Artikel erschienen am 22.01.2015
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Abschluss der EU-Reform zur Abschlussprüfung

Neue Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Von Univ.-Prof. Dr. Patrick Velte, Lüneburg | Dipl.-Kffr. Ina Treptow, Lüneburg

Die Reform der europäischen Abschlussprüfung wurde im Jahre 2014 abgeschlossen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften grundsätzlich bis zum 17.06.2016 in nationales Recht transformieren. Bislang hat der deutsche Gesetzgeber noch keine Umsetzungsvorschläge veröffentlicht. Der vorliegende Kurzbeitrag fokussiert mit den Neuregelungen zur Vereinbarkeit von Prüfung und Beratung, zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft sowie zur Berichterstattung ausgewählte Regulierungsmaßnahmen, welche seit Jahren im Mittelpunkt der politischen und ökonomischen Diskussion stehen.

Mit der fortschreitenden Regulierung der Abschlussprüfung reagiert der europäische Standardsetter auf den Vertrauensverlust der Unternehmensadressaten in die Qualität der Abschlussprüfung und Corporate Governance nach der letzten Finanzkrise 2008/09. Die ambitionierten Reformpläne, die im Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung“ vom 13.10.2010 und in den beiden Regulierungsentwürfen der EU-Kommission vom 30.11.2011 zur Diskussion gestellt wurden, konnten nur abgeschwächt realisiert werden. Neben die novellierte 8. EG-Richtlinie für alle prüfungspflichtigen Unternehmen (2014/56/EU) tritt eine neue Verordnung (Nr. 537/2014 EU), die sich lediglich an die Prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses (Privat Interest Entities – PIEs) richtet.

Die Wirtschaftsprüferkammer klassifiziert derzeit 1592 Unternehmen als PIEs (WPK-Magazin 2/2/14). Eingeschlossen werden kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen, für die nach Durchführung der EU-Reform keine Bereichsausnahmen mehr möglich sind. Die Mitgliedsstaaten können allerdings Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Unternehmen von dem Geltungsbereich der neuen Verordnung befreien. Ebenso steht es ihnen offen, bestimmte Unternehmen bspw. aufgrund ihres Geschäftsmodells als PIE zu definieren.

Im Fokus der kontrovers diskutierten Regulierungsmaßnahmen der EU-Verordnung stehen für PIEs die Begrenzung einer kombinierten Prüfung und Beratung sowie die externe Prüferrotation. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers soll annahmegemäß u. a. durch die gleichzeitige Erbringung von Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen beim Mandanten gefährdet sein. In der Verordnung ist daher eine „Black List“ der verbotenen Nichtprüfungsleistungen zu finden. Bestimmte Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen können allerdings im Rahmen eines Mitgliedstaatenwahlrechts unter bestimmten Voraussetzungen parallel zur Abschlussprüfung anerkannt werden. Die in Rede stehenden Dienstleistungen dürfen zunächst keinen direkten oder wesentlichen Einfluss auf den Abschluss haben. Ferner muss der Abschlussprüfer den Einfluss im Prüfungsbericht dokumentieren und erläutern. Schließlich müssen selbsterklärend die Unabhängigkeitsgrundsätze der 8. EG-Richtlinie eingehalten werden.

Aufgrund der erheblichen Synergieeffekte, die mit einer kombinierten Tätigkeit einhergehen (können) und infolge der wesentlichen inhaltlichen Parallelen zu § 319a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB ist es wahrscheinlich, dass sich der deutsche Gesetzgeber für die Nutzung des Mitgliedstaatenwahlrechts entscheidet. Da die empirische Prüfungsforschung bislang zu heterogenen Ergebnissen hinsichtlich des Einflusses von Nichtprüfungsleistungen auf die Prüfungsqualität gelangt ist, scheint die EU-Novellierung verhältnismäßig zu sein. Auch die flankierende Billigung von Nichtprüfungsleistungen durch den Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss verdient aufgrund der damit einhergehenden Stärkung der Qualität der Corporate Governance Zustimmung.

Neben der Begrenzung von Prüfungs- und Beratungsleistungen wurde in den letzten Jahren ebenfalls kon-trovers diskutiert, neben dem Pflichtwechsel des verantwortlichen Prüfungspartners innerhalb der Prüfungsgesellschaft (interne Rotation) nach 7 Jahren unter Berücksichtigung einer „Abkühlungsphase“ von 3 Jahren auch einen Austausch der gesamten Prüfungsgesellschaft (externe Rotation) regulatorisch einzufordern. Trotz erheblicher Kritik im Schrifttum wird bei PIEs künftig grundsätzlich alle 10 Jahre ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft erfolgen müssen. Analog zur Prüfung und Beratung bestehen allerdings Mitgliedstaatenwahlrechte als Be­freiungslösungen. So kann eine Verlängerung der Höchstlaufzeit bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren (maximal 20 Jahre) oder Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audits; maximal 24 Jahre) erzielt werden. Insofern bleibt es bei freiwilligen Joint Audits, deren Inanspruchnahme durch die verlängerten Rotationszeiten gefördert wird. Exklusivverträge zur Beauftragung bestimmter Prüfungsgesellschaften (sog. „Big-Four-Only-Klauseln“) sind allerdings unzulässig.

