Artikel erschienen am 14.01.2013
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SEPA: Der Binnenmarkt fürs Geld kommt

Von Detlef Kropp, Bielefeld

Die Einführung des Euro-Bargeldes (2002) war der Start für das einheitliche Bezahlen im europäischen Binnenmarkt. Mit SEPA (Single Euro Payments Area) werden jetzt auch die bargeldlosen Zahlungen einheitlich gestaltet. Jedes Land verfügt bisher über eigene Modalitäten und Standards. Unterschiedliche Zahlungsverfahren, Kontonummernsysteme und Datenformate sorgen für fragmentierte Zahlungsverkehrsmärkte. Dies alles soll SEPA überwinden – zum Nutzen der europäischen Volkswirtschaft.

Vorteile eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums

SEPA ist Teil der europäischen Vision. Durch die Vereinheitlichung soll der Binnenmarkt weiter zusammenwachsen und sich noch dynamischer entfalten. Sobald die geplante Harmonisierung vollständig und effektiv umgesetzt ist, kann jeder Kunde – ob Unternehmer oder Privatkunde – über ein einziges Konto seine gesamten europaweiten Zahlungsverkehrsgeschäfte tätigen. Beispielsweise können dann Rechnungsbeträge länderübergreifend abgebucht werden. Zudem profitieren die Unternehmen von einfachen, schnellen und effizienten Zahlungen innerhalb des SEPA-Raums. Dieser umfasst neben allen EU-Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und die Schweiz. Euro-Überweisungen zwischen diesen Ländern werden dank SEPA bereits heute innerhalb eines Arbeitstages abgewickelt.

SEPA auch im Inland relevant

SEPA betrifft alle Zahlungen, die in Euro geleistet werden – egal, ob dies innerhalb von Deutschland oder grenzüberschreitend innerhalb der SEPA-Länder geschieht. Folglich müssen sich auch alle auf SEPA vorbereiten. Dies ist allerdings häufig nicht bekannt. Einige Unternehmen gehen irrtümlicherweise davon aus, dass sie sich mit dem Thema nicht beschäftigen müssen, da sie nur in Deutschland Zahlungen leisten oder empfangen.

Wesentliche Neuerungen in der Praxis

Bei Überweisungen werden in Zukunft statt der Kontonummer und der Bankleitzahl die IBAN (International Bank Account Number) und der BIC (Bank Identifier Code) verwendet. Mit den beiden neuen SEPA-Lastschriftverfahren können künftig Gelder von Konten im Binnenmarkt eingezogen werden. Die Verfahren ähneln den heute in Deutschland gebräuchlichen Verfahren mit Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag. Allerdings kann das SEPA-Firmenlastschriftverfahren, das den Abbuchungsauftrag ersetzt, nicht wie bisher bei Verbrauchern eingesetzt werden. Für den Umgang mit abgelehnten oder zurückgegebenen Lastschriften gelten im Binnenmarkt einheitliche Regeln.

Vorbereitung auf SEPA

Die vertrauten Verfahren für Überweisungen und Lastschriften, auf die alle bisherigen Zahlungsverkehrsprozesse abgestimmt sind, können ab dem 01.02.2014 nicht mehr genutzt werden. Danach sind beispielsweise alle Überweisungen mit IBAN und BIC durchzuführen. Unternehmen sollten deshalb bereits heute IBAN und BIC auf ihren Rechnungen integrieren. Außerdem müssen die Bankverbindungen von Kunden und Lieferanten in den eigenen Datenbeständen auf das neue Format umgestellt werden. Dazu stellen viele Banken den Unternehmen eine spezielle Software zur Verfügung. Darüber hinaus sollten sowohl die Banking-Software als auch die Anwendungen in der Finanzbuchhaltung frühzeitig auf den neuesten Stand gebracht werden.

Kaum Veränderungen bei Kartenzahlungen im Einzelhandel

Bei den Kartenzahlungen ändert sich in der Praxis nicht viel. Bereits heute ist es möglich, dass Kunden aus Europa ihre Karte auch beim heimischen Einzelhändler einsetzen können. Umgekehrt können Karteninhaber aus Deutschland in Europa fast überall bargeldlos einkaufen. Durch die Schaffung verbindlicher Standards für Kartenzahlungen werden die Prozesse jedoch noch schneller und effektiver.

Die Kartenterminals werden meist automatisch von den Netzbetreibern aktualisiert. Der Händler muss selbst nicht mehr aktiv werden. Bei Fragen sollten sich die Händler direkt mit dem jeweiligen Netzbetreiber in Verbindung setzen.

