Artikel erschienen am 01.10.2014
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Vermögenssicherung – generationenübergreifend

Von Ihr Steuerberater, Magdeburg

In Sachsen-Anhalt gibt es jeden Monat 100 Firmeninsolvenzen und 385 Ehescheidungen. Damit in einem solchen Fall das eigene Vermögen nicht unfreiwillig den Familienstamm verlässt, lohnt es sich, rechtzeitig vorzusorgen. Bereits bei der Unternehmensgründung muss an die damit verbundene Haftung und die Nachfolge gedacht werden. Für Unternehmer sollte ein Ehevertrag obligatorisch sein, die Praxis zeigt jedoch das Gegenteil. Dies kann im Ernstfall einschneidende monetäre Verluste nach sich ziehen, insbesondere wenn keine Modifikation des Zugewinnausgleichs erfolgte.

Stiftung

Wie entzieht man der Haftungsmasse das Vermögen, ohne die Nutzbarkeit einzuschränken? Die sicherste, aber endgültige Lösung ist die Übertragung auf eine (gemeinnützige) Stiftung. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist kommen Gläubiger oder Ex-Partner nicht mehr an das Vermögen, allerdings hat man selbst auch quasi keine Verwertungsmöglichkeit mehr. Eine Stiftung bietet sich insbesondere bei Unternehmensvermögen an, wenn hier die Nachfolge auf viele oder gar zerstrittene Erben droht. Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann jegliche Belastung mit Erbschaftsteuer vermieden werden.

Familie

Ein ausreichender Schutz ist auch mit einer Familiengesellschaft realisierbar. Hiermit kann entweder eine sukzessive Übertragung von Vermögen unter mehrmaliger Nutzung der Schenkungsfreibeträge oder eine sofortige Reduktion der Haftungsmasse auf fast null erfolgen. Die eigene Absicherung erfolgt über persönliche Sonderrechte.

Firma

Unternehmen sollten zur Haftungsbeschränkung als GmbH oder GmbH & Co. KG geführt werden. Hiermit wird die Abschirmung des Unternehmers erreicht und nur die GmbH trägt das Haftungsrisiko. Zudem sollte Vermögen, insbesondere Immobilien und Grundstücke sowie Anlagevermögen mit stillen Reserven, aus dem operativen Unternehmen ferngehalten oder rechtzeitig ausgelagert werden.

Konzeption

Um die Folgen einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden, sollte der Unternehmer die GmbH und der Partner die Betriebsimmobilie besitzen. Damit ist selbst bei einer Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer die Immobilie nicht in der Haftung, da auch Ehepartner nicht untereinander haften. Da sich gerade an den Ehepartner hohe Werte steuerfrei übertragen lassen, kann so das Vermögen aus Haftungssicht optimal strukturiert werden. Neben einem Freibetrag von 500 000 Euro stehen hier verschiedene Modelle – wie die Güterstandsschaukel oder Mehrfachschenkungen des Familienwohnheims – zur Enthaftung des Unternehmers zur Verfügung. Auch können Kinder und Enkel mit eingebunden werden, man darf nur nie die Absicherung vergessen. Rückforderungsrechte sind ein absolutes Muss!

Man erkennt, dass für eine ganzheitliche Konzeption ein erfahrener Berater mit ausreichend praktischer Expertise auf diesem Gebiet unerlässlich ist. Andernfalls läuft man Gefahr, dass neben einer missglückten Haftungsminimierung auch noch hohe Steuerlasten entstehen.

Foto: panthermedia/Darius Turek

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