Artikel erschienen am 02.08.2019
E-Paper

Das Unternehmertestament

Von Dr. iur. Raoul Dittmar, LL.B. (London), Hannover

Niemand beschäftigt sich gerne mit seinem Tod. Einer Studie des Allensbach-Instituts zufolge haben nur 39 % der potenziellen Erblasser ein Testament errichtet. Auch wenn die Bedeutung eines Testaments allgemein anerkannt ist, haben demnach mehr als die Hälfte der Betroffenen nicht testiert. Das gilt für Verbraucher genauso wie für Unternehmer. Im Falle des Unternehmers ist jedoch eine vorausschauende Planung besonders relevant: Regelt der Unternehmer nichts, gilt die gesetzliche Erbfolge, die nicht nur dem Willen des Unternehmers widersprechen kann, sondern möglicherweise auch den Fortbestand des Unternehmens gefährdet. Um ungewünschte Folgen auszuschließen, sollte der Unternehmer daher rechtzeitig über ein Testament nachdenken.

Ziele

Das Unternehmertestament verfolgt häufig verschiedene Ziele, die gegenläufigen Interessen dienen. Ein Ziel ist die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens, insbesondere seine Liquidität. Daneben soll das Unternehmertestament die Familie und den Familienfrieden absichern. Ein weiteres Ziel ist der Schutz des Nachfolgers vor Pflichtteils- und Ausgleichsansprüchen. Diese Ziele sind in dem Testament so gut wie möglich und abhängig von der Gewichtung durch den Unternehmer in Übereinstimmung zu bringen.

Testament oder Erbvertrag?

Das Gesetz bietet dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu gestalten. Neben dem Einzeltestament kann der Erblasser gemeinsam mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten oder mit einem oder mehreren Dritten einen Erbvertrag schließen. Charakteristisch für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag sind die darin enthaltenen bindenden Verfügungen: Der Erblasser ist in diesen Fällen nicht berechtigt, die getroffenen Verfügungen einseitig zu ändern oder aufzuheben. Im Falle des Unternehmertestaments ist hiervon grundsätzlich abzuraten, da sich der Unternehmer vorbehalten sollte, auf zukünftige Veränderungen flexibel und schnell zu reagieren. Dennoch kann der Unternehmer die Interessen des Ehegatten oder der Angehörigen berücksichtigen, indem er lediglich die Verfügungen zu ihren Gunsten als bindend ausgestaltet, während die Verfügungen bezüglich des Unternehmens ausdrücklich als einseitig und damit jederzeit frei widerruflich bezeichnet werden.

Ein Testament kann – anders als der Erbvertrag – auch eigenhändig errichtet werden und bedarf nicht zwingend der notariellen Beurkundung. Dennoch ist eine notarielle Beurkundung vorteilhaft, da sie mit einer eingehenden Beratung einhergeht, das Testament den (kostenpflichtigen) Erbschein ersetzt, beim zuständigen Amtsgericht verwahrt und beim Zentralen Testamentsregister elektronisch registriert wird.

Erbeinsetzung und Bestimmung des Nachfolgers

Der Unternehmer ist darin frei, zu entscheiden, wen er als seine(n) Erben einsetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Beschränkungen vorsieht (siehe hierzu unten). Hat der Unternehmer z. B. eines seiner Kinder als Nachfolger aufgebaut, bietet sich die Einsetzung als Alleinerbe an. Damit werden klare Verhältnisse geschaffen, da das gesamte Vermögen des Unternehmers im Erbfall automatisch auf den Nachfolger übergeht. Die übrigen Kinder und den Ehegatten sollte der Unternehmer frühzeitig in die Entscheidung einbinden, da damit häufig sowohl eine finanzielle als auch eine (jedenfalls so empfundene) emotionale Zurücksetzung einhergeht. Als enterbte Angehörige haben sie Pflichtteilsansprüche, die der Unternehmer bei der Nachfolgeplanung berücksichtigen sollte (siehe hierzu unten). Für den Fall, dass der vorgesehene Nachfolger vor oder nach dem Erbfall wegfällt, sollte der Unternehmer einen Ersatzerben bestimmen.

Will der Unternehmer Angehörige nicht enterben und keinen Alleinerben einsetzen, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die (Mit-)Erben können die Rechte als Erben in diesem Fall grundsätzlich nur gemeinsam ausüben. In der Praxis ist dies häufig nicht gewollt oder jedenfalls problematisch, da das Unternehmen und seine Führung dann in mehreren Händen liegen. Um dies zu vermeiden, kann der Unternehmer z. B. eine sog. Teilungsanordnung treffen und bestimmen, dass ein Erbe das Unternehmen – ggf. unter Anrechnung auf seinen Erbteil – erhalten soll. Zugunsten der übrigen Erben kann der Unternehmer weitere Teilungsanordnungen treffen und ihnen auf diesem Weg andere Vermögensgegenstände zuwenden.