Lastschriften: Einzugsermächtigungen bleiben gültig

Bisherige Einzugsermächtigungen für Lastschriften behalten auch für die neuen SEPA-Verfahren ihre Gültigkeit. Dies gilt aufgrund einer entsprechenden Anpassung der Änderung der „Sonderbedingungen für das Lastschriftverfahren“. Durch diese Änderung müssen weder Unternehmer noch Verbraucher die vielen bestehenden Einzugsermächtigungen aktualisieren — eine enorme Entlastung für alle Beteiligten. Der Lastschrifteinreicher muss lediglich einmal vor der ersten Nutzung auf die geänderte Form des Einzugs hinweisen und eine so genannte Gläubigeridentifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen.

Rechtzeitig mit der Umstellung starten

Auch wenn teilweise Übergangsfristen bestehen, können ab dem 01.02.2014 Zahlungen nur noch mit IBAN und BIC durchgeführt werden. Bis dahin müssen die Datenbestände umgestellt und die Software in der Finanzbuchhaltung aktualisiert sein. Beide Projekte erfordern ausreichend Zeit und Vorbereitung. Deshalb sollten Unternehmen rechtzeitig mit der Umstellung auf SEPA starten. Die Aktualisierung der Banking-Software können Unternehmen bereits jetzt vornehmen, denn die aktuellen Versionen unterstützen sowohl die gültigen deutschen Formate als auch die SEPA-Formate.

SEPA-Überweisung

Mit einer SEPA-Überweisung können Euro-Zahlungen innerhalb des SEPA-Raums (EU, EWR und Schweiz) zum Preis einer Inlandszahlung getätigt werden.

Voraussetzungen:
• Zahlung innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer
• Empfängerkonto und Auftragskonto werden in Euro geführt
• Bank des Empfängers ist SEPA-fähig (Prüfung möglich)

Pflichtangaben:
• Angabe der IBAN des Zahlungsempfängers
• Angabe des BIC des Zahlungsempfängers
• Angabe der Entgeltregelung

Dauer:
• ein Bankarbeitstag

Die neuen SEPA-Lastschriftverfahren im Vergleich:

SEPA-Basis-Lastschrift

Mit der SEPA-Basis-Lastschrift können Gelder von Konten im Binnenmarkt eingezogen werden. Das Verfahren ähnelt dem heutigen Einzugsermächtigungsverfahren in Deutschland.

Widerspruchsfrist:
Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, innerhalb von acht Wochen der Kontobelastung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Frist wird ab dem Tag der Belastungsbuchung (Fälligkeitstermin) gerechnet. Bei einem nicht erteilten oder gelöschten Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabefrist bis zu 13 Monate.

Voraussetzungen und Pflichtangaben:
• Zahlung innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer
• Euro-Zahlung
• Angabe von IBAN und BIC des Zahlungspflichtigen
• Angabe eines Fälligkeitsdatums
• SEPA-Basis-Lastschriftmandat
• Gläubiger-Identifikationsnummer
• Bank des Empfängers ist sepafähig

SEPA-Firmen-Lastschrift

Die SEPA-Firmen-Lastschrift ist speziell für Unternehmen entwickelt. Sie ist nicht für Verbraucher vorgesehen. Das Verfahren ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftrag.

Keine Rückgabe möglich:
Zahlungen, die mit der SEPA-Firmenlastschrift eingezogen werden, können nicht zurückgegeben werden.

Voraussetzungen und Pflichtangaben:
• Zahlung innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer
• Euro-Zahlung
• Angabe von IBAN und BIC des Zahlungspflichtigen
• Unternehmen ist Zahlungspflichtiger
• Angabe eines Fälligkeitsdatums
• SEPA-Firmen-Lastschriftmandat
• Gläubiger-Identifikationsnummer

SEPA-Lastschriftmandate

Voraussetzung für den Einzug von Geldern per Lastschrift ist das SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Zahlungspflichtigen einzuziehen, gleichzeitig wird die Bank des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt. Für die beiden SEPA-Lastschrift-Verfahren gibt es unterschiedliche Mustertexte, die aus rechtlichen Gründen jedoch nicht verändert werden dürfen.#

Die bisherigen Einzugsermächtigungen behalten auch für die SEPA-Verfahren ihre Gültigkeit. Die bestehenden Einzugsermächtigungen können auch als Mandat für die SEPA-Basislastschrift genutzt werden. Der Lastschrifteinreicher muss lediglich einmal vor der ersten Nutzung als SEPA-Mandat auf die geänderte Form des Einzugs hinweisen (Mustertexte auf den SEPA-Seiten der Deutschen Kreditwirtschaft).

Gläubiger-Identifikationsnummer für Lastschrifteinreicher

Jeder Lastschrifteinreicher benötigt eine eigene Kennung zur Identifizierung, die Gläubiger-Identifikationsnummer (CI, Creditor Identifier). Zahlungspflichtige können anhand dieser Nummer und der Referenznummer des zugrunde liegenden Lastschriftmandats sehr leicht prüfen, ob für die Kontobelastung eine Ermächtigung vorliegt. Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann kostenlos bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

Foto: Panthermedia/Sigrun Linneweber-Bley

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