Die gegenüber den ursprünglichen Plänen deutlich längeren Höchstlaufzeiten für die externe Rotation tragen dazu bei, die Wechselkosten und potenzielle Qualitätseinbußen der Prüfungsgesellschaften durch zu häufige Wechsel- und Einarbeitungszeiten zu verringern. Auch in diesem Zusammenhang haben die bisherigen Studien zur empirischen Prüfungsforschung gezeigt, dass externe Rotationen mit häufigem Wechsel keine Qualitätssteigerung der Rechnungslegung und Prüfung bewirken müssen. Durch die Mitgliedstaatenwahlrechte wird allerdings die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfung wesentlich beeinträchtigt. Insofern lässt sich ernüchternd feststellen: Die interne Rotation hätte nicht notwendigerweise durch den externen Prüferwechsel ergänzt werden müssen.

Traditionell müssen Abschlussprüfer in Deutschland einerseits den Aufsichtsrat (Prüfungsbericht) und andererseits die Öffentlichkeit (Bestätigungsvermerk) informieren. Diese zweigeteilte Berichterstattung war EU-weit bislang nicht geläufig. Nach der EU-Prüferreform wird der Prüfungsbericht in der neuen Verordnung als Pflichtinstrument benannt, wobei dieser – anders als nach deutschem Handelsrecht – lediglich bei der Prüfung von PIEs erstellt werden muss. Interessant ist in einem direkten Vergleich zu den bestehenden Inhaltskomponenten nach § 321 HGB, dass der Abschlussprüfer auch eine Angabe der quantitativen Wesentlichkeitsgrenzen vornehmen muss. Wenig spektakulär ist dagegen die auf Verlangen des Prüfers oder Prüfungsausschusses vorzunehmende mündliche Berichterstattung zu den „wichtigsten sich aus der Abschlussprüfung ergebenden Sachverhalten“. Die bestehende Präsenzpflicht des Prüfers in der Bilanzsitzung von Aufsichtsrat und/oder Prüfungsausschuss nach § 171 Abs. 1 AktG schafft die Möglichkeit einer engen Abstimmung zwischen den Überwachungsinstanzen ohnehin. Eine Offenlegung des Prüfungsberichts gegenüber „bestimmten Dritten“ durch den Prüfungsausschuss ist als Mitgliedstaatenwahlrecht ausgestaltet; eine Nutzung ist aus nationaler Sicht wenig wahrscheinlich (restriktiv auch § 321a HGB).

Der Bestätigungsvermerk wird nach dem Abschluss der EU-Reform inhaltlich zweigeteilt in Mindestanforderungen nach der 8. EG-Richtlinie und in Zusatzangaben bei der Prüfung von PIEs nach der neuen EU-Verordnung. Erwähnenswert ist die gebotene Angabe des Prüfers zu seinen Möglichkeiten, Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung aufzudecken. Ferner müssen eine Unabhängigkeitserklärung und eine Darlegung wahrgenommener Nichtprüfungsleistungen im Testat enthalten sein. Die Zielsetzung besteht erneut in einer Prävention von Interessenkonflikten und Mandantenabhängigkeiten durch eine ausgeweitete Berichterstattung.

In einer Gesamtschau ist positiv herauszustellen, dass die EU-Reform zur Abschlussprüfung nach den langwierigen Diskussionsrunden endlich zum Abschluss gekommen ist. Wenig überraschend konnten die ambitionierten Pläne der EU-Kommission nicht 1:1 umgesetzt werden. In Entsprechung zur europäischen Reformierung der Rechnungslegung fällt der häufige Einsatz von Mitgliedstaatenwahlrechten als politische Kompromisslösung negativ ins Auge. Durch dieses Vorgehen lässt sich keine harmonisierte bzw. vergleichbare europäische Abschlussprüfung in den EU-Mitgliedstaaten erzielen. Dennoch dürften die Reformmaßnahmen einigermaßen verhältnismäßig und aus Sicht der Prüfungspraxis vertretbar sein. Die spezifische Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte durch den deutschen Gesetzgeber bleibt mit Spannung abzuwarten.

Foto: panthermedia/pongsuwan pancharoensak

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