Artikel erschienen am 07.11.2012
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Scheinselbständigkeit wird teuer

Auch Franchise-Nehmer können rentenversicherungspflichtig sein!

Von Annett Rademacher, Magdeburg

Sind Franchise-Nehmer sozialversicherungspflichtig? Diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen „Ja!“ oder „Nein!“ beantworten. Die meisten Franchise-​Nehmer stehen zu ihrem Franchise-​Geber allerdings in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern sind selbständig tätig. Dennoch müssen oftmals Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Nachfolgend wird daher geprüft, in welchen Fällen Franchise-​Nehmer rentenversicherungspflichtig werden und wie die Beitragspflicht vermeidbar ist.

Franchise-​Nehmer sind weisungsfrei tätig

Franchise-Nehmer sind vertraglich verpflichtet, Waren, Geschäftsformen oder Vertriebs­methoden in einer vom Franchise-​Geber vorgegebenen einheitlichen Auf­machung und Ausstattung und unter Verwendung der vom Franchise-​Geber gewünschten Marken­bezeichnung zu vertreiben. Damit sind sie zwar in gewisser Weise vom Franchise-​Geber abhängig, jedoch nicht weisungsgebunden wie ein typischer Arbeit­nehmer. Vielmehr kann der Franchise-​Nehmer üblicherweise seine Chancen auf dem Markt selbständig und weisungsfrei suchen. Franchise-​Nehmer sind daher ver­sicherungs­frei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Scheinselbständige sind rentenversicherungspflichtig

Franchise-Nehmer können jedoch in der gesetzlichen Renten­ver­siche­rung beitrags­pflichtig werden. Selbständige, die keinen ver­siche­rungs­pflichtigen Arbeitnehmer be­schäf­tigen und auf Dauer und im Wesent­lichen nur für einen Auftrag­geber tätig sind, gelten als Schein­selbständige und sind renten­ver­siche­rungs­pflichtig. Da der Franchise-​Geber den Franchise-​Nehmer damit betraut, das Franchise-​Konzept in seinem Franchise-​Outlet umzusetzen, ist er grund­sätzlich der alleinige Auftraggeber des Franchise-​Nehmers. So entschied das Bundes­sozial­gericht. Das bedeutet: Franchise-​Nehmer sind renten­versicherungs­pflichtig, wenn sie allein tätig sind oder nur einen Minijobber beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig nicht 400 Euro im Monat übersteigt. In diesem Fall sind im Jahr 2012 monatlich Renten­ver­siche­rungs­bei­träge in Höhe von 514,50 Euro (West) bzw. 439,04 Euro (Ost) zu zahlen (19,6 % der monatlichen Bezugs­größe von 2 625 Euro (West) bzw. 2 240 Euro (Ost)).

Begünstigungen für Existenzgründer

Existenzgründer können sich während der ersten drei Jahre ihrer selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, gilt die Befreiung auch rückwirkend, ansonsten erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Existenzgründer, die keinen Be­frei­ungs­antrag stellen, müssen während der ersten drei Jahre nur den halben Regel­beitrag zahlen, monatlich also 257,25 Euro bzw. 219,52 Euro.

Rentenversicherungspflicht ist vermeidbar

Franchise-Nehmer, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht rentenversicherungspflichtig. Tipp: Es werden die Lohnsummen aller Beschäftigten zusammengerechnet. Damit entfällt die Beitragspflicht auch dann, wenn Minijobber beschäftigt werden, deren Lohn insgesamt regelmäßig pro Monat den Betrag von 400 Euro übersteigt. Natürlich können auch Familienangehörige angestellt werden. Allerdings muss das Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich gelebt und mit der Anstellung eines fremden Arbeitnehmers vergleichbar sein. Eine gelegentliche Beschäftigung von Familienangehörigen ist nicht ausreichend. Die Renten­ver­sicherungs­pflicht lässt sich auch vermeiden, wenn mehr als ein Sechstel der Einkünfte nicht aus der Franchise-Tätigkeit erzielt werden. Doch Vorsicht: Franchise-Verträge enthalten oft Klauseln, nach denen weitere Geschäfte untersagt sind.

Empfehlung: Scheinselbständigkeit kann teuer werden. Betriebsprüfer können für mindestens vier Jahre Beiträge nachfordern. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Stattdessen lassen Sie sich rechtzeitig zu allen Fragen der Scheinselbständigkeit und Sozialversicherungspflicht beraten.

Bild: Panthermedia/Joachim Wendler

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