Artikel erschienen am 16.12.2014
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Böse Überraschungen mit Bürgschaften

Vertrauen genügt nicht – Kontrolle ist nötig

Von Dr. iur. Bernhard König, Detmold

Bürgschaften sind gängiges Sicherungsmittel im Rechtsverkehr.

Im kaufmännischen Verkehr werden häufig Bürgschaften gestellt, die den jeweiligen Gläubiger absichern, falls sein Schuldner Forderungen nicht mehr erfüllen kann, insbesondere in die Insolvenz fällt. Zur Absicherung des Gläubigers stellt der Schuldner im Rahmen von Vertragsverhältnissen Bürgschaften, die von Banken oder von großen Versicherungsgesellschaften übernommen werden. Besondere Bedeutung haben Bürgschaften im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

Ist der Bürge eine bekannte Bank oder Versicherungsgesellschaft, verführt das oft dazu, sich vom „großen Namen“ blenden zu lassen und die Bürgschaft nicht genau zu überprüfen. Das kann zu bösen Überraschungen führen, wenn der Sicherungsfall eintritt. Mancher Gläubiger macht dann die Erfahrung, dass die Bürgschaft wertlos ist.

Der Wortlaut entscheidet! Ein Fall aus der Praxis:

Ein Gläubiger hatte – wie im Vertrag versprochen – vom Schuldner eine Bürgschaft erhalten, die ihn für den Fall absicherte, dass der Schuldner einen Dauerliefervertrag nicht erfüllte. Der Sicherungsfall trat ein, der Schuldner ging in Insolvenz, konnte den Vertrag also nicht erfüllen, der Gläubiger hatte Schadenersatzansprüche. Der Gläubiger legte die Bürgschaft vor und verlangte von einer großen Versicherungsgesellschaft Zahlung des Schadenersatzes. Die Versicherungsgesellschaft berief sich darauf, der Wortlaut der Bürgschaft passe nicht zu dem, was der Schuldner im Vertrag versprochen habe. Deshalb sei die Bürgschaft unwirksam.

Es stellte sich heraus, dass die große Versicherungsgesellschaft, die Bürgin, nur „ins Regal gegriffen“ und eine Standardbürgschaft unterschrieben hatte, ohne zu prüfen, ob der Wortlaut zu den Ansprüchen passte, die verbürgt werden sollten. Im Text der Bürgschaft war zwar auf einen konkreten Vertrag Bezug genommen, dessen Erfüllung abgesichert werden sollte; der Text der Bürgschaft passte im Übrigen aber nicht zum Inhalt des Vertrages. Beim Gläubiger hatte das im Rahmen einer Routinekontrolle niemand überprüft, die Bürgschaft war – im Vertrauen auf den „großen Namen“ des Bürgen – schlicht abgeheftet worden. Die Bürgschaft war unwirksam. Der Gläubiger fiel mit seinen Ansprüchen aus.

Genaue Prüfung nötig! Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Text einer Bürgschaft:

Eine Bürgschaft kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nach ihrem Wortlaut die Verpflichtung aus einem schuldrechtlichen Vertrag, die abgesichert werden soll, auch tatsächlich abgesichert wird. Da die Bürgschaft in der Regel der Schriftform bedarf, hat auch die Auslegung Grenzen: Ein „schiefer Wortlaut“ kann nur dann gerettet werden, wenn sich in der schriftlichen Vertragsurkunde zumindest Anhaltspunkte finden für die Auslegung, also für das, was tatsächlich gewollt war. Unter Kaufleuten ist eine Bürgschaft zwar nicht formbedürftig, es gelten aber ebenfalls für die Auslegung relativ strenge Anforderungen.

Im Ergebnis gilt daher: Ein Gläubiger, der eine Bürgschaft als Sicherheit annimmt, muss sie überprüfen. Wenn der Wortlaut der Bürgschaft nicht das abdeckt, was der Gläubiger verbürgt haben möchte, muss er die Bürgschaft zurückweisen und eine neue Bürgschaft verlangen. Das Risiko, mit einer Bürgschaft mit „falschem Wortlaut“ ganz auszufallen, ist hoch.

Ein ähnliches Problem gibt es im Übrigen auch aus der Sicht des Schuldners, der die Bürgschaft besorgt und dem Gläubiger zur Verfügung stellt. Auch er muss den Bürgschaftswortlaut sorgfältig prüfen, insbesondere die Frage, ob die Bürgschaft nicht über das hinausgeht, wozu sich der Schuldner im Vertrag mit dem Gläubiger verpflichtet hat (z. B.: Bürgschaft auf erstes Anfordern). In den Bürgschaftsbedingungen, die die Banken oder Versicherungsgesellschaften mit dem Schuldner vereinbaren und die die Grundlage von „Avalkrediten“ sind, zeichnen sich die Bürgen weitgehend von jeder Haftung frei. Die Bürgen können also im Zweifel an den Gläubiger zahlen und das Avalkreditkonto belasten. Das Risiko trägt dann der Schuldner. Auch der Schuldner ist daher gut beraten, eine solche Bürgschaft sorgfältig zu prüfen, bevor er sie aus der Hand gibt.

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