Artikel erschienen am 17.07.2019
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Alles elektrisch? Neuigkeiten zu Dienstfahrzeugen

Aktuelle Entwicklungen bei Dienstwagen und betrieblichen Fahrrädern

Von Kerstin Robohm-Scholl, Hannover

Bei der Dienstwagenbesteuerung ist es, auch aufgrund der technologischen Entwicklung, in den vergangenen Jahren zu Änderungen in der Gesetzgebung gekommen. Seit 2019 gelten weitere Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Daneben ist die neuere Rechtsprechung zu beachten. Zudem werden (Dienst-)Fahrräder bei Arbeitnehmern und Unternehmern immer beliebter. Dabei lohnt es sich, genauer hinzusehen, um von den neueren Entwicklungen profitieren zu können.

Dienstwagen

Wird ein Firmenwagen, der zu mehr als 50 %  betrieblich genutzt wird, vom Unternehmer privat genutzt oder an seine Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, ist zunächst zu entscheiden, auf welcher Basis die Besteuerung des Vorteils erfolgen sollte: Nach der sog. 1 %-Regelung oder mittels Fahrtenbuchmethode?

Bei ersterer ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Der Wert bei Erstzulassung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge, was bei der Anschaffung berücksichtigt werden sollte. Die 1 %-Methode ist leicht administrierbar, kann aber bei nur geringer privater Nutzung zu einer vergleichsweise hohen Steuerbelastung derselben führen.

Im Gegensatz dazu bietet die Fahrtenbuchmethode eine genaue Aufteilung der Aufwendungen, die jeweils auf den betrieblichen und den privaten Fahranteil entfallen. Unerlässlich für die steuerliche Anerkennung ist neben den Belegen über die Gesamtaufwendungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, an das von der Finanzverwaltung recht strenge Anforderungen gestellt werden. Allerdings werden heutzutage auch elektronische Fahrtenbücher angeboten, die die Handhabung erleichtern.

Bei beiden Berechnungsmethoden wurden in den vergangenen Jahren zeitlich befristete Vergünstigungen eingeführt, um die Elektromobilität steuerlich zu fördern. Bereits seit 2013 wird der Nachteil höherer Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (zumindest teilweise) dadurch ausgeglichen, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der privaten Nutzung um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs pauschaliert gemindert wird. Von der Vergünstigung können Fahrzeuge profitieren, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden bzw. werden.

Neuregelung ab 2019

Seit 01.01.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschaffte Elektrofahrzeuge können eine neu eingeführte Vergünstigung in Anspruch nehmen, nach der entweder der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte angesetzt wird (1 %-Methode) oder bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte berücksichtigt werden (Fahrtenbuchmethode). Interessant für Arbeitnehmer ist hierbei, dass es – anders als bei der Privatnutzung durch den Unternehmer selbst – für die Anwendung nicht auf den Anschaffungszeitpunkt ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an Arbeitnehmer. Damit können auch vor 2019 angeschaffte Fahrzeuge in den Genuss der Regelung kommen, sofern sie erstmals nach dem 31.12.2018 zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer überlassen werden. Bei einem bloßen Wechsel des Nutzungsberechtigten bleibt es bei den bisherigen Regelungen, wenn das Fahrzeug schon vor 2019 von einem Arbeitnehmer privat genutzt werden durfte.

Werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge neu angeschafft, lohnt ein genaueres Hinsehen: Diese Fahrzeuge müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EMoG) erfüllen, um in den Genuss der Neuregelung (d. h. Halbierung der Bemessungsgrundlage) zu kommen. Sie dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50g je gefahrenen Kilometer aufweisen oder ihre Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen. Fahrzeuge, die diese Zusatzanforderung nicht erfüllen, erhalten aber weiterhin die oben genannte Vergünstigung durch Minderung um die Kosten des Batteriesystems.

Eigenbeteiligung

Seit einigen Jahren können Arbeitnehmer zudem einzelne Kfz-Kosten (z. B. Kraftstoffkosten), die sie selbst tragen, bei beiden Methoden steuerlich berücksichtigen und so den zu versteuernden geldwerten Vorteil senken.

Der Gesetzgeber fördert die Elektromobilität zusätzlich durch Steuerbefreiungen. Für Arbeitnehmer sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2017 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen und für eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei. Sowohl Fahrzeuge im Eigentum des Arbeitgebers als auch des Arbeitsnehmers sind begünstigt, sodass auch Arbeitnehmer ohne Dienstwagen davon profitieren. Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der steuerfreie Strom außer Ansatz. Allerdings läuft diese Vergünstigung schon Ende 2020 wieder aus. Die darüberhinausgehende Erstattung der Stromkosten bei einem Dienstwagen führt (zeitlich unbefristet) zu steuerfreiem Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG. Die Finanzverwaltung hat hierfür aus Vereinfachungsgründen Pauschalbeträge veröffentlicht, deren Erstattung von ihr nicht beanstandet wird.

