Artikel erschienen am 14.01.2013
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Umsatzsteuer

Änderungen zum Jahreswechsel

Von Arthur Jagiella, Bielefeld | Dipl.-Wirt.-jur. (FH) Christian Westmeier, Bielefeld

Am 01.01.2013 soll das Jahressteuergesetz 2013 in Kraft treten. Der Gesetzgeber beschließt damit auch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG), die für eine Vielzahl von Unternehmen relevant sind. Einige dieser Änderungen sind im betrieblichen Alltag kurzfristig zu übernehmen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Pflichtangabe „Gutschrift“

Sofern der Leistungsempfänger oder ein von ihm beauftragter Dritter über die Leistung abrechnet, wird die Angabe des Begriffs „Gutschrift“ Pflicht.

Änderung für Wiederverkäufer

Unternehmen, die als Wiederverkäufer Umsätze tätigen, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, müssen künftig in der Rechnung den Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ führen.

Vereinheitlichter Hinweis

Im Sinne einer Vereinheitlichung ist als Pflichtangabe auf einer Rechnung künftig der folgende Hinweis gem. § 14a Abs. 1 UStG anzubringen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Pflicht zur Rechnungsausstellung

Für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. der sonstigen Leistung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht künftig die Verpflichtung, die Rechnungen bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats auszustellen.

Aufbewahrung von Rechnungen

Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Aufbewahrung eines Rechnungsdoppels von zehn auf acht Jahre abgesenkt. Diese Änderung gilt für die Fälle, in denen die Frist für die Aufbewahrung zum 31.12.2012 noch nicht abgelaufen ist.

Klarstellung: ausländischer Unternehmer

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 UStG ist ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Diese Änderung nimmt die aktuelle Rechtsprechung des EuGH auf, wonach es für die Bestimmung des im Ausland ansässigen Unternehmers auf den Sitz des Unternehmens (Sitz des Unternehmens, Geschäftsleitung, Betriebsstätte) ankommt und nicht auf den Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unternehmers. Praktische Bedeutung hat die Ergänzung dadurch, dass ein ausländischer Unternehmer mit inländischer Betriebsstätte grundsätzlich als ausländischer Unternehmer und nicht als inländischer Unternehmer gesehen wird. Wenn aber die inländische Betriebsstätte am Umsatz beteiligt ist, gilt der Lei-stende als inländischer Unternehmer.

Foto: Panthermedia/Elena Elisseeva

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