Mit Hilfe einer Auflage kann der Unternehmer sicherstellen, dass der Erbe das Unternehmen nach seinem Tod nicht sofort „versilbert“. Gegenstand der Auflage kann z. B. sein, dass der Erbe das Unternehmen binnen eines bestimmten Zeitraums nach dem Tod des Unternehmers nicht veräußert. Alternativ kann der Unternehmer vorsehen, dass im Falle eines Verkaufs des Unternehmens der Verkaufserlös ganz oder teilweise an die übrigen Angehörigen oder sonstige Ditte auszukehren ist.

Sind die ausgesuchten Nachfolger noch minderjährig, ergibt sich eine Reihe von Folgeproblemen. Zum einen muss in den meisten Fällen der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen handeln, zum anderen bedürfen manche Rechtsgeschäfte einer Genehmigung durch das Familiengericht. Ist der gesetzliche Vertreter – wie regelmäßig – der Ehegatte des Verstorbenen und dieser ebenfalls Gesellschafter, darf er das minderjährige Kind nicht vertreten. Dann ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Gesellschafterrechte des Minderjährigen ausübt. Um diese Folgen zu verhindern, stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Instrument ist die sog. Vor- und Nacherbfolge. Der Unternehmer setzt in diesem Fall z. B. seine Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben ein. Die Vorerbschaft hat zur Folge, dass das im Erbfall auf die Ehefrau übergehende Unternehmen von ihrem Vermögen getrennt bleibt und im Fall ihres Todes (sog. Nacherbfall) auf die Kinder übergeht. Bis zum Nacherbfall ist die Ehefrau vollwertige Gesellschafterin mit allen Rechten und Pflichten, ihr stehen die Nutzungen, also insbesondere der Gewinn zu. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorerbschaft mit einer Vielzahl von Beschränkungen einhergeht, die in der Praxis nicht immer leicht umzusetzen und die im Rahmen der Testamentsgestaltung zu berücksichtigen sind. Diese Folgen kann der Unternehmer vermeiden, indem er die minderjährigen Kinder zwar als Erben einsetzt, für den Zeitraum ihrer Minderjährigkeit (oder darüber hinaus) aber die Testamentsvollstreckung anordnet.

Ist sich der Unternehmer noch nicht sicher, welches seiner Kinder einmal das Unternehmen übernehmen soll, kann er die Bestimmung einem Dritten überlassen. Der zulässige Weg ist die Anordnung eines Vermächtnisses. Der Unternehmer kann dem Dritten Vorgaben über die Auswahl (z.B. Abschluss eines Studiums) machen oder die Bestimmung in das freie Ermessen des Dritten stellen. Es bietet sich an, einen Zeitpunkt zu bestimmen, an dem das Bestimmungsrecht auszuüben ist (z. B. Vollendung des 25. Lebensjahrs des jüngsten Kindes). Eine Alternative bietet die bereits angesprochene Teilungsanordnung. Die Teilungsanordnung kann einem Dritten überlassen werden, der bestimmt, wer das Unternehmen erhalten soll. Aus Sicht des Unternehmers ist eine Teilungsanordnung insofern gefährlich, als sich die Erben – unter Einbeziehung des Dritten – hierüber hinwegsetzen können. Will er dies verhindern, muss er in dem Testament entsprechende Vorsorge treffen.

Versorgung der Angehörigen

Die Absicherung der nicht als Nachfolger vorgesehenen Angehörigen, insbesondere des Ehegatten, kann der Unternehmer durch die Anordnung von Vermächtnissen sicherstellen. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, erhält aber einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Die Vermögensübertragung auf den Vermächtnisnehmer erfolgt also nicht automatisch mit dem Erbfall, sondern bedarf eines Vertrages zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Als Vermächtnis kommt jeder Vermögensvorteil in Betracht, also z. B. ein Grundstück, Bargeld, Wertpapierdepots, Hausrat oder auch Gesellschaftsanteile oder ein Gewinnanspruch gegen eine Gesellschaft. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich Erbe und soll das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet werden, kann der Unternehmer ein sog. Vorausvermächtnis anordnen.