Dienstwagen für angestellte Ehegatten?

Der steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird. Findige Arbeitgeber kamen allerdings zuletzt auf die Idee, ihren Ehegatten lediglich auf „Minijob-Basis“ anzustellen, diesen weitgehend durch die Überlassung eines Firmenwagens zu vergüten und nur einen sehr geringen Barlohn zu zahlen. Der BFH (Urt. v. 10.10.2018 – Az. X R 44-45/17) entschied dazu, dass eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an den „Minijobber-Ehegatten“ nicht fremdüblich ist. Als Folge ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.

Dazu kommt, dass solche Gestaltungen regelmäßig gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Bei „Zahlung“ des Mindestlohns für den „Minijob“ bleibt nämlich der Sachbezug durch die Fahrzeugüberlassung unberücksichtigt, lediglich Geldleistungen werden berücksichtigt. Im Ergebnis wird daher ein zu niedriger Lohn an den Ehegatten ausgezahlt – mit sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Folgen.

Fahrräder

Seit 2019 können betriebliche Fahrräder unter bestimmten Voraussetzungen gänzlich steuerfrei an Arbeitnehmer überlassen werden.
§ 3 Nr. 37 EStG stellt dabei die Nutzung für private Fahrten, für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei. Zudem erfolgt auch keine Kürzung der Entfernungspauschale oder sonstiger Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Wichtig ist dabei einerseits, dass die Überlassung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt. Das in den vergangenen Jahren beliebte „Jobrad“ im Rahmen einer vereinbarten Gehaltsumwandlung kommt daher leider nicht in den Genuss der neu eingeführten Steuerfreiheit. Allerdings besteht beim Modell mit Entgeltumwandlung meist der Vorteil, dass der Arbeitnehmer das Rad am Ende der Laufzeit (günstig) erwerben kann. Bei der steuerfreien Überlassung darf der Arbeitnehmer das Fahrrad hingegen nur nutzen, eine Übereignung ist nicht erfasst.

Auf der anderen Seite darf das Fahrrad verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug sein. Neben herkömmlichen Fahrrädern profitieren also nur solche Elektrofahrräder/Pedelecs von der Steuerfreiheit, deren Motor keine Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt. Eine Modifizierung, die höhere Geschwindigkeiten zulässt, muss dabei ausgeschlossen sein.
Handelt es sich beim überlassenen Rad dagegen um ein Kraftfahrzeug, gelten im Wesentlichen die oben beschriebenen Regelungen für die Dienstwagenbesteuerung entsprechend. Dies gilt auch für die Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen des Fahrzeugs beim Arbeitgeber (§ 3 Nr. 46 EStG) bis Ende 2020. Aus Billigkeitsgründen rechnet die Finanzverwaltung auch das Aufladen von Elektrofahrrädern, die keine Kfz sind, nicht zum Arbeitslohn.

Über die Steuerfreiheit für Fahrräder freuen können sich auch Selbständige bzw. Unternehmer, die ihr Rad zumindest zu 10 % betrieblich nutzen. Sie können das Rad dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen und die privaten Fahrten ebenso wie Arbeitnehmer als steuerfrei behandeln. Zum Nachweis der betrieblichen Nutzung ist es empfehlenswert, die betriebliche Nutzung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu dokumentieren. So sind Selbständige auch auf eventuelle Nachfragen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbereitet.

Hinweis

Arbeitgeber und -nehmer sollten beachten, dass die Einkommensteuerbefreiung für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern (zunächst?) nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 gilt. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelung dann tatsächlich ausläuft oder vom Gesetzgeber verlängert wird.

Fazit

Arbeitgebern bieten sich verschiedene Möglichkeiten, ihren Arbeitnehmern die Mobilität innerhalb und außerhalb des Jobs zu erleichtern. Wem die Abgrenzungen und unterschiedlichen Geltungszeiträume bei betrieblichen Kfz und Fahrrädern zu kompliziert sind, sollte die Überlassung von sog. Jobtickets für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in Erwägung ziehen. Auch diese sind seit dem 01.01.2019 sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für Privatfahrten steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden – und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Hierbei ist nur zu beachten, dass die steuerfreien Beträge die Werbungskosten der Arbeitnehmer aus der Entfernungspauschale mindern.

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