Artikel erschienen am 14.01.2013
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Innovative Verrechnungspreismodelle

Praxisfälle zum grenzüberschreitenden Verlustausgleich

Von Dr. iur. Andreas Ball, Bielefeld | Marcus Kunert, Bielefeld

Die mittelständischen Unternehmen in OWL sind auf den Weltmärkten gut vertreten. Damit der wirtschaftliche Erfolg nicht mit dem steuerlichen K. O. einhergeht, gilt es eine Reihe von Regeln zu beachten. Dem Fremdvergleich genügende Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen gehören dazu. Richtig eingesetzt führen Verrechnungspreise zu einer funktionsgerechten Ergebnisverteilung und helfen, „Verlustinseln“ zu vermeiden.

Primäres Ziel einer Verrechnungspreisgestaltung sollte eine dem Funktions- und Risikoprofil der Unternehmen angemessene Ergebnisverteilung sein. Die Verrechnungspreise sollten zudem die richtigen Steuerungsanreize für das Management setzen. Auch steuerliche Effekte sind in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dazu folgende Praxisbeispiele:

Praxisfall 1: Produktionsaufbau

Das Maschinenbauunternehmen A beliefert seit 2007 den mexikanischen Markt. Der Markteintritt eines Wettbewerbers führt dazu, dass die Margen des zunächst profitablen Mexikogeschäfts sinken. A beschließt daher den Bau eines Produktionswerkes in Mexiko. Qualitätsprobleme und die von A verhandelten Marktpreise führen in den Folgejahren zu Verlusten der mexikanischen Tochter. Der wirtschaftlichen Misere folgt der steuerliche GAU, als die Betriebsprüfung die Wertberichtigungen auf Gesellschafterdarlehen an die Produktionstochter nicht anerkennt und einen steuerlichen Mehrgewinn aus einer Funktionsverlagerung des Geschäfts nach Mexiko annimmt.
Ausländische Produktionswerke haben häufig das Funktionsprofil eines Auftrags- oder gar Lohnfertigers für ihre Muttergesellschaft. Indizien dafür sind, dass technische und kaufmännische Vorgaben von der inländischen Muttergesellschaft getroffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Produktdesign und die Preisverhandlungen in der Hand der Muttergesellschaft liegen und die Tochtergesellschaft lediglich den Produktionsprozess bestimmt. In solchen Fällen liegt es nahe, die faktische Funktionsverteilung auch rechtlich und bilanziell umzusetzen. Dies kann durch die vertragliche Vereinbarung einer Ausgleichsverpflichtung der Mutter im Verlust- und einer Abführungsverpflichtung der Tochter im Gewinnfall geschehen. Dadurch kann die Tochtergesellschaft auf eine niedrige aber stabile Marge „eingependelt“ werden. Der Vereinbarung eines solchen Auftragsfertigerverhältnisses steht dabei nicht entgegen, dass die ausländische Tochter direkt an ihre Kunden fakturiert. Aus steuerlicher Sicht verhindert ein Auftragsfertigermodell das Entstehen von „Verlustinseln“, die die Steuerquote in die Höhe treiben, und vermeidet steuerlich nicht abzugsfähige Finanzierungsmaßnahmen. Hinzu kommt, dass Auftragsfertigermodelle grundsätzlich geeignet sind, die Steuerpflicht von Funktionsverlagerungen zu vermeiden. Ein Aspekt, der angesichts zahlreicher Fälle der Besteuerung von stillen Reserven aus einer Funktionsverlagerung in Betriebsprüfungen an Bedeutung gewinnt.

Praxisfall 2: Vertriebsstrukturen

B, ein Hersteller von elektronischen Bauteilen, liefert seine im Inland hergestellten Bauteile mit einem Kostenaufschlag von 15 % an seine ausländischen Vertriebstochtergesellschaften. Die Vertriebstöchter gewähren an die Kunden hohe Rabatte auf die Listenpreise. Dauerverluste sind die Folge. Die ausländischen Fisci erkennen unter Hinweis auf das eingeschränkte Funktionsprofil der als Eigenhändler fungierenden Vertriebstochtergesellschaften die Verluste nicht an. Es kommt zur Doppelbesteuerung.

Die Fakturierung an die ausländischen Vertriebs-töchter nach dem Cost-plus-System führt zu einer Verlagerung des Absatzrisikos auf die Tochtergesellschaften. Diese Risikoverlagerung wird in vielen Fällen den Erfolgsbeiträgen der Parteien nicht gerecht. Eine retrograde Verrechnungspreisermittlung, die den Vertriebstöchtern einen festen Prozentsatz vom Wiederverkaufspreis sichert, wird häufig zu wirtschaftlich und steuerlich angemesseneren Ergebnissen führen. Auch eine „Auspendelung“ der Tochtervertriebsgesellschaften auf eine stabile Ertrags-marge durch jährliche Ausgleichszahlungen wird dem Funktions- und Risikoprofil eher entsprechen als die hier angewendete Cost-plus-Methode. Betriebswirtschaftliche Fehlsteuerungen lassen sich bei der o. g. Methode vermeiden, wenn die Vergütung der Führungskräfte der Tochtergesellschaften an Umsatz- und Absatzgrößen angelehnt wird.

Hinweise

Beide Praxisfälle zeigen, dass „Verlustinseln“ häufig mit unangemessenen Verrechnungspreisen einhergehen. Eine Umstellung des Verrechnungspreissystems hilft hier, Steuern und damit Liquidität zu sparen. Voraussetzung ist die sorgfältige Prüfung wirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Folgewirkungen. Die vereinbarten Margen sind durch Fremdvergleichsanalysen und ein Funktions- und Risikoprofil, das gleichzeitig der gesetzlich vorgeschriebenen Verrechnungspreisdokumentation dient, zu unterlegen. Haftungsrechtliche Implikationen bei den Modellen können durch eine differenzierte vertragliche Regelung in Grenzen gehalten werden. Zollrechtliche und umsatzsteuerliche Folgewirkungen sind zu beachten. Durch „Stresstests“ kann simuliert werden, wie sich das Verrechnungspreismodell wirtschaftlich und steuerlich in Krisen- wie auch in Erfolgsjahren auswirkt.

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