Zu den häufig gewählten Varianten zählt die Einräumung eines sog. Nießbrauchs an den vererbten Gesellschaftsanteilen. Aufgrund des Nießbrauchs hat der Bedachte Anspruch auf die ausgeschütteten Gewinnanteile. Das Stimmrecht verbleibt bei dem Gesellschafter, seine Ausübung kann aber von den Weisungen des Nießbrauchsberechtigten abhängig gemacht werden. Weitere Varianten sind die vermächtnisweise Zuwendung einer stillen Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Daneben kommen auch die vermächtnisweise Zuwendung einer Rente, ein Nießbrauch an einem Haus oder auch ein Wohnrecht in Betracht.

Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag

Bei einem Unternehmertestament spielt die Verzahnung mit den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten eine besondere Rolle. Denn die Unternehmensform und der Gesellschaftsvertrag bestimmen wesentlich, welche Wahlmöglichkeiten dem Unternehmer offenstehen.

Anteile an Kapitalgesellschaften (in der Praxis insbesondere die GmbH) sind vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, sondern lediglich beschränken. So ist es möglich zu regeln, dass die an die Erben fallenden Anteile im Todesfall eingezogen werden können oder an einen Dritten abzutreten sind. Eine solche Regelung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um eine personalistisch ausgestaltete Gesellschaft handelt, in der die Gesellschafter eine aktive Rolle spielen (plakatives Beispiel: als Erben eines Start-up-Unternehmers rücken dessen minderjährige Kinder nach). Als Entschädigung erhalten die Erben eine Abfindung, die sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert der Anteile richtet (ein Abschlag vom Verkehrswert ist in gewissem Maß zulässig und dient der Schonung der Liquidität des Unternehmens). Bei mehreren Erben wird die Erbengemeinschaft Gesellschafterin. Sofern ein Ausschluss der Erben nicht gewollt ist, sollte der Gesellschaftsvertrag zumindest vorsehen, dass die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellen muss, der die Stimmrechte einheitlich ausübt, um die Entscheidungsfindung in der Gesellschaft nicht zu erschweren.

Anders ist die gesetzliche Situation bei Personengesellschaften (in der Praxis insbesondere die GmbH & Co. KG. Der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter scheidet aus, sein Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern an. Die Erben erhalten eine Abfindung. Die GbR wird im Falle des Todes eines Gesellschafters sogar aufgelöst. Stirbt der Kommanditist, wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Von diesen gesetzlichen Grundregeln weicht der Gesellschaftsvertrag mittels einer sog. Nachfolgeklausel häufig ab. So ist es etwa möglich zu regeln, dass die Gesellschaft mit dem oder den Erben (sog. einfache Nachfolgeklausel) oder mit nur einem Erben fortgeführt wird, der über eine bestimmte Eigenschaft (z. B. Abkömmling, Ehegatte, Mitgesellschafter) verfügen muss (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Es ist auch möglich, die Vererblichkeit des Kommanditanteils vollständig auszu­-
sch­ließen. Die nicht nachfolgeberechtigten Erben erhalten – wenn der Erblasser dies nicht ausschließt – einen Ausgleichsanspruch, der sich gegen den nachfolgeberechtigten Erben, nicht aber die Gesellschaft richtet. Wenn der Gesellschaftsanteil – wie häufig – den Großteil des Nachlasses ausmacht, besteht die Gefahr, dass der Erbe die Ausgleichsansprüche nicht erfüllen kann. Pflichtteilsverzichte (ggf. gegenständlich beschränkt) sind dann unumgänglich (siehe hierzu unten).

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel, muss der Unternehmer durch sein Testament sicherstellen, dass er von der nachfolgeberechtigten Person beerbt wird. Andernfalls ist ein Einrücken in die Gesellschafterstellung ausgeschlossen, da der Gesellschaftsvertrag insoweit vorgeht. Bei mehreren Erben wird nicht die Erbengemeinschaft, sondern werden die einzelnen Erben jeweils Gesellschafter.

Pflichtteilsansprüche

Einen wesentlichen Aspekt bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments stellt der Umgang mit möglichen Pflichtteilsansprüchen dar. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und – eingeschränkt – die Eltern des Erblassers, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt sind. Das ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer eines seiner Kinder als Alleinerben einsetzt. Dann haben die übrigen Kinder sowie der Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Aber auch wenn der Unternehmer die pflichtteilsberechtigten Verwandten in seinem Testament als Erben berücksichtigt, kommt ein Pflichtteilsanspruch in Betracht. Denn aufgrund der Erb­quoten (z. B. aufgrund einer Teilungsanordnung ohne Anrechnung auf den Erbteil) kann es sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält. Dann ist er berechtigt, die Differenz zu verlangen. Auch der mit einem Vermächtnis Bedachte kann seinen Pflichtteil geltend machen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Das Vermächt­nis sollte daher annähernd den Wert des Pflichtteils ausmachen, um dieses Risiko so weit wie möglich auszuschließen.
Es ist nur begrenzt möglich, den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen zu Lebzeiten auszuschließen. Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Tod werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn auch abschmelzend (voll im ersten Jahr, zu 90 % im zweiten Jahr usw.).

