Artikel erschienen am 06.01.2014
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Neue Spielregeln für Organschaften

Aktuelle Änderungen im Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht

Von Dr. rer. pol. Alexandra Maßbaum, Bielefeld | Dipl.-Wirt.-jur. (FH) Christian Westmeier, Bielefeld

Neue Regeln im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft sollen entweder Vereinfachungen für den Steuerpflichtigen oder Rechtssicherheit bei bisher unklaren Sachverhalten bieten. Im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft hat das Bundesfinanzministerium am 07.03.2013 eine Verwaltungsanweisung erlassen und die organisatorische Eingliederung von Organgesellschaften ab dem 01.01.2014 neu geregelt. Was müssen Unternehmen heute und in Zukunft beachten?

Verlustübernahmevereinbarung

Bei ertragsteuerlichen Organschaften verlangt das Körperschaftsteuergesetz die Vereinbarung einer Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz (AktG) im Ergebnisabführungsvertrag.

In der Vergangenheit wurden verschiedene Formulierungen dieser Verlustübernahmeverpflichtung durch Betriebsprüfungen nicht anerkannt.

Die gesetzliche Neuregelung stellt klar, dass eine ertragsteuerliche Organschaft nur noch anerkannt wird, wenn der Ergebnisabführungsvertrag einen dynami-schen Verweis auf diese Vorschrift enthält.

Altverträge, die einen solchen Verweis nicht enthalten, können noch bis spätestens zum 31.12.2014 angepasst werden.

Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages

Zur Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist es erforderlich, dass der „objektiv richtige“ Handelsbilanzgewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt wird.

Enthält die Handelsbilanz der Organgesellschaft einen Bilanzierungsfehler, so besteht die Gefahr, dass die ertragsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird.

Die Neuregelung sieht vor, dass Ergebnisabführungsverträge auch bei fehlerhaften Bilanzansätzen als durchgeführt gelten, wenn der Jahresabschluss der Organgesellschaft oder ein Konzernabschluss, in den der Jahresabschluss einbezogen ist, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen wurde. Alternativ gilt dies auch bei Vorliegen einer Bescheinigung über die Jahresabschluss-erstellung mit umfangreichen Beurteilungen.

Umsatzsteuerliche Organschaft

War für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung bisher eine Verhinderung einer abweichenden Willensbildung bei der Organgesellschaft maßgebend (i. d. R. durch die personelle Verflechtung der Geschäftsführung des Organträgers und der Organgesellschaft), kann diese nunmehr auch dann vorliegen, wenn ein leitender Angestellter des Organträgers die Geschäftsführung der Organgesellschaft übernimmt. In Einzelfällen kann auch ohne personelle Verflechtung eine organisatorische Eingliederung gegeben sein, wenn der Organträger durch eine schriftliche Vereinbarung, wie etwa eine Konzernrichtlinie, in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung einer Organgesellschaft eingreifen kann.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss der Organträger in der Lage sein, seinen Willen bei der Organgesellschaft aktiv durchzusetzen. Es ist nicht mehr ausreichend, dass er eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann. Dies ist vor allem für die Fälle von Bedeutung, in denen die Geschäftsführungsorgane nicht personen-identisch besetzt sind.

Was ist zu beachten?

Bei neu abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträgen ist darauf zu achten, dass diese einen dynamischen Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG enthalten.

Bestehende Ergebnisabführungsverträge sollten überprüft und – falls notwendig – bis Ende 2014 angepasst werden.

Um eine rechtliche Sicherheit im Hinblick auf die Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages bei Bilanzierungsfehlern bei nicht prüfungspflichtigen Organgesellschaften zu erlangen, besteht die Möglichkeit, den Jahresabschluss der Organgesellschaft freiwillig prüfen oder umfangreiche Prüfungshandlungen vornehmen zu lassen.

Bestehende umsatzsteuerliche Organschaften sollten im Hinblick auf die Erfüllung der organisatorischen Eingliederung überprüft werden. Sofern die Voraussetzungen fraglich sind, können gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

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