen zur Umsetzung des Insolvenzplans kommen.

Kommt ein Insolvenzplan nach Zustimmung der Gläubiger zustande und sind etwaige Bedingungen eingetreten, bestätigt das Insolvenz­gericht den Plan mittels Beschluss. Hiergegen können die Beteiligten sofortige Beschwerde einlegen. Voraussetzung für eine sofortige Beschwerde ist bei entsprechendem Hinweis auf der Ladung, dass die Beschwerdeführer spätestens im Abstimmungstermin dem Plan widersprochen und gegen ihn gestimmt haben. Zudem müssen die Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Werden keine Rechtsmittel eingelegt oder diese durch das Insolvenzgericht und das zuständige Landgericht abgewiesen, wird die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig und die im gestaltenden Teil geregelten Wirkungen treten unmittelbar für alle Beteiligten ein.

Vorteile des Insolvenzplans

Der Insolvenzplan kann eine schnelle und wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen oder zur Entschuldung von natürlichen Personen sein, wenn andere Verwertungsmöglichkeiten des Unternehmens oder des Vermögens geringere Erfolgsaussichten bieten. In einem Insolvenzplan kann eine Vielzahl von Regelungen getroffen werden, sodass er Flexibilität bietet und individuell erstellt werden kann. Durch den Erhalt des Rechtsträgers bei der Sanierung juristischer Personen bleiben Verträge und Genehmigungen erhalten und datenschutzrechtliche Probleme treten vielfach nicht auf. Die Gesellschafterstruktur sowie die Änderung sachrechtlicher Verhältnisse können direkt und ohne notarielle Form im Insolvenzplan geregelt werden. Die Umsetzung eines Insolvenzplans führt zudem in der Regel zu einer schnelleren Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

Ausblick und Fazit

Durch einen im Insolvenzplan geregelten Verzicht der Insolvenzgläubiger auf ihre über die Quotenzahlung hinausgehenden Forderungen entsteht ein Bilanzgewinn, der durch das Finanzamt besteuert werden kann. Hierdurch würde den gerade entschuldeten Unternehmen aufgrund hoher Steuerverbindlichkeiten ohne entsprechenden Liquiditätszufluss die nächste Krise drohen. Nachdem der Bundesfinanzhof den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003 nicht als ausreichende Grundlage zum Erlass der Steuer auf den Sanierungsgewinn angesehen hat, musste die Steuerfreiheit derartiger Sanierungsgewinne gesetzlich neu geregelt werden. Dem ist der Gesetzgeber mit im Jahr 2017 verabschiedeten Änderungen im Einkommens- und Gewerbesteuergesetz nachgekommen. Es bedarf derzeit noch der Genehmigung dieser Änderungen durch die EU-Kommission, um unionswidrige Beihilfen durch den Erlass der Steuerforderungen auszuschließen. Sobald diese Hürde genommen wird, ist der Insolvenz­plan das flexibelste Mittel zur Sanierung von Unternehmen und zur Entschuldung von natürlichen Personen.

Fotos: Fotolia/Visions-AD

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