Artikel erschienen am 19.01.2015
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Die Haftung der Geschäftsleiter oder „Wer muss was beweisen?“

Von Oliver Förster LL.M. (UC Hastings), Hamburg

Der seit einigen Jahren bestehende Trend, Geschäftsleiter wegen (vermeintlicher) Pflichtverletzungen auf Ersatz von Schäden des Unternehmens in Anspruch zu nehmen, hält unvermindert an. Lag der Fokus zunächst noch auf Vorständen börsennotierter Gesellschaften, hat die Regress- und Klagewelle zwischenzeitlich den Mittelstand erreicht. Dabei wird zunehmend versucht, die für den Geschäftsleiter nachteilige Beweislastverteilung auszunutzen.

Die Haftung von Geschäftsleitern ist in den letzten Jahren mit aller Macht auf die Agenda gerückt. Schnell stellt sich dann die Frage, wer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung was zu beweisen hat. Die Regelungen der Beweislastverteilung können entscheidend sein für die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, aber auch für deren Abwehr.

Das deutsche Recht operiert insoweit mit einer Beweislastumkehr, die dem jeweiligen Geschäftsleiter eine erhebliche Last aufbürdet. Grundsätzlich gilt: Die den Schadensersatz beanspruchende Gesellschaft trifft die Darlegungs- und Beweislast für (1.) den Schaden, (2.) das (möglicherweise) pflichtwidrige Geschäftsleiterverhalten und (3.) den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem vorgeworfenen Verhalten. Den Geschäftsleiter trifft indes seinerseits die Darlegungs- und Beweislast für (1.) die Pflichtgemäßheit seines Verhaltens, (2.) ein fehlendes Verschulden sowie ggf. dafür, dass der Schaden auch bei (3.) sorgfaltspflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Die Gesellschaft hat demnach lediglich ein schadenstiftendes Verhalten des Geschäftsleiters darzulegen und zu beweisen, welches sich als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt. Hat die Gesellschaft dies dargetan, muss der Geschäftsleiter Anhaltspunkte dafür vortragen und beweisen, dass er seinen Pflichten genügt hat. Dies ist insbesondere für den aus der Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Geschäftsleiter mehr als schwierig. Denn dem Geschäftsleiter ist es verwehrt, anlässlich seines Ausscheidens Unterlagen der Gesellschaft mitzunehmen bzw. für sich zu kopieren. Ihm wird lediglich ein Recht zur Einsicht von Unterlagen zugebilligt, was ihm aber wenig hilft, wenn er sich nicht mehr an konkrete Unterlagen erinnert, ihm diese Unterlagen eventuell gar nicht bekannt geworden oder die Unterlagen (angeblich) nicht mehr auffindbar sind. In diesen Fällen kann die Darlegungs- und Beweislastverteilung dazu führen, dass der Geschäftsleiter auf Schadensersatz haftet – und zwar alleine deshalb, weil ihm Unterlagen fehlen!

Anders verhält es sich indes bei der Beweislast für den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem als pflichtwidrig vorgeworfenen Verhalten. Insofern trifft die Gesellschaft die Beweislast. Sie hat den Eintritt und die Höhe des Schadens sowie den Kausalzusammenhang darzulegen und zu beweisen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze des deutschen Zivilrechts. Dies kann sich indes wieder zum Nachteil für den Geschäftsleiter entwickeln. Denn das deutsche Zivilrecht kennt grundsätzlich keine Schadensteilung. Ist demnach der Geschäftsleiter zum Schadensersatz verpflichtet, hat er für den vollen Schaden einzustehen, und zwar selbst dann, wenn der Schaden mehrere Hundert Millionen Euro ausmacht.

Die für den Geschäftsleiter ungünstige Verteilung der Beweislast wird schlussendlich auch daran deutlich, dass die Gesellschaft vor Gericht in den Genuss der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt, wonach nicht der volle Strengbeweis zu führen ist, sondern der Vortrag und der Beweis der für eine Schadensschätzung hinreichenden Anhaltspunkte ausreicht. Der Geschäftsführer indes hat den Strengbeweis für seine Behauptungen zu führen.

Nach alledem müsste einem Geschäftsleiter eigentlich angeraten werden, zumindest die wesentlichen Geschäftsvorfälle ausführlich für sich zu dokumentieren. Ist er erstmal aus seinem Amt ausgeschieden, hat er keinen Zugriff mehr auf Geschäftsunterlagen. Dies zeigt, dass mit ungleichen Waffen gekämpft wird. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dem Geschäftsleiter noch nicht das Recht eingeräumt, Unterlagen zu kopieren. Die Praxis scheint hier gelegentlich weiter zu sein. Wer könnte es den Geschäftsleitern bei der vorstehend dargestellten Beweislastverteilung auch verübeln?

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