Artikel erschienen am 26.01.2015
E-Paper

Vererben und Verschenken

Möglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Von Klaus-Dieter Schäfer, Hamburg | Tim Wöhler, Hamburg

Irgendwann stellt sich jeder die Frage, was nach dem eigenen Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Neben die vorrangige Frage, wer welches Vermögen erhält, tritt regelmäßig der Wunsch, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, ein Höchstmaß an individueller Regelung zu ermöglichen, den eigenen Lebensabend finanziell abzusichern und die Steuerbelastung der Nachfolger für das bereits versteuerte Vermögen zu minimieren. Eine diesen Zielen gerecht werdende Gestaltung wird nur erreicht, wenn die enge Verzahnung von Zivil- und Steuerrecht berücksichtigt wird. Unabhängig von der vielfach diskutierten Behandlung von Betriebsvermögen bietet das geltende Recht hierzu einige Möglichkeiten.

Übertragen des Familienheims

Eine Möglichkeit, Vermögen ohne jegliche schenkungsteuerliche Belastung zu übertragen, besteht in der Zuwendung eines Familienheims (Haus oder Wohnung, in dem bzw. in der sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet) zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zu Lebzeiten. Durch eine solche Übertragung kann nicht nur der Ehegatte eine schenkungsteuerfreie Zuwendung erhalten. Bei gemeinsamen Kindern ist damit auch die Möglichkeit eröffnet, auf Ebene der Eltern Vermögen so zu verteilen, dass bei Versterben eines Elternteils eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer vermieden werden kann. Im Gegensatz zu der Befreiung für das Familienheim im Erbfall ist bei einer Schenkung zu Lebzeiten gesetzlich keine Behaltensfrist vorgesehen. Daher kann es auch aus diesem Grund interessant sein, das Familienheim bereits zu Lebzeiten auf den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner zu übertragen.

Vorbehalten von Nutzungsrechten

Um bereits heute Vermögen in die nächsten Generationen zu übertragen und gleichzeitig die eigene finanzielle Versorgung sicherzustellen, sind Zuwendungen unter Nutzungsvorbehalt (z. B. eines Nießbrauchs) möglich. Bei diesen Zuwendungen wird Vermögenssubstanz übertragen; der Übertragende behält sich jedoch die Nutzungen oder Erträge an dem zugewendeten Vermögen bis zu seinem Tod vor. Außerdem wird der Wert des Nutzungsrechts vom Wert des übertragenen Vermögens abgezogen, sodass eine deutlich geringere Bereicherung des Beschenkten eintritt. Beispiel: Vater schenkt seinem Sohn ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Wert von 600 000 Euro. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt z. B. 200 000 Euro und wird wie eine Schuld hiervon abgezogen. Von der verbleibenden Bereicherung von 400 000 Euro wird der persönliche Freibetrag des Sohnes von 400 000 Euro abgezogen. Es tritt keine steuerpflichtige Bereicherung ein. Ohne Vorbehalt des Nießbrauchs wäre der Sohn um 600 000 Euro bereichert und könnte lediglich seinen Freibetrag von 400 000 Euro abziehen. Er müsste 200 000 Euro mit 11 % versteuern und 22 000 Euro Schenkungsteuer zahlen.

Kettenschenkungen

Bei Zuwendungen zwischen zwei Personen, die den persönlichen Freibetrag übersteigen, kann überlegt werden, ob unter Einschalten einer dritten Person eine Optimierung der Übertragung durch Ausschöpfen mehrerer persönlicher Freibeträge erfolgen kann. So kann z. B. ein Ehegatte dem gemeinsamen Kind Vermögen in Höhe des persönlichen Freibetrags zuwenden und Vermögen in gleicher Höhe seinem Ehegatten übertragen, der dieses dann ebenfalls an das gemeinsame Kind weiter überträgt. Das Kind kann auf diesem Weg den für Kinder geltenden Freibetrag zweimal geltend machen. Beispiel: Vater schenkt seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter jeweils 400 000 Euro. Anschließend schenkt die Ehefrau der Tochter aus freien Stücken ebenfalls 400 000 Euro. Die Tochter hat insgesamt 800 000 Euro erhalten. Alle Schenkungen sind steuerfrei. Hätte der Vater seiner Tochter 800 000 Euro geschenkt, so hätte die Tochter nur hiervon ihren persönlichen Freibetrag von 400 000 Euro abziehen können. Die verbleibenden 400 000 Euro hätte sie mit 15 % versteuern müssen. Dieser Weg hätte 60 000 Euro Schenkungsteuer gekostet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es also zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge innerhalb der Familie sinnvoll sein, Schenkungen nicht direkt an einen Begünstigten auszuführen, sondern über eine Kette von Schenkungen. Die Anerkennung einer solchen Kettenschenkung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung ist jedoch an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft, u. a. daran, dass die eingeschaltete Durchgangsperson eine eigene Dispositionsbefugnis über das zunächst ihr zugewendete Vermögen besitzt.

Foto: panthermedia/Christine Müller

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Erbschaftsteuerliche Vergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge?

Keine Regelung ist im Erbschaftsteuerrecht so lang und kompliziert wie die Besteuerung von Betriebsvermögen. Steuerliche Gestaltungen sind insbesondere vor Übertragung von Betriebsvermögen wahrzunehmen.

Braunschweig 2011/2012 | Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter

Finanzen Steuern Recht

Das Unternehmertestament als Teil der Nachfolgeregelung

Laut einer Untersuchung stehen in Deutschland jährlich ca. 22 000 Familienunternehmen vor der Lösung der Nachfolgefrage. Etwa nur 2/3 aller Unternehmensübergaben erfolgen planmäßig. Von vielen Betroffenen wird die Notwendigkeit einer frühzeitigen Nachfolgeplanung aufgrund des komplexen Regelungsbedarfs, unüberschaubarer gesetzlicher Vorschriften und auch aus emotionalen Gründen verdrängt, was bei unvorhersehbaren Ereignissen zur existenziellen Gefährdung des Unternehmens führen kann.

Halle (Saale) 2013/2014 | Christine Albert, Halle (Saale