Artikel erschienen am 10.01.2025
E-Paper

Klare Regeln, kluge Entscheidungen

Zwei typische Fallstricke für Gesellschafter und Geschäftsführer im Überblick

Von Scarlett Matheja, Hannover

Foto: Adobe Stock/ Kaspars Grinvalds

Der Gesellschaftsvertrag: Die Grundlage allen Übels?

Ein gut strukturierter Gesellschaftsvertrag ist für eine stabile Unternehmensführung unerlässlich. Oft unterschätzt, birgt ein veralteter oder unklarer Vertrag erhebliche Risiken, insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten. Ein klarer Vertrag schafft Transparenz über Rechte, Pflichten und wichtige Abläufe wie Stimmrechte, Beschlussverfahren, Ein- und Austritt von Gesellschaftern. Und – unter uns – wann haben Sie das letzte Mal in Ihren Gesellschaftsvertrag geschaut? Wo kein Kläger, da kein Richter – aber genau an dieser Stelle machen Sie sich als Gesellschafter und Geschäftsführer angreifbar. Denn die gelebte Praxis steht oft nicht über den zementierten Rechten und Pflichten Ihres Gesellschaftsvertrages.

Fehlende Beschlüsse bei zustimmungspflichtigen Geschäften: Konsequenzen für Geschäftsführer

In vielen Gesellschaften sind bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen, wie etwa größere Investitionen oder die Aufnahme von Darlehen, nur mit Zustimmung der Gesellschafter zulässig. Fehlt ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, kann dies für den handelnden Geschäftsführer erhebliche Konsequenzen haben.

Ein solcher Alleingang kann u.U. zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. In Fällen, in denen zustimmungspflichtige Geschäfte ohne Beschluss ausgeführt werden, droht zudem die Unwirksamkeit der abgeschlossenen Verträge. Neben der finanziellen Haftung kann ein solches Vorgehen das Vertrauen der Gesellschafter in den Geschäftsführer erheblich beeinträchtigen, was im schlimmsten Fall zur Abberufung führen kann. In besonders schweren Fällen, wie etwa bei finanziellen Verlusten, ist sogar eine strafrechtliche Verfolgung von erheblichem Ausmaß denkbar.

Fazit

„Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Ein klarer und präziser Gesellschaftsvertrag ist unverzichtbar. Unklare oder veraltete Regelungen können Konflikte verstärken, die Entscheidungsfindung lähmen und die Stabilität der Gesellschaft gefährden.

Geschäftsführer sollten den Gesellschaftsvertrag stets im Hinblick auf zustimmungspflichtige Geschäfte prüfen. Bestehen Unsicherheiten oder nicht praktikable Beschränkungen, empfiehlt sich eine Anpassung, um klare Entscheidungswege und rechtliche Sicherheit zu schaffen.

 

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Zur Organhaftung von GmbH-Geschäftsführern

Die jüngsten Wirtschaftsskandale – Stichworte Deutsche Bank/Kirch, Arcandor und nicht zuletzt die in ihrem Ausmaß noch gar nicht absehbare Dieselgate-Affäre bei VW – haben auch ein deutliches Schlaglicht auf die Geschäftsleiterhaftung bei Kapitalgesellschaften geworfen. Im Folgenden sollen wesentliche praxisrelevante Konstellationen des materiellen Haftungsrechts überblickartig dargestellt werden.

Hamburg 2016 | Dr. iur. Edzard A. Schmidt-Jortzig, Hamburg

Immobilien

Verschärfter Datenschutz durch die DSGVO

Ab Mai 2018 gelten auch für die Immobilien- und die Baubranche neue Datenschutzregelungen

Europaweit gilt nun die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Betriebe und Unternehmen, die Daten von Kunden verarbeiten, müssen ihre internen und externen Prozesse hieran anpassen. Grundsätzliches und Haftungsprobleme (Strafen bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) hinsichtlich der DSGVO wollen jedoch erläutert werden.

Braunschweig/Wolfsburg 2018 | Hendrik Brockmann, Braunschweig