Artikel erschienen am 18.01.2015
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Liquiditätsschonung bei der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof lässt Korrekturen auf uneinbringliche Entgeltbestandteile zu

Von Thomas Dempewolf, Hamburg

Bei der sog. Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer auf die von Unternehmen erbrachten Leistungen mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung. Sie ist durch Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des betreffenden Monats im nächsten oder übernächsten Monat – abhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung – an das Finanzamt abzuführen – unabhängig von der vorherigen Bezahlung durch den Kunden. Insbesondere bei den in der Baubranche üblichen Sicherheitseinbehalten konnte dies eine teure Angelegenheit sein.

Grundlagen

Die Umsatzsteuer ist bekannt als durchlaufender Posten. Sofern nicht das auf zunehmend mehr Sachverhalte anwendbare Reverse-Charge-Verfahren greift, hat der leistende Unternehmer sie in seiner Rechnung auszuweisen, der Kunde bezahlt sie und der Unternehmer führt sie an das Finanzamt ab. Beim leistenden Unternehmer entsteht eine Liquiditätsbelastung, wenn die Rechnung nicht vor der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung bezahlt wird.

Dies gilt zumindest für die sog. Soll-Versteuerer. Abweichend hiervon können manche Unternehmen unter bestimmten Bedingungen die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ohne Umsatzsteuerausweis fakturieren. Sie haben dann allerdings kein Recht auf Abzug der Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen. Oder sie wechseln in die sog. Ist-Versteuerung. Das ist auf Antrag dann möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro betragen hat oder Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs getätigt werden. In diesem Fall bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen. Die auf die erbrachten Leistungen entfallende Umsatzsteuer entsteht dann erst mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Vorfinanzierung bei der Soll-Versteuerung

Die Mehrzahl der Unternehmen führt die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten im Rahmen der Soll-Versteuerung ab und finanziert sie ggf. vor. Sofern die später vereinnahmten Entgelte nicht den vereinbarten Entgelten entsprechen, dürfen Rechnungen unter bestimmten Bedingungen berichtigt werden. Zahlt der Kunde also einen geringeren Betrag als den Rechnungsbetrag, besteht zwar die Möglichkeit der Rechnungskorrektur, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h., die ursprünglich abgeführte Umsatzsteuer bleibt geschuldet und die Korrektur findet erst in dem Monat statt, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn die Forderung des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird.

Sicherheitseinbehalte

Die in der Baubranche üblichen Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel galten in der Vergangenheit nicht als Entgeltminderung, sodass insbesondere Bauunternehmer oder Architekten die Umsatzsteuer auf ihre gesamten Rechnungsbeträge an das Finanzamt abzuführen hatten, selbst wenn die Kunden Sicherheitseinbehalte vornahmen und Rechnungen so zunächst nicht in voller Höhe bezahlten.

Der Bundesfinanzhof hat Anfang des Jahres allerdings entschieden, dass das Entgelt als uneinbringlich einzustufen ist, wenn es über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmt werden kann und nicht durch Bankbürgschaften abgesichert ist.

Hiernach können betroffene Unternehmer jetzt ihre Rechnungen korrigieren und die Umsatzsteuer nur auf die von vornherein fälligen Teilentgelte abführen.

Behandlung im Rechnungswesen

Etwas kompliziert wird dies, weil die umsatzsteuerliche Behandlung keinen Einfluss auf die Ertragsteuern hat. Insoweit bleibt weiterhin die gesamte Forderung ertragswirksam. Hier kann lediglich eine Korrektur im Rahmen von Einzelwertberichtigungen erfolgen. Wenn hierfür kein Grund – bspw. ein konkretes Ausfallrisiko – vorliegt, muss die Forderung in voller Höhe bestehen bleiben. Die für die Umsatzsteuer notwendige Rechnungskorrektur kann dann mittels eines manuellen Eingriffs im Rechnungswesen dargestellt werden, indem z. B. der auf den Sicherheitseinbehalt entfallende Teil der Umsatzsteuer vom Konto „Umsatzsteuerverbindlichkeit“ auf „Umsatzsteuer nicht fällig“ umgebucht wird.

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