Artikel erschienen am 01.01.2012
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Die missglückte Unternehmensnachfolge

Risiken der Erbfolgegestaltung bei Betriebsaufspaltungen

Von Dr. iur. Thomas Beckmann, Bielefeld | Lutz Scholz, Bielefeld

Bei mittelständischen Unternehmen werden häufig – u. a. aus haftungsrechtlichen Gründen – Betriebsgrundlagen (z. B. Grundstücke) an eine operativ tätige GmbH vermietet (sogenannte Betriebsaufspaltung). Der Wille des Unternehmers geht dabei oftmals dahin, nur einen Nachfolger in die operative Einheit zu bestimmen, anderen potenziellen Erben das vermietete Grundstück zu übertragen.

I. Problem

Diese Nachfolgeplanung kann zivilrechtlich erreicht werden, führt jedoch zu verheerenden steuerlichen Folgen, wie das nachstehende Beispiel verdeutlichen soll:

Vater V ist Alleingesellschafter einer GmbH, an die er ein Betriebsgrundstück vermietet. In seinem Testament setzt V seine beiden Kinder als Erben ein und bestimmt, dass sein Sohn S die GmbH-Beteiligung, seine Tochter T das Grundstück erben soll.

1. Zivilrecht

Entgegen der „landläufigen“ Meinung erwirbt der Sohn nicht unmittelbar die GmbH-Be­teiligung bzw. die Tochter nicht das Grundstück, da eine direkte Zuordnung von Nach­lass­gegen­ständen nur durch Vermächtnisse möglich ist. Tochter und Sohn sind Miterben in einer Erbengemeinschaft geworden. Es liegt zudem eine Erbquotenregelung mit Teilungs­anordnung vor, wonach sich Sohn und Tochter nach dem Erbfall entsprechend auseinandersetzen müssen / sollen.

2. Steuerliche Folgen

Durch die Erbauseinandersetzung tritt Folgendes ein:

a) Ertragsteuerliche Auswirkungen

Zu Lebzeiten des Vaters bestand eine sogenannte Betriebsaufspaltung, die unter anderem zur Folge hatte, dass sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Beteiligung zu dem Betriebsvermögen des Vaters gehörten. Diese Folge beruht auf einer steuerlichen Fiktion.

Durch die Erbauseinandersetzung wird die Betriebsaufspaltung und damit der (fiktive) Gewerbebetrieb automatisch beendet, wodurch sämtliche stillen Reserven im Grundstück und in der GmbH-Beteiligung aufgedeckt und durch die Erben voll versteuert werden. Dies kann zu einer Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) von bis zu 50 % führen. Gewerbesteuer fällt nicht an.

b) Erbschaft­steuerliche Auswirkungen

Durch die Erbaus­einandersetzung verliert das Grundstück seine Betriebs­ver­mögens­qualität und dadurch die Begünstigungs­fähig­keit nach dem ErbStG (85 % bzw. 100 % Verschonungsabschlag). Aufgrund unklarer Richtlinienlage kann derzeit nicht ausge­schlossen werden, dass auch die GmbH-Beteiligung durch die Auseinandersetzung die Begünstigungs­fähigkeit verliert. Der Verkehrswert des Grundstückes und der GmbH-Be­teiligung unterliegt dann in vollem Umfang der Erbschaft­steuer. Diese beträgt für Kinder bis zu 30 %.

c) Ergebnis

Durch den Erbfall und die Erbauseinandersetzung kommt es zu einer Steuerbelastung von bis zu 80 % der Verkehrswerte des Betriebs­vermögens ohne Liquiditätszufluss. Durch diese Substanz­besteuerung besteht ein großes Risiko für das Unternehmen mit der Folge der Vernichtung von Nachlasswerten. Im Zweifel muss das ererbte Vermögen verkauft werden, um die Steuern zu finanzieren.

II. Lösungsvorschläge

Um derartige ungewollte und teils existenz­bedrohende Steuerbelastungen zu vermeiden, sind die nachstehend aufgeführten Maßnahmen zu überdenken, die jedoch auf den jeweiligen Einzelfall exakt angepasst sein müssen:

1. Beendigung Betriebsaufspaltung

Durch eine steuerneutrale Einlage des Grundstücks in die GmbH gehen im Erbfall nur GmbH-Anteile über, die erbschaft­steuerlich begünstigt sind. Allerdings entsteht eine größere „Haftungsmasse“ bei der GmbH sowie Grunderwerbsteuer.

2. Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft

Durch Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) wird die Betriebsaufspaltung steuerneutral beendet und das Grundstück, das weiterhin im Eigentum des Unternehmers steht, zu sogenanntem Sonder­betriebs­vermögen. Im Erbfall und der anschließenden Erb­aus­einander­setzung kommt es ertragsteuerlich nur zur Versteuerung der stillen Reserven in dem Grundstück. Für den Grundstückswert fällt auch Erbschaft­steuer an. Erbschaft­steuerlich bleibt zumindest die Gesellschafts­beteiligung begünstigungsfähig.

Im Ergebnis geht die Beteiligung an der GmbH & Co. KG ohne jede Steuerbelastung über. Der Übergang des Grundstücks löst wie im Ausgangsfall Steuern von bis zu 80 % aus. Insgesamt ist die Steuerbelastung aber deutlich niedriger als im Ausgangsfall.

3. Alleinerbenstellung

Um zu vermeiden, dass das aufgespaltene betriebliche Vermögen an verschiedene Person fällt und dadurch die oben beschriebenen Folgen eintreten, kann eine Person als Allein­erbe bestimmt werden. Die Betriebs­auf­spaltung bleibt bestehen, das Betriebs­vermögen (GmbH-Beteiligung und Grundstück) ist bei S erbschaft­steuerlich begünstigt. Der Erbe hat Ausgleichszahlungen an die „weichenden Erben“ zu leisten, die bei diesen erbschaft­steuer­pflichtig sind.

4. Gesellschaftsrechtliche Lösung

Ist kein sonstiges Vermögen vorhanden, welches die nicht in das Unternehmen nachfolgenden Erben zum Ausgleich erhalten können und soll der Unter­nehmens­nachfolger auch nicht mit Abfindungen belastet werden, kommt nur eine unter­nehmerische Mitbeteiligung aller Erben in Betracht. Hierbei ist durch die Gestaltung von Gesellschafts­verträgen und Vertretungsregelungen sicherzustellen, dass der Erbe, der als geeigneter Nachfolger angesehen wird, den maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmens­geschicke erhält. Mitbestimmungsrechte sonstiger Erben können begrenzt werden, sodass diesen im Wesentlichen nur noch die Gewinnbezugsrechte und Anteile an den stillen Reserven zustehen. Erbschaftsteuerlich sind dann alle Erben begünstigt.

III. Fazit

Der Wille des V, sein Vermögen nach seinem Tod zu trennen (operative Einheit an S, Grundbesitz an T) führt im Beispielsfall zu erheblichen Steuerbelastungen. Diese sind im Zweifel so hoch, dass andere Gestaltungen gesucht werden müssen.

Es gilt, für den Einzelfall eine Lösung zu finden, die den Vorstellungen des Erb­lassers möglichst nahe kommt. Dabei muss vermieden werden, dass es im Erbfall zu unvorhergesehenen Steuerzahlungen kommt, die letztendlich das Unternehmen und dessen Existenz gefährden. Um die beste Lösung bei den unterschiedlichen Zielen zu erreichen, sollten diese Fragen frühzeitig erörtert werden. Dabei ist zivil- und steuerrechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

 

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