Pflichtteilsansprüche richten sich gegen den Erben, entstehen mit dem Erbfall und sind in Geld auszugleichen. Das kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Zu empfehlen ist daher, die Pflichtteilsberechtigten frühzeitig in die Gestaltung einzubeziehen und möglichst sog. (beurkundungspflichtige) Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren. Dabei ist es möglich, den Verzicht auf das vererbte Unternehmen zu beschränken, sodass die übrigen dem Nachlass angehörenden Vermögensgegenstände weiterhin dem Pflichtteilsanspruch unterliegen. Naturgemäß gibt es den Pflichtteilsverzicht regelmäßig nicht „umsonst“. Der auf seinen Pflichtteil Verzichtende erhält meistens eine Abfindung.

Testamentsvollstreckung

Bei Unternehmertestamenten bietet sich häufig eine Testamentsvollstreckung an. Eine Testamentsvollstreckung kommt etwa in Betracht, wenn der Unternehmer die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen oder Teilungsanordnungen sicherstellen will. Wie bereits angesprochen, kann der Unternehmer dem Testamentsvollstrecker die Bestimmung des Unternehmenserbens überlassen oder den Testamentsvollstrecker ermächtigen, das Unternehmen bis zur Übernahme durch den Erben fortzuführen. Der Umfang der Testamentsvollstreckung ist in dem Testament genau festzulegen, ebenso die Person des Testamentsvollstreckers und etwaige Ersatzpersonen sowie seine Vergütung. Da die Testamentsvollstreckung – abhängig von der Art des Unternehmens – manche praktische und rechtliche Schwierigkeit mit sich bringt, ist ihre Ausgestaltung sorgfältig zu planen.

Flankierende Maßnahmen

Das Unternehmertestament ist nur ein Baustein einer erfolgreichen Nachfolgeplanung. So sollte der Unternehmer auch über den Abschluss eines Ehevertrages nachdenken. Ohne vertragliche Regelung steht dem Ehegatten bei der Scheidung der gesetzliche Zugewinnanspruch zu, der im Ergebnis dazu führen kann, dass der Unternehmer das Unternehmen oder Teile davon verkaufen muss, um die nötige Liquidität aufzubringen. Zur Schonung des Unternehmens enthalten Gesellschaftsverträge deshalb häufig bereits Bestimmungen, wonach der Gesellschafter ehevertraglich dafür zu sorgen hat, dass die Beteiligung an dem Unternehmen nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.

Daneben sollte der Unternehmer sicherstellen, dass das Unternehmen nach seinem Tod handlungsfähig bleibt. Zu empfehlen sind etwa Konto- und Handlungsvollmachten, aber auch Listen mit Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern, Informationen zu Passwörtern und PINs, eine Schlüsselliste und insbesondere auch die Angabe, wo die wichtigsten Geschäftsunterlagen, der Gesellschaftervertrag, das Testament und eine etwaige Patientenverfügung aufzufinden sind.

Fazit

Die Abfassung eines Unternehmertestaments bedarf sorgfältiger Planung. Der Unternehmer sollte frühzeitig alle Betroffenen ins Boot holen, um möglichst eine allen Interessen gerecht werdende Lösung zu erzielen. Die konkrete Ausgestaltung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater unumgänglich, um die steuerlichen Auswirkungen der Nachfolgeplanung angemessen zu berücksichtigen.

Bild: Fotolia/electriceye

Ähnliche Artikel

Gesundheit

Begleitung und Entlastung bei schwerer Erkrankung

Hospizarbeit in Braunschweig

Tod und Sterben sind unausweichlich – und dennoch ein Tabu. Viele Menschen fühlen sich deshalb am Lebensende alleine mit ihren Ängsten. Ehrenamtliche Sterbebegleiter können ihnen zur Seite stehen.

Braunschweig 2016/2017 | Ulrich Kreutzberg, Braunschweig

Finanzen Steuern Recht

Interne und externe Unternehmensnachfolge

Strategische Optionen, Aufgaben und Lösungen

Mehr als dreißig Jahre ist Werner G. Scheit nun schon Inhaber und Geschäftsführer der Klugmasch GmbH. Von der Pike auf hat er in dem Unternehmen gelernt, das einst sein Vater gegründet hatte und das nach wie vor erfolgreich im Maschinenbau tätig ist.

Hannover 2013 | Nikolas Manke, Hannover | Sven Schmidtmann, Magdeburg